(1) Ist ein Vertragsbediensteter verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund für die Dienstverhinderung zu bescheinigen.
(2) Ein wegen Krankheit, Unfalles oder Gebrechens vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist, dauert die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage, verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung ohne Verlangen des Vorgesetzten vorzulegen.
(3) Kommt der Vertragsbedienstete den in den Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt, und er verliert für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, daß der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 7 § 7Dienstvertrag
…Landtages durch Zeitablauf endet und nicht verlängert wird, ist auf Ansuchen des Vertragsbediensteten ein unbefristetes Dienstverhältnis zu begründen, wenn 1. er die Dienstprüfung (§ 3 K-LVBG 1994 iVm § 27 K-DRG 1994), die krankenhausspezifische Basisausbildung (§ 5 K-LVBG 1994) oder eine gleichwertige Prüfung (§ 35 K-DRG 1994) erfolgreich absolviert hat, und 2…
§ 27 § 27Dienstverhinderung
…§ 27 Dienstverhinderung (1) Ist ein Vertragsbediensteter verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund…
§ 26b § 26bBildungsteilzeit
…MEKG, LGBl. Nr. 63/2002, 2. eine Karenz nach den §§ 19 bis 24 oder §§ 35 bis 42 des K-MEKG, 3. ein Präsenzdienst nach § 27 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, 4. ein Ausbildungsdienst nach §§ 37 ff. des Wehrgesetzes 2001, BGBl…
§ 74c § 74cBildungskarenz
…betragen. (4) Fällt in die Dauer einer Bildungskarenz 1. ein Beschäftigungsverbot nach §§ 5 oder 8 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes – K-MEKG oder vergleichbaren bundesrechtlichen Bestimmungen, 2. eine Karenz nach den §§ 19 bis 24 oder §§ 35 bis 42 des K…
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