§ 112 § 112Dienstzulage für die Erzieher im Sinne des § 105 Abs. 2und für Bedienstete im Sinne des § 105 Abs. 4
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
(1) Den Erziehern im Sinne des § 105 Abs. 2 gebührt eine Dienstzulage. Die Höhe dieser Dienstzulage ist in der Anlage 14 festgesetzt.
(2) Den Bediensteten im Sinne des § 105 Abs. 4, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, gebührt eine Dienstzulage im Sinne des Abs. 1.
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