(1) Dem Vertragsbediensteten ist die notwendige Dienstbekleidung zur Verfügung zu stellen, wenn die dienstliche Tätigkeit
1. eine überdurchschnittliche Verschmutzung oder Abnützung der Bekleidung mit sich bringt,
2. das Tragen einer Dienstbekleidung zum Schutz gegen Witterungseinflüsse erfordert,
3. das Tragen einer Dienstbekleidung aus hygienischen Gründen erfordert,
4. eine besondere Kenntlichmachung erfordert.
(2) Vertragsbediensteten, deren Kleider einer besonderen Verschmutzung oder Abnützung ausgesetzt sind, kann an Stelle entsprechender Dienstbekleidung ein Kleiderpauschale zuerkannt werden.
(3) Die unentgeltliche Überlassung von Dienstbekleidung in das Eigentum des Vertragsbediensteten ist nur zulässig, wenn die Mindesttragdauer abgelaufen ist.
(4) Die Landesregierung hat in Ausführung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung Regelungen über die Ausgabe, die Erhaltung und die Mindesttragdauer der Dienstbekleidung festzusetzen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden