§ 88 § 88Dienstvertrag
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
(1) Der Lehrer gilt als vollbeschäftigt (§ 7 Abs. 2 lit. d), wenn seine Wochenstundenzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung erreicht, die für seine Entlohnungsgruppe oder Modellstelle jeweils festgesetzt ist.
(2) Das Dienstverhältnis wird unbefristet oder befristet auf ein oder zwei Schuljahre eingegangen.
(3) (entfällt)
(4) (entfällt)
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