§§ 17 bis 19 und 147 Abs. 5 bis 9 und 10a K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, sind auf Vertragsbedienstete sinngemäß anzuwenden.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 60 § 60Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter Funktionen
…§ 60 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter Funktionen §§ 17 bis 19 und 147 Abs. 5 bis 9 und 10a K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, sind auf Vertragsbedienstete sinngemäß anzuwenden.…
§ 50e § 50eMonatsentgelt, Vorrückung
…Monatsersten eine Aufzahlung auf die ziffernmäßig entsprechende Entlohnungsstufe der ziffernmäßig folgenden Entlohnungsklasse zu gewähren, wenn 1. der Vertragsbedienstete die Dienstprüfung (§ 3 iVm § 27 K-DRG 1994), die krankenhausspezifische Basisausbildung (§ 5) oder eine gleichwertige Prüfung (§ 35 K-DRG 1994) erfolgreich absolviert hat und 2. seine dienstlichen Leistungen und sein Verwendungserfolg…
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