§ 103 § 103Auszahlung der Provision
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
Die Provision ist monatlich im vorhinein auszuzahlen. Zur Provision gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. der Provision.
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