LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994§ 78

§ 78§ 78Kündigungsfristen

In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date

Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

weniger als 6 Monate…... 1 Woche,

6 Monaten………………. 2 Wochen,

1 Jahr…………………… 1 Monat,

2 Jahren………………… 2 Monate,

5 Jahren………………… 3 Monate,

10 Jahren……………….. 4 Monate,

15 Jahren……….………. 5 Monate.

Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 58 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.

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