(1) §§ 23 bis 35b K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, sind sinngemäß auf Vertragsbedienstete anzuwenden. Teil der dienstlichen Ausbildung der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I ist auch der Einführungslehrgang. Im Einführungslehrgang sind neu aufgenommenen Vertragsbediensteten grundsätzliche Informationen aus folgenden Gebieten zu vermitteln:
1. Grundzüge des EU-Rechts und der EU-Institutionen,
2. Grundzüge des Österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsrechts sowie der Behördenorganisation,
3. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, der öffentlichen Betriebswirtschaftslehre, des Haushaltsrechts und des Public Managements,
4. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes,
5. fachspezifische Inhalte.
(2) Die Landesregierung darf für die im Verwaltungsdienst der Landeskrankenanstalten und der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft tätigen Vertragsbediensteten mit Verordnung eine krankenhausspezifische Basisausbildung vorsehen, wenn diese zur Vermittlung, Erweiterung oder Vertiefung der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten notwendig ist. Diese ersetzt die Grundausbildung und den Einführungslehrgang nach Abs. 1.
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