§ 28 § 28Ärztliche Untersuchung
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
(1) Soweit die Beurteilung eines Sachverhaltes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat sich der Vertragsbedienstete einer amtsärztlichen Untersuchung, erforderlichenfalls einer sonstigen ärztlichen Untersuchung, zu unterziehen.
(2) Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung.
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