(1) Der Vertragsbedienstete hat die ihm übertragenen Aufgaben unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit aus eigenem zu besorgen. Er hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(2) Der Vertragsbedienstete hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
(3) Der Vertragsbedienstete ist grundsätzlich nur zur Besorgung jener Aufgaben verpflichtet, die sich aus seinem Dienstvertrag ergeben. Wenn es der Dienst jedoch erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zur Besorgung anderer zumutbarer Aufgaben herangezogen werden.
(4) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenbereich fallenden Dienstleistungen bei allen Dienststellen und Betrieben des Landes, allen von der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG geführten Betrieben und Einrichtungen und auch außerhalb der Grenzen des Bundeslandes Kärnten zu verrichten.
(4a) Der Vertragsbedienstete ist, wenn es dienstliche Gründe erfordern, verpflichtet, im Dienst Dienstbekleidung oder ein Dienstabzeichen zu tragen sowie sich mit einem Dienstausweis auszuweisen und diese Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.
(4b) Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten oder, falls unbedingt erforderlich, besondere Kategorien personenbezogener Daten des Vertragsbediensteten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder der Vertragsbedienstete diese wünscht:
1. ein fälschungssicheres Lichtbild,
2. die Bezeichnung der Dienststelle,
3. die Dienstnummer,
4. die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion),
5. den Vor- und Familiennamen,
6. einen allfälligen akademischen Grad,
7. das Geburtsdatum,
8. die Unterschrift des Vertragsbediensteten.
(4c) Der Vertragsbedienstete hat, soweit dienstliche Erfordernisse vorliegen, einen Vertrag zur Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats gemäß Art. 3 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014, S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016, S. 44, mit einem vom Dienstgeber namhaft gemachten Vertrauensdiensteanbieter abzuschließen. Der Dienstgeber hat alle mit diesem Vertrag verbundenen Kosten zu tragen.
(4d) Die Landesregierung kann durch Verordnung regeln, welche anderen als die in Abs. 4 genannten Datenarten der Dienstausweis aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat und welche Funktionen (insbesondere Zugangsberechtigungen, Zahlungsfunktionen, Bürgerkartenfunktionen, etc.) mit dem Dienstausweis verbunden sind.
(5) Die Landesregierung kann für bestimmte Gruppen von Bediensteten, wie etwa für die Spitalsärzte und die Bediensteten in den Kärntner Landeskrankenanstalten, neben den allgemeinen Pflichten nach Abs. 1 bis 4 besondere Dienstpflichten mit Verordnung festlegen, wenn dies die Eigenart des Dienstes erfordert.
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