§ 58a § 58aLegalzession
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
Kann der Vertragsbedienstete wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit Schadenersatz für seinen Verdienstentgang gegenüber einem Dritten beanspruchen, so geht dieser Anspruch auf das Land in jenem Umfang über, in dem es dem Vertragsbediensteten Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf das Land tritt nicht gegenüber Verwandten des Vertragsbediensteten in auf- und absteigender Linie sowie gegenüber seinen Ehegatten, seinem eingetragenen Partner und seinen Geschwistern ein.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden