(1) Die Absolvierung der krankenhausspezifischen Basisausbildung ist durch den erfolgreichen Besuch eines Ausbildungslehrganges und die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nachzuweisen.
(2) Für die Ablegung der Prüfung ist von der Landesregierung eine Prüfungskommission einzurichten. Die nach Maßgabe der Fachgebiete erforderlichen Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landsregierung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Voraussetzungen der Bestellung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Prüfung durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. § 29 Abs. 1 bis 5 K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, gelten sinngemäß.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Prüfungskommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
(4) § 31 Abs. 1 bis 5 K-DRG 1994 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Aufgaben der Landesregierung nach § 31 Abs. 1 vom Vorstand der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft wahrgenommen werden, und daß für Maßnahmen und Entscheidungen nach § 31 Abs. 4 und 5, soweit Bedienstete der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft betroffen sind, der Vorstand der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, soweit Bedienstete der Landeskrankenanstalten betroffen sind, die jeweilige Krankenanstaltenleitung zuständig ist.
(5) Der Vertragsbedienstete ist zur Prüfung zuzulassen, wenn er einen Ausbildungslehrgang erfolgreich besucht hat. Die Landesregierung darf mit Verordnung im Hinblick auf die erfolgreiche Ablegung der Prüfung weitere Zulassungserfordernisse vorsehen, wie insbesondere Art und Ausmass der Absolvierung sonstiger Ausbildungs- oder Praxiszeiten, wenn dies unter Bedachtnahme auf die für die Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zweckmäßig ist, sowie allfällige Gründe für eine Nachsicht von dieser Verpflichtung.
(6) Hinsichtlich des Prüfungsverfahrens gelten § 33 bis 35 K-DRG 1994 sinngemäß mit der Maßgabe, daß in der Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Bildungsziele der krankenhausspezifischen Basisausbildung festgesetzt werden darf, daß über bestimmte Fachgebiete keine Prüfung oder nur eine mündliche Prüfung abzuhalten ist.
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