(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 74 Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Wochen-dienstzeit des Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. §§ 53 und 54 K-DRG 1994 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeld-gesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
(3) Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
(4) Die Landesregierung kann auf Antrag des Vertragsbediensteten oder von Amts wegen die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen, wenn die Gründe für die Gewährung der Pflegeteilzeit weggefallen sind. Der Vertragsbedienstete hat der Landesregierung diese Umstände unverzüglich bekanntzugeben. Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Pflegeteilzeit auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Fall der vorzeitigen Beendigung der Pflegeteilzeit von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Vertragsbediensteten Rücksicht zu nehmen.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 83 § 83Abfertigung bei Dienstverhältnissen vor dem 1. Juli 2006
…dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage. (6) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, nach § 26a, § 26b, § 26c oder nach § 74a infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung…
§ 26a § 26aPflegeteilzeit
…bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. §§ 53 und 54 K-DRG 1994 sind sinngemäß anzuwenden. (2) Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe…
§ 17a § 17aSchutz vor Benachteiligung
…solche Meldung nicht benachteiligt werden. (2) Der Vertragsbedienstete, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet, oder Informationen über Verstöße nach Art…
Rückverweise