(1) Den Erziehern im Sozialpädagogischen Zentrum Kärnten gebührt eine Sondererzieherdienstzulage. Die Höhe der Sondererzieherdienstzulage ist in der Anlage 14 festgesetzt.
(2) Den leitenden Erziehern im Sozialpädagogischen Zentrum Kärnten gebührt abweichend von Abs. 1 eine eigene Sondererzieherdienstzulage. Die Höhe dieser Zulage ist in der Anlage 14 festgesetzt.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
Anl. 14
…Anlage 14 (zu § 111 Abs. 1 und 2 sowie § 112) Die Sondererzieherdienstzulage für die Erzieher des Behinderten-Förderungszentrums gemäß § 111 Abs. 1 beträgt: € 410,53 monatlich; Die…
§ 111 § 111Sondererzieherdienstzulage für die Erzieher des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten“
…§ 111 Sondererzieherdienstzulage für die Erzieher des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten“ (1) Den Erziehern im Sozialpädagogischen Zentrum Kärnten gebührt eine Sondererzieherdienstzulage. Die Höhe der Sondererzieherdienstzulage ist in…
§ 113 § 113Dienstzulage für die Handwerksmeister
…ausüben, gebührt, wenn sie eine einschlägige Zusatzausbildung für die Betreuung von Behinderten erfolgreich absolviert haben, eine Dienstzulage in der Höhe der Sondererzieherdienstzulage nach § 111 Abs. 1. (2) Den Handwerksmeistern ohne einschlägige Zusatzausbildung für die Betreuung von Behinderten und den Bediensteten im Sinne des § 105 Abs. …
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