1. Verwendung: Entlohnungsgruppen ks1, ks2, ks3, ks4, ks5
1. Entlohnungsgruppe ks1, Turnusärzte, die die Basisausbildung nach § 6a Ärztegesetz 1998 absolvieren;
2. Entlohnungsgruppe ks2, Assistenzärzte (Turnusärzte in fachärztlicher Ausbildung) und Turnusärzte, die die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin nach § 7 Ärztegesetz 1998 absolvieren;
3. Entlohnungsgruppe ks3, Stationsärzte und Zahnärzte: Stationsärzte: Ärzte, die die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin absolviert haben und als Allgemeinmediziner verwendet werden. Zahnärzte: Personen, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt und in die Zahnärzteliste nach dem Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, eingetragen sind, als Zahnärzte verwendet werden und keine fachärztliche Ausbildung absolvieren.
4. Entlohnungsgruppe ks4, Fachärzte: Ärzte, die eine fachärztliche Ausbildung absolviert haben, als Facharzt durch Facharztdekret anerkannt sind und fachärztlich verwendet werden. Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde werden nicht in diese Entlohnungsgruppe eingereiht.
In der Entlohnungsgruppe ks4 sind folgende Funktionsgruppen vorgesehen:
a) Oberärzte: Ärzte, die eine fachärztliche Ausbildung absolviert haben, als Facharzt durch Facharztdekret anerkannt sind und fachärztlich verwendet werden.
b) Funktionsoberärzte: das sind Fachärzte, die für einen medizinischen und/oder organisatorischen Spezialbereich fachlich bereichsverantwortlich sind. Sie werden auf Antrag des Abteilungsleiters nach Zustimmung des Vorstandes der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft von der Ärztlichen Leitung befristet für höchstens vier Jahre ernannt. Eine wiederholte befristete Ernennung oder ein begründeter Widerruf der Ernennung sind möglich. In das Verhältnis zwischen Funktionsoberärzte und Oberärzte sowie Fachärzte pro Abteilung mit 1:4 sind der Primararzt sowie der zu ernennende Funktionsoberarzt nicht einzurechnen.
c) Erste Oberärzte: das sind Oberärzte, die als Stellvertretung der Abteilungsleitung definierte und mit der Abteilungsleitung abgestimmte Führungsaufgaben übernehmen. Sie werden auf Antrag des Abteilungsleiters nach Zustimmung des Vorstandes der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft von der Ärztlichen Leitung befristet für höchstens vier Jahre ernannt. Eine wiederholte befristete Ernennung oder ein begründeter Widerruf der Ernennung sind möglich. Endet die Funktion des Abteilungsleiters vor Ablauf von vier Jahren, so endet die Betrauung mit der Funktion als Erster Oberarzt sechs Monate nach der Neubestellung des Abteilungsleiters.
d) Geschäftsführende Oberärzte: das sind Oberärzte, die zumindest fünf Jahre in dieser Funktion tätig sind und als Stellvertretung der Abteilungsleitung definierte und mit der Abteilungsleitung abgestimmte Führungsaufgaben an Stelle des ersten Oberarztes übernehmen. Ein geschäftsführender Oberarzt kann ab einer Anzahl von 15 Ärzten an der Abteilung bestellt werden. Er muss über eine abgeschlossene Führungsausbildung verfügen und die Anforderungskriterien laut Funktionsbeschreibung erfüllen. Er wird auf Antrag des Abteilungsleiters nach Zustimmung des Vorstandes der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft von der Ärztlichen Leitung befristet für höchstens vier Jahre ernannt. Eine wiederholte befristete Ernennung oder ein begründeter Widerruf der Ernennung sind möglich. Sind aufgrund der Abteilungsgröße die Kriterien für die Bestellung eines geschäftsführenden Oberarztes nicht gegeben, so ist ein Oberarzt zum ersten Oberarzt zu ernennen, der die Abteilungsleitung in Abwesenheit vertritt. Die gleichzeitige Bestellung eines geschäftsführenden Oberarztes und eines ersten Oberarztes ist ausgeschlossen. Endet die Funktion des Abteilungsleiters vor Ablauf von vier Jahren, so endet die Betrauung mit der Funktion als geschäftsführender Oberarzt sechs Monate nach der Neubestellung des Abteilungsleiters.
