(1) Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:
1. 224 Stunden bei einem Dienstalter von weniger als 28 Jahren;
2. 264 Stunden bei einem Dienstalter von 28 Jahren.
(3) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wird oder vor Jahresablauf endet, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.
(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach § 74a Abs. 1 Z 3 oder § 26d, eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, eines Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b Arbeitslosenversicherungsgesetz oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(5) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.
(6) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.
(7) Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1 und 6 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist. Zeiten, die dem Vertragsbediensteten wegen der Überstellung in eine höhere Entlohnungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Entlohnungsgruppe anrechenbar wären. Dem Vertragsbediensteten, der einer Entlohnungsgruppe angehört, für die ein abgeschlossenes Hochschulstudium Aufnahmeerfordernis gewesen ist, sind die Zeiten nach § 41 Abs. 7 iVm § 40 Abs. 4 bei der Berechnung des Dienstalters nicht in Abzug zu bringen. Dem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas V, der einer Modellstelle angehört, für die ein abgeschlossenes Hochschulstudium Aufnahmeerfordernis gewesen ist, sind – abweichend von den vorhergehenden Bestimmungen – die in der Tabelle nach § 50e Abs. 4 Z 2 vorgesehenen Zeiten bei der Berechnung des Dienstalters nicht in Abzug zu bringen.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 64 § 64Erhöhung des Urlaubsausmaßes
…§ 64 Erhöhung des Urlaubsausmaßes (1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 63 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist: 1. Bezug einer Rente auf Grund…
§ 63 § 63Erholungsurlaub
…§ 63 Erholungsurlaub (1) Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub. (2) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr: 1. 224 Stunden bei einem Dienstalter von…
§ 65 § 65Änderung des Urlaubsausmaßes
…§ 65 Änderung des Urlaubsausmaßes (1) Das in den §§ 63 und 64 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete nicht vollbeschäftigt ist. (2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes iSd Abs. 1…
§ 98 § 98Ferien, Urlaub, Pflegefreistellung, Sabbatical
…den Dienstgeber bewilligt werden. Der Urlaub kann unter Fortzahlung des vollen, eines Teiles oder unter Wegfall des Entgeltes gewährt werden. (7) Die §§ 63 bis 65, 67 Abs. 1, 1a, 2, 4, 4a, 5 und 6 sowie 68 bis 71 sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden. § 67 Abs…
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