§ 78a § 78a Sonderurlaub während der Kündigungsfrist
In Kraft seit 01. März 2021
Up-to-date
K-LVBG 1994
(1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel seiner regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn
1. der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und
2. eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
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