5. Entlohnungsgruppe ks5, Primarärzte: Ärzte, die eine fachärztliche Ausbildung absolviert haben, als Facharzt durch Facharztdekret anerkannt sind und dauernd mit der ärztlichen Leitung einer medizinischen Abteilung einer Kärntner Landeskrankenanstalt, die mindestens 15 systemisierte Betten aufweist und in der ihnen mindestens ein Arzt unterstellt ist, oder dauernd mit der Leitung eines im Rahmen einer Kärntner Landeskrankenanstalt geführten Instituts, in dem ihnen mindestens zwei zur selbständigen Berufsausübung berechtigte, hauptberuflich tätige Ärzte unterstellt sind, betraut sind.
Aufnahmevoraussetzung:
Eine der Verwendung als Arzt entsprechende abgeschlossene Hochschulausbildung.
2. Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 1b
1. Chemiker, Physiker
2. Psychologen
3. Direktorin/Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
Aufnahmevoraussetzungen:
a) bei Chemikern und Physikern eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulausbildung;
b) bei Psychologen eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulausbildung und der Nachweis der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie und zur Führung der Berufsbezeichnung „Klinischer Psychologe“ nach dem Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013 (Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologen);
c) bei der Direktorin/dem Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege zusätzlich zum Erfordernis nach Z 6 lit. c eine mindestens fünfjährige Verwendung als Direktorin/Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege.
3. Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 1c
Chemiker, Physiker, Psychologen
Aufnahmevoraussetzungen:
a) bei Chemikern und Physikern zusätzlich zum Erfordernis nach Z 2 eine mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit;
b) bei Psychologen zusätzlich zum Erfordernis nach Z 2 die Berechtigung zur Fallsupervision gemäß Psychologengesetz 2013.
3a. Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 1d
Klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen in Ausbildung
Aufnahmevoraussetzungen:
Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, und Abschluss der postgraduellen Ausbildung zum Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz nach § 14 oder § 23 Psychologengesetz 2013.
4. Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 2a
1. medizinisch-technischer Fachdienst
2. Psychotherapeuten
3. Musiktherapeuten
4. Klinische Linguisten
Aufnahmevoraussetzungen:
a) für den medizinisch-technischen Fachdienst das Diplom über die Ausbildung nach den §§ 38 bis 41 des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G);
b) für den psychotherapeutischen Dienst eine erfolgreich absolvierte Ausbildung nach dem Psychotherapiegesetz;
c) für den musiktherapeutischen Dienst eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie nach dem Musiktherapiegesetz;
d) für den klinisch-linguistischen Dienst eine erfolgreich absolvierte Ausbildung eines Studienganges im Bereich Linguistik mit dem Studienschwerpunkt Neurolinguistik oder Klinische Linguistik.
5. Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 2b
1. Gehobene med.-technische Dienste
2. Sozialarbeiter
3. Diplomierte Kardiotechniker
4. Hebamme
Aufnahmevoraussetzungen:
a) Für die gehobenen med.-technischen Dienste eine erfolgreich absolvierte Ausbildung und ein Diplom nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,
b) für Sozialarbeiter das Zeugnis über den Abschluss der Ausbildung als Sozialarbeiter,
c) für den kardiotechnischen Dienst die Eintragung in die Kardiotechnikerliste nach dem Kardiotechnikergesetz (KTG), BGBl. I Nr. 96/1998,
d) für Hebammen ein Qualifikationsnachweis nach §§ 11 bis 13 des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994.
6. Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 2c
1. leitende und dienstführende gehobene med.-technische Assistenten
2. Lehrassistenten
3. Leitende Hebamme
4. Dienstführende Hebamme
5. Oberpflegerin/Oberpfleger mit Abteilungsleitung Pflege
6. Lehrerin/Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege
7. Leitende Sozialarbeit
Aufnahmevoraussetzungen:
a) Zusätzlich zum Erfordernis nach Z 5 1a das Zeugnis über die Sonderausbildung nach § 57b des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, oder nach § 32 MTD-Gesetz sowie die Bestellung in diese Funktion;
b) bei der leitenden und dienstführenden Hebamme zusätzlich zum Erfordernis nach Z 5 lit. d eine Sonderausbildung nach § 38 Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994;
c) bei der Lehrerin/dem Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege zusätzlich zum Erfordernis nach Z 7 die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 57b des Krankenpflegegesetzes oder nach § 65 Abs. 1 Z 2 oder § 65a oder § 65b des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes.
7. Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 3a
1. Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger
2. Operationstechnische Assistenz
Aufnahmevoraussetzungen:
a) für Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger ein Qualifikationsnachweis nach §§ 28 bis 31 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG);
b) für die Operationstechnische Assistenz ein Qualifikationsnachweis nach § 26d des Medizinischen Assistenzberufe-Gesetzes – MABG.
8. Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 3b
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger, die in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß § 17 Abs. 2 Z 3 bis 6 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, tätig sind.
Aufnahmevoraussetzungen:
Zusätzlich zum Erfordernis nach Z 7 die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für die Besorgung von Spezialaufgaben gemäß § 57b des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, idF BGBl. Nr. 917/1993, oder nach § 65 Abs. 1 Z 1 und §§ 68 bis 69 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997.
9. Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 3c
1. Oberpflegerin/Oberpfleger (ohne Abteilungsleitung Pflege)
2. Stationspflegerin/Stationspfleger
3. Dienstführende Anästhesie-, OP- oder Intensivpflegerin/-pfleger
4. Hygienefachkraft
Aufnahmevoraussetzungen:
a) zusätzlich zum Erfordernis nach Z 7 die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für Führungsaufgaben gemäß § 57b des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, idF BGBl. Nr. 917/1993, oder nach § 65 Abs. 1 Z 3 oder § 65a oder § 65b des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder eine den Erfordernissen der Sonderausbildung für Führungsaufgaben nach § 57b Krankenpflegegesetz entsprechende Weiterbildung gemäß § 64 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes;
b) bei der Hygienefachkraft zusätzlich zu lit. a die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für Spezialaufgaben in der Krankenhaushygiene gemäß § 57b des Krankenpflegegesetzes oder nach § 65 Abs. 1 Z 1 und § 70 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes;
10. Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 4a
1. Elementarpädagogen
2. Erzieher
Aufnahmevoraussetzungen:
Die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für Elementarpädagogen und Erzieher richten sich nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG.
11. Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 4b
1. leitend und dienstführende Elementarpädagogen
2. leitende und dienstführende Erzieher
Aufnahmevoraussetzungen:
Die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für leitende Elementarpädagogen und Erzieher richten sich nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG.
12. Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 5a
1. Fotolaborant
2. Apothekengehilfe
3. Telefonist
4. mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst
Aufnahmevoraussetzung:
a) Erlernung des Lehrberufes Fotolaborant/in;
b) Eignung für die vorgesehene Verwendung als Apothekengehilfe oder Telefonist;
c) die für die Verwendung des mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten.
13. Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 5b
1. Drogist
2. Fotograf
3. Apothekenhelfer
4. Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent
5. Verwaltungsfachdienst
Aufnahmevoraussetzungen:
a) Erlernung des Lehrberufes als Drogist;
b) Erlernung des Lehrberufes als Fotograf;
c) die abgeschlossene Ausbildung als Apothekenhelfer;
d) Erlernung des Lehrberufes als Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent;
e) Eignung für die vorgesehene Verwendung und Verwendung im Verwaltungsfachdienst und die entsprechende Grundausbildung.
14. Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 5c
1. Zahntechniker
2. Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent
Aufnahmevoraussetzungen:
a) Erlernung des Lehrberufes als Zahntechniker;
b) zusätzlich zum Erfordernis nach Z 13 lit. d das Erreichen der Entlohnungsstufe 7 als Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent.
15. Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 6a
einfache Hilfsdienste und Handreichungen
im Sanitätshilfsdienst ohne Ausbildung
Aufnahmevoraussetzung:
Eignung für die vorgesehene Verwendung
16. Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 6b
1. Sanitätshilfsdienst mit Ausbildung
2. Altenhelfer
3. Medizinische Assistenzberufe
4. Sanitäter
Aufnahmevoraussetzungen:
a) für den Sanitätshilfsdienst mit Ausbildung die Berechtigung zur Ausübung des Berufes nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G);
b) für Altenhelfer die abgeschlossene Ausbildung als Altenhelfer;
c) für die medizinischen Assistenzberufe ein Qualifikationsnachweis nach §§ 15 bis 17 bzw. §§ 35 ff. des Medizinischen Assistenzberufe-Gesetzes – MABG;
d) für Sanitäter die Berechtigung zur Ausübung des Berufes nach den einschlägigen Bestimmungen des Sanitätergesetzes – SanG.
17. Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 6c
1. Pflegeassistent
2. Medizinischer Masseur
Aufnahmevoraussetzungen:
a) die Berechtigung zur Ausübung des Berufes als Pflegeassistent nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG);
b) die Berechtigung zur Ausübung des Berufes als Medizinischer Masseur nach dem Medizinischen Masseur – und Heilmasseurgesetz (MMHmG).“
17a. Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 6d
Pflegefachassistent
Aufnahmevoraussetzung:
Die Berechtigung zur Ausübung des Berufes als Pflegefachassistent nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG).
17b. Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 6e
Absolvierung der Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf
Aufnahmevoraussetzung:
Die Aufnahme in ein Ausbildungsverhältnis zur Pflegeassistenz oder Pflegefachassistenz an der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege des Landes Kärnten.
17c. Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 6f
Absolvierung einer Ausbildung zum Spracherwerb zur Ausübung eines Pflegeberufes
Aufnahmevoraussetzungen:
Vorlage eines Anerkennungsbescheides oder eines Nostrifikationsbescheides nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG für die Dienste der Pflegeassistenz, der Pflegefachassistenz oder für den Gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder Vorlage eines Nostrifizierungsbescheides nach dem Fachhochschulgesetz – FHG für den Gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder Vorlage eines Europäischen Berufsausweises nach § 28b des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG für den Gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
18. Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 7
Betriebs- und Werkstättenleiter
Aufnahmevoraussetzung:
Eignung für die vorgesehene Verwendung als Werkstätten- und Betriebsleiter.
Als Werkstätten und Betriebe gelten:
Im Landeskrankenhaus Klagenfurt die Hausinspektion, die Schlosserwerkstätte, Zentralküche einschließlich Diätküche, Zentralwäscherei, Bäckerei, Elektrowerkstätte, Installationswerkstätte, Werkstätte für Raumgestaltung und Werkstätte-Betriebe; im Landeskrankenhaus Villach die Hauptwerkstätte, Zentralküche einschließlich Diätküche, Elektrowerkstätte; im Landeskrankenhaus Wolfsberg die Hauptwerkstätte und die Zentralküche einschließlich Diätküche und im Landeskrankenhaus Laas und in der Landes-Sonderkrankenanstalt Hermagor die Küche.
19. Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 8a
1. Facharbeiter sowie geprüfte Heizer
2. Kraftwagenlenker einschließlich Büffelfahrer und Elektrokarrenfahrer
3. Magazineure
Aufnahmevoraussetzungen:
a) für Facharbeiter Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf;
b) für geprüfte Heizer Ausbildung und Verwendung als geprüfter Heizer;
c) für Kraftwagenlenker einschließlich Büffelfahrer und Elektrokarrenfahrer zusätzlich zum Erfordernis nach Z 24 lit. a und b eine dreijährige Verwendung als Kraftwagenlenker, Büffelfahrer oder Elektrokarrenfahrer;
d) für Magazineure die Eignung für die vorgesehene Verwendung.
20. Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 8b
Facharbeiter sowie geprüfte Heizer
Aufnahmevoraussetzung:
Zusätzlich zum Erfordernis nach Z 19
a) eine sechsjährige Verwendung im erlernten Beruf in den Kärntner Landes-Krankenanstalten. Dieser Zeitraum verringert sich durch die Absolvierung von für diese Verwendungen erforderlichen Aus- und Weiterbildungen um die im Ausbildungskatalog festgelegten Zeiten, oder
b) die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung im erlernten Beruf sowie Verwendung im erlernten Beruf oder einen entsprechenden Fachschulabschluß und Verwendung im erlernten Beruf.
21. Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 8c
1. Facharbeiter
2. Stellvertretende Werkstätten- und Betriebsleiter
3. Hauptmagazineure
4. Leiter von Fachbereichen in Werkstätten
Aufnahmevoraussetzung:
a) Für Facharbeiter zusätzlich zum Erfordernis nach
aa) Z 20 lit. a eine 19jährige Verwendung im erlernten Beruf in den Kärntner Landes-Krankenanstalten;
bb) Z 20 lit. b eine zehnjährige Verwendung im erlernten Beruf in den Kärntner Landes-Krankenanstalten.
In beiden Fällen verringert sich dieser Zeitraum durch die Absolvierung von für diese Verwendungen erforderlichen Aus- und Weiterbildungen um die im Ausbildungskatalog festgelegten Zeiten, sofern diese Aus- und Weiterbildungen nicht schon bei einer Überstellung in die Entlohnungsgruppe k 8b berücksichtigt wurden und
b) für stellvertretende Werkstätten- und Betriebsleiter Eignung und Verwendung als stellvertretender Werkstätten- und Betriebsleiter (Z 18) und
c) für Hauptmagazineure Eignung und Verwendung als Hauptmagazineur und
d) für Leiter von Fachbereichen in Werkstätten Eignung und Verwendung als Leiter von Fachbereichen in Werkstätten.
Als Hauptmagazineure gelten die Leiter folgender Magazine: Im Landeskrankenhaus Klagenfurt das Zentralmagazin, das Lebensmittelmagazin der Zentralküche, das Rein- und Neuwäschelager und das Zentralmagazin der Werkstätten und in den Landeskrankenhäusern Villach und Wolfsberg das jeweilige Hauptmagazin.
22. Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 9a
Handwerklicher Hilfsdienst als Büglerin, Näherin oder Schneiderinnen ohne Lehr- und Gesellenbrief, Hausarbeiter, Wäscher/innen, Niederdruckheizer, Küchengehilfinnen und Bedienerinnen
Aufnahmevoraussetzung:
Eignung für die vorgesehene Verwendung
23. Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 9b
Handwerklicher Hilfsdienst
Aufnahmevoraussetzung:
Zusätzlich zu Z 22 eine fünfjährige Verwendung im handwerklichen Hilfsdienst in den Kärntner Landeskrankenanstalten.
24. Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 9c
1. Kraftwagenlenker einschließlich Büffelfahrer und Elektrokarrenfahrer
2. Hausmeister, Wäscheverwahrerinnen
Aufnahmevoraussetzung:
a) Bei Kraftwagenlenkern die hiefür erforderliche Berechtigung
b) die Eignung für die vorgesehene Verwendung
25. Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 9d
Ersatzpersonal für Kleinkinderzieher
Aufnahmevoraussetzungen:
Die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für das Ersatzpersonal für Kleinkinderzieher richten sich nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG
26. Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 9e
Kleinkinderzieher
Aufnahmevoraussetzungen:
Die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für Kleinkinderzieher richten sich nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG
27. Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 9f
gruppenführende Kleinkinderzieher
Aufnahmevoraussetzungen:
Die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für gruppenführende Kleinkinderzieher richten sich nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG
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