(1) Soweit in diesem Landesgesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge zur Anpassung an geänderte Lebenshaltungskosten durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:
a) Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Gehalts oder sonstiger Zuwendungen, die den in diesem Gesetz festgelegte Beträgen dem Grunde nach vergleichbar sind, zwischen den Dienstnehmervertretungen und den Dienstgeber-vertretungen auf Bundesebene, dann ist diese Vereinbarung der Erhöhung zugrunde zu legen, soferne keine Vereinbarung nach lit. b geschlossen wurde;
b) wird eine Vereinbarung im Sinne der lit. a zwischen den Dienstnehmervertretungen auf Landesebene und den Dienstgebervertretern auf Landesebene abgeschlossen, so ist diese Vereinbarung der Erhöhung zugrunde zu legen.
(2) Verordnungen zur Anpassung von Beträgen dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 36 § 36Anpassung von Beträgen
…§ 36 Anpassung von Beträgen (1) Soweit in diesem Landesgesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge zur Anpassung an geänderte Lebenshaltungskosten durch Verordnung wie…
§ 85 § 85Zusatzpension
…des Anspruches der Witwe und des überlebenden eingetragenen Partners auf die Zusatzpension gilt § 243 Abs. 1 bis 4 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 sinngemäß. (9) Die Bestimmungen des § 36 finden sinngemäß Anwendung. (10) Die im Abs. 4 ermittelten Beträge sind auf volle Eurobeträge aufzurunden.…
§ 50n § 50nNebengebühren und sonstige Vergütungen
…ist, für das keine Vergütung gebührt, und wenn die Ausübung dieser Tätigkeit nicht mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes verbunden ist (Abs. 5). (2) §§ 36, 38, 39 gelten sinngemäß. (3) § 170 K-DRG 1994 über die Vergütung für Nebentätigkeit gilt sinngemäß. (4) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass…
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