(1) Einem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes – K-MEKG, LGBl. Nr. 63/2002, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenz) im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die in § 5 Abs. 1 und 2 K-MEKG festgelegten Fristen sinngemäß. Die Frühkarenz darf nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
(2) Einem männlichen Vertragsbediensteten, der mit seinem Partner in einer Ehe, einer eingetragenen Partnerschaft oder einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) eine Frühkarenz im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
(2a) Einem weiblichen Vertragsbediensteten, der mit seinem Partner in einer Ehe, einer eingetragenen Partnerschaft oder einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) eine Frühkarenz im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
(3) Einem Vertragsbediensteten, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein Ansuchen eine Frühkarenz im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren. Die Frühkarenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(4) Der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer der Frühkarenz spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.
(5) Die Frühkarenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. Partner, im Fall des Abs. 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.
(6) Die Zeit der Frühkarenz ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Väter-Karenz nach dem K-MEKG zu behandeln.
(7) Die Inanspruchnahme einer Frühkarenz durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 74b § 74bFrühkarenz
…§ 74b Frühkarenz (1) Einem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens…
§ 26d § 26dSabbatical
…das Sabbatical beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. (6) Das Sabbatical endet jedenfalls bei 1. Karenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme der Frühkarenz nach § 74b), 2. gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung, 3. Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst, 4. unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder 5. Beschäftigungsverbot nach dem K-MEKG oder gleichartigen bundesrechtlichen…
§ 17a § 17aSchutz vor Benachteiligung
…solche Meldung nicht benachteiligt werden. (2) Der Vertragsbedienstete, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet, oder Informationen über Verstöße nach Art…
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