Anl. 6
In Kraft seit 01. Dezember 2021
Up-to-date
Verwendung | Erfordernis | |
1. Rektor der Gustav Mahler Privatuniversität: Entlohnungsgruppe lpa | a) Der Nachweis eines erfolgreichen Abschlusses einer Kunsthochschule oder eines Konservatoriums mit Öffentlichkeitsrecht oder b) der Nachweis des abgeschlossenen Lehrganges für Gesangs- und Instrumentalpädagogik (IGP) oder einer vergleichbaren universitären Ausbildung, c) sowie zusätzlich zu a) und b): der Nachweis einer vierjährigen Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen, d) eine mehrjährige Praxis in einschlägiger leitender Funktion, e) durch Publikationen nachzuweisende fachwissenschaftliche Tätigkeit. | |
2. Entlohnungsgruppe l 1 Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität | Für den Unterricht in einem Hauptfach: a) Der Nachweis der zweiten Diplomprüfung (höchste Stufe), erworben an einer Kunsthochschule oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder b) der Nachweis des abgeschlossenen Lehrganges für Gesangs- und Instrumentalpädagogik (IGP), wobei der Nachweis der fachlichen Eignung durch ein Probespiel vor der Einstellungskommission erfolgt und der Nachweis einer zweijährigen Lehrtätigkeit oder c) ausnahmsweise der Nachweis besonderer fachlicher und pädagogischer Eignung durch ein Vorspiel und zwei Probelektionen vor der Einstellungskommission (§ 87 Abs. 3). Für den Unterricht in einem Ergänzungsfach: d) der Nachweis der Lehrbefähigung, wobei der Nachweis der fachlichen Eignung durch ein Probespiel vor der Einstellungskommission erfolgt, sowie der Nachweis einer mindestens zweijährigen Lehrtätigkeit oder e) der Nachweis eines abgeschlossenen akademischen Lehramtsstudiums aus Musikerziehung oder f) der Nachweis eines abgeschlossenen akademischen einschlägigen Fachstudiums. | |
3. Entlohnungsgruppe l 2a2 Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität | a) Der Nachweis des abgeschlossenen Lehrganges für Gesangs- und Instrumentalpädagogik (IGP) oder des abgeschlossenen Lehrganges für Volksmusik (Lehrbefähigung) und der Nachweis der fachlichen Eignung durch ein Vorspiel vor der Einstellungskommission oder b) der Nachweis eines abgeschlossenen einschlägigen Fachstudiums oder c) der Nachweis der Diplomprüfung und der Nachweis der pädagogischen Eignung durch zwei Probelektionen vor der Einstellungskommission oder d) ausnahmsweise der Nachweis der besonderen fachlichen und pädagogischen Eignung durch ein Vorspiel und zwei Probelektionen vor der Einstellungskommission (§ 87 Abs. 3). | |
4. Entlohnungsgruppe l 2a2 Lehrer an den Musikschulen des Landes Kärnten | a) Der Nachweis des abgeschlossenen Lehrganges für Gesangs- und Instrumentalpädagogik (IGP) oder des abgeschlossenen Lehrganges für Volksmusik (Lehrbefähigung) und der Nachweis der fachlichen Eignung durch ein Vorspiel vor der Einstellungskommission und der Nachweis einer vierjährigen Lehrtätigkeit oder b) der Nachweis eines abgeschlossenen einschlägigen Fachstudiums oder c) der Nachweis der Diplomprüfung und der Nachweis der pädagogischen Eignung durch zwei Probelektionen vor der Einstellungskommission und der Nachweis einer vierjährigen Lehrtätigkeit oder d) der Nachweis der Lehramtsprüfung aus Musikerziehung und der Nachweis der künstlerischen Eignung durch ein Vorspiel vor der Einstellungskommission und der Nachweis einer vierjährigen Lehrtätigkeit. | |
5. Entlohnungsgruppe l 2a1 Lehrer an den Musikschulen des Landes Kärnten | a) Der Nachweis des abgeschlossenen Lehrganges für Gesangs- und Instrumentalpädagogik (IGP) oder des abgeschlossenen Lehrganges für Volksmusik (Lehrbefähigung) und der Nachweis der fachlichen Eignung durch ein Vorspiel vor der Einstellungskommission oder b) der Nachweis eines abgeschlossenen einschlägigen Fachstudiums oder c) der Nachweis der Diplomprüfung und der Nachweis der pädagogischen Eignung durch zwei Probelektionen vor der Einstellungskommission oder d) der Nachweis der Lehramtsprüfung aus Musikerziehung und der Nachweis der fachlichen Eignung durch ein Vorspiel vor der Einstellungskommission oder e) ausnahmsweise der Nachweis der fachlichen und pädagogischen Eignung durch ein Vorspiel und zwei Probelektionen vor der Einstellungskommission (§ 87 Abs. 3). | |
6. Entlohnungsstufe l 3 Lehrer an den Musikschulen des Landes Kärnten | Der Nachweis der künstlerischen und pädagogischen Eignung durch ein Vorspiel und zwei Probelektionen (§ 87 Abs. 3). | |
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