LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994§ 50k

§ 50k§ 50kEinstufung bei Rückreihung

In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date

Der Vertragsbedienstete, der gemäß § 50c Abs. 3 Z 2 rückgereiht wird, ist in der neuen Entlohnungsklasse in die Entlohnungsstufe einzureihen, die ziffernmäßig der Entlohnungsstufe in der bisherigen Entlohnungsklasse entspricht.

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