(1) Den vollbeschäftigten Lehrern der Gustav Mahler Privatuniversität, die gemäß § 79 unkündbar gestellt wurden, gebührt unter folgenden Voraussetzungen eine Provision:
a) nach einem ununterbrochenen Dienstverhältnis zum Land Kärnten von mindestens 25 Jahren, wovon die letzten zehn Jahre in Vollbeschäftigung zurückgelegt worden sein müssen;
b) wenn das Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gekündigt wird oder nach § 76 Abs. 1 lit. g endet und
c) der Vertragslehrer einen Anspruch auf Bezug einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ohne zeitliche Befristung nachweist.
(2) (entfällt)
(3) Scheidet ein Vertragslehrer durch Tod aus dem Dienstverhältnis aus und werden die im Abs. 1 lit. a und c geforderten Voraussetzungen erfüllt, gebührt den Hinterbliebenen nach Maßgabe der Bestimmungen des V. Teiles des Kärntner Dienstrechtsgesetzes eine Provision.
(4) Im Fall des Anspruchs auf Bezug einer Berufsunfähigkeitspension ohne zeitliche Befristung nach den Vorschriften der gesetzlichen Pensionsversicherung ist § 239 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 sinngemäß anzuwenden. Im Fall des Abs. 3 ist § 249 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 sinngemäß anzuwenden.
(5) Witwen und Waisen nach Empfängern einer Provision oder einem Lehrer, der Anspruch auf Provision hätte, gebührt eine Witwen- oder Waisenprovision nach den gemäß dem Kärntner Dienstrechtsgesetz geltenden Bestimmungen.
(6) Auf jene Vertragslehrer, die eine Provision in Anspruch nehmen, finden die §§ 85 und 99 keine Anwendung.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 100 § 100Provision
…§ 100 Provision (1) Den vollbeschäftigten Lehrern der Gustav Mahler Privatuniversität, die gemäß § 79 unkündbar gestellt wurden, gebührt unter folgenden Voraussetzungen eine Provision: a) nach…
§ 86 § 86Geltungsbereich
…Landesanstalt zur Errichtung einer Privatuniversität für Musik), die am 14. Juli 2019 am Kärntner Landeskonservatorium beschäftigt waren, und – mit Ausnahme der §§ 100 bis 103 – für die Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten. (2) Soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen der…
§ 50o § 50oLehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik und der Musikschulen des Landes Kärnten
…Wirksamkeitsbeginn der Erklärung nach § 120b beziehen und die Lehrer den Anspruch auf die Zusatzpension (§ 85 iVm § 99) und die Provision (§ 100) verlieren. Das Ausmaß der Abfertigung für diese Altabfertigungsanwartschaft ergibt sich aus der Anzahl der zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Erklärung nach § 120b fiktiv…
§ 73 § 73Karenzurlaub
…zu vertreten hat. Die Voraussetzung der Ausübung der früheren Tätigkeiten für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren für die Gewährung der Ausgleichszulage nach § 166b K-DRG 1994 gilt in diesem Fall nicht. Die Ausgleichszulage nach § 166b K-DRG 1994 gebührt im Ausmaß der zuletzt bezogenen Nebengebühren und Zulagen, im Fall von…
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