K-LVBG 1994
Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
weniger als 6 Monate…... 1 Woche,
6 Monaten………………. 2 Wochen,
1 Jahr…………………… 1 Monat,
2 Jahren………………… 2 Monate,
5 Jahren………………… 3 Monate,
10 Jahren……………….. 4 Monate,
15 Jahren……….………. 5 Monate.
Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 58 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.
§ 73 K-LVBG 1994 · K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 73 § 73 Karenzurlaub
…zu vertreten hat. Die Voraussetzung der Ausübung der früheren Tätigkeiten für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren für die Gewährung der Ausgleichszulage nach § 166b K-DRG 1994 gilt in diesem Fall nicht. Die Ausgleichszulage nach § 166b K-DRG 1994 gebührt im Ausmaß der zuletzt bezogenen Nebengebühren und Zulagen, im Fall von…
§ 74a § 74a Familienhospizfreistellung
…nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der Wochendienstzeit sind die §§ 53, 54 und 55 Abs. 1 K-DRG 1994 sinngemäß anzuwenden. Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten…
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