(1) Den Erziehern im Sinne des § 105 Abs. 2 gebührt eine Dienstzulage. Die Höhe dieser Dienstzulage ist in der Anlage 14 festgesetzt.
(2) Den Bediensteten im Sinne des § 105 Abs. 4, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, gebührt eine Dienstzulage im Sinne des Abs. 1.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 112 § 112Dienstzulage für die Erzieher im Sinne des § 105 Abs. 2und für Bedienstete im Sinne des § 105 Abs. 4
…§ 112 Dienstzulage für die Erzieher im Sinne des § 105 Abs. 2 und für Bedienstete im Sinne des § 105 Abs. 4…
Anl. 14
…Anlage 14 (zu § 111 Abs. 1 und 2 sowie § 112) Die Sondererzieherdienstzulage für die Erzieher des Behinderten-Förderungszentrums gemäß § 111 Abs. 1 beträgt: € 410,53 monatlich; Die Sondererzieherdienstzulage für die leitenden Erzieher des Behinderten…
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