K-LVBG 1994
(1) Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung zu einer Einrichtung im Inland oder im Ausland entsenden.
(2) Der Vertragsbedienstete kann im Sinn des Abs. 1
1. zu Ausbildungszwecken oder
2. als zugeteilter Bediensteter oder
3. als Nationaler Experte oder
4. für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts
entsendet werden.
(3) § 39a, § 166a und § 166c Kärntner Dienstrechtsgesetz – K-DRG 1994 gelten sinngemäß.
(4) Im Fall einer Entsendung nach Abs. 1 ins Ausland sind dem Vertragsbediensteten jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
a) die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
c) die Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden,
d) allfällige mit der Entsendung verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und
e) Angaben darüber, ob eine Rückführung nach Österreich vorgesehen ist, und die Bedingungen hierfür.
§ 7a Abs. 6 gilt sinngemäß.
§ 51 K-LVBG 1994 · K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 51 Abschnitt IIIb Sonstige Rechte des Vertragsbediensteten
…§ 51 Besoldung der im Ausland verwendeten Vertragsbediensteten Für die Bezüge und Nebengebühren der im Ausland verwendeten Vertragsbediensteten im Sinne des § 23 gelten die Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes sinngemäß.…
§ 17a § 17a Schutz vor Benachteiligung
…solche Meldung nicht benachteiligt werden. (2) Der Vertragsbedienstete, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG , oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet, oder Informationen über Verstöße nach Art…
§ 75 § 75 Pflegefreistellung
…Person, mit der der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut, aus Gründen des § 23 Abs. 2 Z 1 bis 4 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes ( K-MEKG 2002 ), LGBl. Nr. 63/2002, für diese…
§ 74c § 74c Bildungskarenz
…betragen. (4) Fällt in die Dauer einer Bildungskarenz 1. ein Beschäftigungsverbot nach §§ 5 oder 8 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes – K-MEKG oder vergleichbaren bundesrechtlichen Bestimmungen, 2. eine Karenz nach den §§ 19 bis 24 oder §§ 35 bis 42 des K…
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