(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage ist in der Anlage 4 festgelegt.
(2) Nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Verwaltungsdienstzulage in dem ihrer Arbeitszeit entsprechenden Ausmaß.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
Anl. 4
…Anlage 4 (zu § 45 Abs. 1) Die Verwaltungsdienstzulage der Vertragsbediensteten nach § 45 Abs. 1 beträgt jeweils einen Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten…
§ 45 § 45Verwaltungsdienstzulage
…§ 45 Verwaltungsdienstzulage (1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage ist in der Anlage 4 festgelegt. (2…
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