§ 99 § 99Zusatzpension
In Kraft seit 01. Dezember 2021
Up-to-date
(1) Die Bestimmungen des § 85 über die Zusatzpension finden auf die Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität und der Musikschulen des Landes Kärnten sinngemäß Anwendung.
(2) Die Bemessung der Zusatzpension hat in der Weise zu erfolgen, daß die Ansätze des § 85 Abs. 4 für die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L wie folgt zu gelten haben:
Entlohnungsgruppe a = Entlohnungsgruppe l pa, l 1,
Entlohnungsgruppe b = Entlohnungsgruppe l 2a2, l 2a1,
Entlohnungsgruppe c = Entlohnungsgruppe l 3.
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