§ 60 § 60Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter Funktionen
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
§§ 17 bis 19 und 147 Abs. 5 bis 9 und 10a K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, sind auf Vertragsbedienstete sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden