LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994§ 50i

§ 50i§ 50iEntlohnungsrechtliche Ansprüche bei Verwendungsänderung

In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date

(1) Eine Verwendungsänderung gemäß § 50c Abs. 3 Z 1 und 2 bewirkt die Einreihung des Vertragsbediensteten in die der neuen Modellstelle zugeordnete Entlohnungsklasse. Die Verwendungsänderung gemäß § 50c Abs. 3 Z 3 hat keine Änderung der entlohnungsrechtlichen Stellung zur Folge.

(2) Die Einstufung in der neuen Entlohnungsklasse und die entlohnungsrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit Verwendungsänderungen regeln die §§ 50j bis 50l.

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