K-LVBG 1994
(1) Ist ein Vertragsbediensteter verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund für die Dienstverhinderung zu bescheinigen.
(2) Ein wegen Krankheit, Unfalles oder Gebrechens vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist, dauert die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage, verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung ohne Verlangen des Vorgesetzten vorzulegen.
(3) Kommt der Vertragsbedienstete den in den Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt, und er verliert für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, daß der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.
§ 67 K-LVBG 1994 · K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 67 § 67 Verbrauch des Erholungsurlaubes
… Dezember des dem Urlaubjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 27 Abs. 2 oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Die Landesregierung…
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