Im Sinn dieses Abschnittes ist
1. Dienstzeit, die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Über- und Mehrleistungsstunden, der Umkleidezeit, einer Dienststellenbereitschaft, eines Journaldienstes sowie die Zeit einer Rufbereitschaft, während der der Vertragsbedienstete verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
2. Tagesdienstzeit, die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden,
3. Wochendienstzeit, die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag,
4. Umkleidezeit, die durchschnittlich erforderliche Zeit des An- und Ablegens der Dienstkleidung und der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem konkreten Arbeitsplatz, wenn aufgrund von Rechtsvorschriften, behördlicher Anordnung oder dienstlicher Vorgaben das Wechseln der Bekleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat,
5. Teilzeitbeschäftigung, eine Beschäftigung, bei der die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit (Wochendienstzeit) herabgesetzt ist.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 23a § 23aBegriffsbestimmungen
…Abschnitt IIa Dienstzeit § 23a Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Abschnittes ist 1. Dienstzeit, die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Über- und Mehrleistungsstunden, der Umkleidezeit, einer Dienststellenbereitschaft, eines Journaldienstes…
§ 86 § 86Geltungsbereich
…diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen der Abschnitte I bis IVa, VII und VIII dieses Gesetzes – ausgenommen §§ 23a bis 26, 44, 45 und 50 – auf die Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität (Landesanstalt zur Errichtung einer Privatuniversität für Musik), die am 14. Juli…
§ 25 § 25Überstunden und Mehrleistungsstunden
…b) Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der im betreffenden Dienstplan für die Übertragung in dem Folgemonat zulässigen Höhe und c) die Umkleidezeit (§ 23a Z 4) und d) Zeiten einer Dienstreise, in denen die Reisebewegung in einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem eigenen Kraftfahrzeug ohne Vorliegen einer Bestätigung nach §…
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