§ 82 § 82Dienstzeugnis
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
§ 82 § 82Dienstzeugnis — K-LVBG 1994
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.
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