§ 119 § 119Übergangsbestimmungen zum Vorrückungsstichtag
In Kraft seit 01. Januar 1995
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Rückverweise
Für entgeltrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 55 anzurechnen.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 119 § 119Übergangsbestimmungen zum Vorrückungsstichtag
…§ 119 Übergangsbestimmungen zum Vorrückungsstichtag Für entgeltrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen…