(1) Das Entlohnungsschema II umfaßt die folgenden Entlohnungsgruppen:
Entlohnungsgruppe p1 = besonders qualifizierter handwerklicher Dienst,
Entlohnungsgruppe p2 = qualifizierter handwerklicher Dienst,
Entlohnungsgruppe p3 = handwerklicher Dienst,
Entlohnungsgruppe p4 = qualifizierter handwerklicher Hilfsdienst,
Entlohnungsgruppe p5 = handwerklicher Hilfsdienst.
(2) Die in der Anlage 1 zum Kärntner Dienstrechtsgesetz geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II, sofern in einer Verordnung nach Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist; bei dieser Einreihung entsprechen:
der Verwendungsgruppe P1 die Entlohnungsgruppe p1,
der Verwendungsgruppe P2 die Entlohnungsgruppe p2,
der Verwendungsgruppe P3 die Entlohnungsgruppe p3,
der Verwendungsgruppe P4 die Entlohnungsgruppe p4,
der Verwendungsgruppe P5 die Entlohnungsgruppe p5.
(3) Wenn es die Eigenart des Dienstes erfordert, kann die Landesregierung mit Verordnung für die in Betracht kommenden Gruppen von Bediensteten die notwendigen besonderen Einreihungserfordernisse festlegen. Hiebei ist auf die Grundsätze Bedacht zu nehmen, welche den Aufnahmeerfordernissen des § 6 Abs. 2 zugrunde liegen.
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