(1) Das Entlohnungsschema I umfaßt die folgenden Entlohnungsgruppen:
Entlohnungsgruppe a = Höherer Dienst,
Entlohnungsgruppe b = Gehobener Dienst,
Entlohnungsgruppe c = Fachdienst,
Entlohnungsgruppe d = Mittlerer Dienst,
Entlohnungsgruppe e = Hilfsdienst.
(2) Die in der Anlage 1 zum Kärntner Dienstrechtsgesetz geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten der allgemeinen Verwaltung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I, sofern in einer Verordnung nach
Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist; bei dieser Einreihung entsprechen:
der Verwendungsgruppe A die Entlohnungsgruppe a,
der Verwendungsgruppe B die Entlohnungsgruppe b,
der Verwendungsgruppe C die Entlohnungsgruppe c,
der Verwendungsgruppe D die Entlohnungsgruppe d,
der Verwendungsgruppe E die Entlohnungsgruppe e.
(3) Wenn es die Eigenart des Dienstes erfordert, kann die Landesregierung durch Verordnung für die in Betracht kommenden Gruppen von Bediensteten die notwendigen besonderen Einreihungserfordernisse festlegen. Hiebei ist auf die Grundsätze Bedacht zu nehmen, welche den Aufnahmeerfordernissen des § 6 Abs. 2 zugrunde liegen.
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