§ 111 § 111Sondererzieherdienstzulage für die Erzieher des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten“
In Kraft seit 01. Dezember 2021
Up-to-date
(1) Den Erziehern im Sozialpädagogischen Zentrum Kärnten gebührt eine Sondererzieherdienstzulage. Die Höhe der Sondererzieherdienstzulage ist in der Anlage 14 festgesetzt.
(2) Den leitenden Erziehern im Sozialpädagogischen Zentrum Kärnten gebührt abweichend von Abs. 1 eine eigene Sondererzieherdienstzulage. Die Höhe dieser Zulage ist in der Anlage 14 festgesetzt.
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