§ 90 § 90Besoldungsmäßige Einreihung
In Kraft seit 01. Dezember 2021
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§ 90 § 90Besoldungsmäßige Einreihung — K-LVBG 1994
(1) Die Vertragslehrer sind in das Entlohnungsschema I L einzureihen.
(2) Das Entlohnungsschema I L umfaßt die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2a1, l 2a2 und l 3.
(3) Die Einreihung der Vertragslehrer in die Entlohnungsgruppen erfolgt nach den in der Anlage 6 enthaltenen Einstufungsefordernissen.
§ 90 K-LVBG 1994 · K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 90 § 90Besoldungsmäßige Einreihung
…§ 90 Besoldungsmäßige Einreihung (1) Die Vertragslehrer sind in das Entlohnungsschema I L einzureihen. (2) Das Entlohnungsschema I L umfaßt die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l…
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