§ 93 § 93Überstellung
In Kraft seit 01. Dezember 2021
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Wenn es im dienstlichen Interesse gelegen ist und andere geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann die Landesregierung – bei Lehrern der Musikschulen des Landes Kärnten nach Anhörung der im § 89 genannten Einstellungskommission – Überstellungen in andere Entlohnungsgruppen vornehmen, auch wenn die Bediensteten die Voraussetzungen nach § 40 nicht erfüllen.
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