(1) Das Entlohnungsschema k für die
1. in den Kärntner Landeskrankenanstalten,
2. in den Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, und in den Schulen für medizinische Assistenzberufe nach dem Medizinischen Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, tätigen Mitarbeiter umfasst folgende Entlohnungsgruppen:
Entlohnungsgruppe ks1:…Turnusärzte in Basisausbildung
Entlohnungsgruppe ks2: Assistenzärzte, Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt
für Allgemeinmedizin
Entlohnungsgruppe ks3: Stationsärzte und Zahnärzte
Entlohnungsgruppe ks4: Fachärzte
Entlohnungsgruppe ks5: Primarärzte
Entlohnungsgruppe k 1: Akademischer Dienst
Entlohnungsgruppe k 2: Med.-technischer Dienst, Dienst der Sozialarbeiter, Dienst der
Psychotherapeuten, Dienst der Musiktherapeuten, kardiotechnischer Dienst und Dienst der Hebammen
Entlohnungsgruppe k 3: Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz
Entlohnungsgruppe k 4: Dienst der Erzieher und der Elementarpädagogen
Entlohnungsgruppe k 5: Mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst und Fachdienst
Entlohnungsgruppe k 6: Sanitätshilfsdienst, Altenhelfer, Medizinische Assistenzberufe, Dienst der Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz, Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf, Ausbildung zum Spracherwerb zur Ausübung eines Pflegeberufes
Entlohnungsgruppe k 7: Dienst der Werkstätten- und Betriebsleiter
Entlohnungsgruppe k 8: Handwerklicher Fachdienst
Entlohnungsgruppe k 9: Handwerklicher Hilfsdienst
(2) Aufnahmeerfordernis für alle Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas k – mit Ausnahme der Entlohnungsgruppen k 6e und k 6f – ist eine aufrechte Berufsberechtigung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften. Diese und die weiteren in der Anlage 10 geregelten Aufnahmeerfordernisse gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas k.
(3) Soweit das jeweilige Monatsentgelt der Vertragsbediensteten in den Entlohnungsgruppen k 4a, k 4b, k 9d, k 9e oder k 9f niedriger ist als die Mindestlöhne der Elementarpädagogen und Kleinkinderzieher, die nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG von der Landesregierung festgesetzt wurden, gebührt den Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf das jeweilige Monatsentgelt, die durch jede entgeltrechtliche Besserstellung bis zum gänzlichen Abbau der Ergänzungszulage verringert wird.
(4) Für die Einreihung von Bediensteten in die Entlohnungsgruppen k 8b und k 8c hat die Landesregierung durch Verordnung einen Ausbildungskatalog zu erlassen, mit dem Ziel, jene Aus- und Weiterbildungen festzulegen, die eine Kürzung der zeitlichen Voraussetzungen für eine Einreihung in diese Entlohnungsgruppen bewirken. Hiebei ist auf die fachlichen und betrieblichen Notwendigkeiten bei der Führung von Krankenanstalten und die technischen Entwicklungen im Gesundheitsbereich entsprechend Bedacht zu nehmen.
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