K-LVBG 1994
(1) Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung zu einer Einrichtung im Inland oder im Ausland entsenden.
(2) Der Vertragsbedienstete kann im Sinn des Abs. 1
1. zu Ausbildungszwecken oder
2. als zugeteilter Bediensteter oder
3. als Nationaler Experte oder
4. für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts
entsendet werden.
(3) § 39a, § 166a und § 166c Kärntner Dienstrechtsgesetz – K-DRG 1994 gelten sinngemäß.
(4) Im Fall einer Entsendung nach Abs. 1 ins Ausland sind dem Vertragsbediensteten jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
a) die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
b) die geplante Dauer der Entsendung,
c) die Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden,
d) allfällige mit der Entsendung verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und
e) Angaben darüber, ob eine Rückführung nach Österreich vorgesehen ist, und die Bedingungen hierfür.
§ 7a Abs. 6 gilt sinngemäß.
§ 23 K-LVBG 1994 · K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 23 § 23Entsendung
…von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts entsendet werden. (3) § 39a, § 166a und § 166c Kärntner Dienstrechtsgesetz – K-DRG 1994 gelten sinngemäß. (4) Im Fall einer Entsendung nach Abs. 1 ins Ausland sind dem Vertragsbediensteten jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: a) die…
§ 51 § 51Besoldung der im Ausland verwendeten Vertragsbediensteten
…Vertragsbediensteten § 51 Besoldung der im Ausland verwendeten Vertragsbediensteten Für die Bezüge und Nebengebühren der im Ausland verwendeten Vertragsbediensteten im Sinne des § 23 gelten die Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes sinngemäß.…
§ 3 § 3Dienstliche Ausbildung
…§ 3 Dienstliche Ausbildung (1) §§ 23 bis 35c K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, sind sinngemäß auf Vertragsbedienstete anzuwenden. Teil der dienstlichen Ausbildung der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I ist auch der Einführungslehrgang. Im Einführungslehrgang sind…
§ 17a § 17aSchutz vor Benachteiligung
…solche Meldung nicht benachteiligt werden. (2) Der Vertragsbedienstete, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet, oder Informationen über Verstöße nach Art…
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