(1) Die Bestimmungen des § 85 über die Zusatzpension finden auf die Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität und der Musikschulen des Landes Kärnten sinngemäß Anwendung.
(2) Die Bemessung der Zusatzpension hat in der Weise zu erfolgen, daß die Ansätze des § 85 Abs. 4 für die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L wie folgt zu gelten haben:
Entlohnungsgruppe a = Entlohnungsgruppe l pa, l 1,
Entlohnungsgruppe b = Entlohnungsgruppe l 2a2, l 2a1,
Entlohnungsgruppe c = Entlohnungsgruppe l 3.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 98a § 98a
…Mahler Privatuniversität für Musik und der Musikschulen des Landes Kärnten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 begonnen hat § 98a §§ 99 bis 103 gelten nur für Dienstverhältnisse, deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt. Die Anwendbarkeit der §§ 99 bis 103 schließt…
§ 99 § 99Zusatzpension
…§ 99 Zusatzpension (1) Die Bestimmungen des § 85 über die Zusatzpension finden auf die Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität und der Musikschulen des Landes Kärnten…
§ 50o § 50oLehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik und der Musikschulen des Landes Kärnten
…Va auf den Zeitraum vor Wirksamkeitsbeginn der Erklärung nach § 120b beziehen und die Lehrer den Anspruch auf die Zusatzpension (§ 85 iVm § 99) und die Provision (§ 100) verlieren. Das Ausmaß der Abfertigung für diese Altabfertigungsanwartschaft ergibt sich aus der Anzahl der zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Erklärung…
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