(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung). Die Urlaubsentschädigung gebührt für jenen Teil des Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.
(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles
1. des Monatsentgeltes und einer allfälligen Kinderzulage,
2. allfälliger Zulagen nach § 29 Abs. 1,
3. der aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrages nach Z 1 und 2),
4. der pauschalierten Nebengebühren und
5. einer allfällige Ausgleichszulage nach § 166b K-DRG 1994, soweit sie in § 138 Abs. 2 K-DRG 1994 genannte Zulagen ersetzt,
die dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wären, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.
(2a) Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Urlaubsentschädigung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.
(2b) Die Urlaubsentschädigung gebührt für jene Teile des Erholungsurlaubes nicht, die der Bedienstete trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinweis auf einen drohenden Verfall gemäß § 13 Abs. 1a durch den Vorgesetzten oder den Dienstgeber nicht verbraucht hat, obwohl dienstliche Gründe einem Verbrauch nicht entgegengestanden sind. Ist der Verbrauch wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach mutterschutzrechtlichen Bestimmungen nicht möglich, gebührt die Urlaubsentschädigung.
(3) Eine Urlaubsentschädigung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land übernommen wird.
(4) Die Urlaubsentschädigung nach den Abs. 1, 2 und 2a gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 74c § 74cBildungskarenz
…betragen. (4) Fällt in die Dauer einer Bildungskarenz 1. ein Beschäftigungsverbot nach §§ 5 oder 8 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes – K-MEKG oder vergleichbaren bundesrechtlichen Bestimmungen, 2. eine Karenz nach den §§ 19 bis 24 oder §§ 35 bis 42 des K…
§ 69 § 69Entschädigung für den Erholungsurlaub
…aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrages nach Z 1 und 2), 4. der pauschalierten Nebengebühren und 5. einer allfällige Ausgleichszulage nach § 166b K-DRG 1994, soweit sie in § 138 Abs. 2 K-DRG 1994 genannte Zulagen ersetzt, die dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wären, wenn…
§ 26b § 26bBildungsteilzeit
…betragen. (4) Fällt in die Dauer einer Bildungsteilzeit 1. ein Beschäftigungsverbot nach §§ 5 oder 8 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes – K-MEKG, LGBl. Nr. 63/2002, 2. eine Karenz nach den §§ 19 bis 24 oder §§ 35 bis 42 des…
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