(1) Den Vertragsbediensteten gebührt eine Verwendungszulage, wenn sie dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichten, die einer höheren Entlohnungsgruppe zuzuordnen sind.
(2) Die Landesregierung hat die Verwendungszulage in Hundertsätzen des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, der Gehaltsstufe 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung zu bemessen.
(3) Die Landesregierung hat die Verwendungszulage neu zu bemessen, wenn der Vertragsbedienstete überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.
(4) Leistet der Vertragsbedienstete die in Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine Verwendungsabgeltung, für deren Bemessung die Bestimmungen des Abs. 2 maßgebend sind.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden.
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