(1) Die Erziehertätigkeit ist, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, je Beschäftigungsstunde in der Woche und an Werktagen jeweils in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr mit 0,5 Werteinheiten auf die Stundenverpflichtung anzurechnen bzw. zu vergüten. Beschäftigungsstunde ist eine Stunde, in der der Erzieher mit der Betreuung und Beaufsichtigung von Zöglingen außerhalb der Zeit des Nachtbereitschaftsdienstes (Abs. 3) beauftragt ist und die nicht durch die Erzieherdienstzulage gemäß § 109 abgegolten wird.
(2) Die Erziehertätigkeit während der Nacht (von 22 Uhr bis 6 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen ist abweichend von Abs. 1 je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,75 Werteinheiten auf die Stundenverpflichtung anzurechnen bzw. zu vergüten.
(3) Als Nachtbereitschaftsdienst gilt der siebeneinhalbstündige Zeitraum, der dem dienstplanmäßigen Wecken der vom Erzieher zu betreuenden Zöglingen vorangeht. Ein wöchentlich geleisteter Nachtbereitschaftsdienst ist, soweit er nicht durch die Erzieherdienstzulage gemäß § 109 abgegolten wird, mit 1,875 Werteinheiten auf die Stundenverpflichtung anzurechnen bzw. zu vergüten.
(4) Abweichend von Abs. 3 sind Nachtbereitschaftsdienste, die
a) an einem Sonn- oder Feiertag beginnen und an einem Werktag enden, mit 2,062 Werteinheiten,
b) an einem Werktag beginnen und an einem Sonn- oder Feiertag enden, mit 2,625 Werteinheiten,
c) zur Gänze auf Sonn- und Feiertage fallen, mit 2,812 Werteinheiten
auf die Stundenverpflichtung anzurechnen bzw. zu vergüten.
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