§ 50j § 50jEinstufung bei Höherreihung
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
(1) Die entlohnungsrechtliche Einreihung in die neue Entlohnungsklasse hat in jene Entlohnungsstufe zu erfolgen, die ziffernmäßig der Entlohnungsstufe in der bisherigen Entlohnungsklasse entspricht.
(2) Die Höherreihung wird mit dem der Zuordnung zur neuen Modellstelle folgenden Monatsersten wirksam. Ist der Zuordnung eine probeweise Verwendung auf einem Arbeitsplatz der höher bewerteten Modellstelle vorangegangen, wird die Höherreihung mit dem dem Ablauf des Zeitraums der probeweisen Verwendung folgenden Monatsersten wirksam.
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