§ 80 § 80Widerruf der Unkündbarstellung
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
(1) Wenn ein Vertragsbediensteter nach seiner Unkündbarstellung durch sein Verhalten einen der Tatbestände der §§ 77 oder 81 erfüllt oder wenn nachträglich Gründe eintreten oder hervorkommen, die gemäß § 79 Abs. 2 seine Unkündbarstellung ausgeschlossen hätten, ist die Unkündbarstellung zu widerrufen.
(2) Der Widerruf der Unkündbarstellung erfolgt durch schriftliche Erklärung des Dienstgebers.
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