(1) Die Höhe der Provision errechnet sich aus der Differenz zwischen einem fiktiven Ruhegenuß (Abs. 2 und 3) und der dem Vertragslehrer zustehenden vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer, Alters- oder Berufsunfähigkeits- (Invaliditäts-)Pension.
(2) Der fiktive Ruhegenuß wird zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung des Vorrückungsstichtages nach den für pragmatische Lehrkräfte geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen ermittelt. Außerdem ist für die Bemessung auch die Personalzulage (§ 46) sowie die gemäß § 91 Abs. 2 allenfalls gewährte Dienstzulage in der vorgesehenen Höhe heranzuziehen.
(3) Im Falle des § 100 Abs. 2 wird der fiktive Ruhegenuß zum Zeitpunkt des Beginnes eines Anspruches auf Berufsunfähigkeits-(Invaliditäts-)Pension aus der Sozialversicherung unter Berücksichtigung des Vorrückungsstichtages nach den für pragmatische Lehrkäfte geltenden gesetzlichen Bestimmungen ermittelt, wobei die Limitierung der Gehaltsstufen wie im Abs. 2 festgelegt wird. Bezugsminderungen gemäß § 58 bleiben unberücksichtigt.
(4) Bei Anwendung der für pragmatische Lehrkäfte geltenden Vorschriften tritt an Stelle des Überweisungsbetrages des Sozialversicherungsträgers der Verzicht auf die gebührende Abfertigung.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 102 § 102Ermittlung der Provision
…§ 102 Ermittlung der Provision (1) Die Höhe der Provision errechnet sich aus der Differenz zwischen einem fiktiven Ruhegenuß (Abs. 2 und 3) und der dem…
§ 101 § 101Abfertigung
…welche der beiden Leistungen er in Anspruch nimmt. Aus diesem Grunde ist dem Vertragslehrer über sein Ansuchen vor Beendigung des Dienstverhältnisses der gemäß § 102 zu ermittelnde fiktive Ruhegenuß schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Ist dem Vertragslehrer jedoch die Höhe der ihm zustehenden Pension aus der Sozialversicherung zum Zeitpunkt der…
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