§ 22a § 22aZuweisung
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
Der 3a. Abschnitt des K-DRG 1994 ist auf Vertragsbedienstete mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
a) die Zuweisung und der Widerruf der Zuweisung durch Weisung der Landesregierung zu erfolgen hat,
b) für die Änderung von Dienstverträgen, Maßnahmen nach § 79 dieses Gesetzes sowie einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses, Kündigung und Entlassung ausschließlich die Landesregierung zuständig ist, und
c) bei Zuweisung von an den Kärntner Landeskrankenanstalten in Ausbildung stehenden Turnusärzten zu Ausbildungszwecken auch Rechtsträger von Krankenanstalten und Lehrpraxisinhaber als Rechtsträger iSv § 42a K-DRG 1994 gelten .
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