K-LVBG 1994
(1) Das in den §§ 63 und 64 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete nicht vollbeschäftigt ist.
(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes iSd Abs. 1 ist das gemäß §§ 63 und 64 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
§ 98 K-LVBG 1994 · K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 98 § 98 Ferien, Urlaub, Pflegefreistellung, Sabbatical
…bewilligt werden. Der Urlaub kann unter Fortzahlung des vollen, eines Teiles oder unter Wegfall des Entgeltes gewährt werden. (7) Die §§ 63 bis 65, 67 Abs. 1, 1a, 2, 4, 4a, 5 und 6 sowie 68 bis 71 sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden. § 67 Abs. 3…
§ 114 § 114 Ferien, Urlaub, Pflegefreistellung, Sabbatical
(1) Erzieher, Handwerksmeister, Erzieherhelferinnen und Bedienstete, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, dürfen sich, soweit nicht besondere Verpflichtungen entgegenstehen, während der Hauptferien der Lehrer von ihrem Dienstort entfernen. (2) Während der sonstigen Ferien der Le…
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