§ 106 § 106Besoldungsmäßige Einreihung
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
(1) Erzieher im Sinne des § 105 Abs. 1 und Handwerksmeister im Sinne des § 105 Abs. 3 sind in die Entlohnungsgruppe l 2b1 des Entlohnungsschemas I L einzureihen.
(2) Das Monatsentgelt der Erzieher im Sinne des § 105 Abs. 1 und der Handwerksmeister im Sinne des § 105 Abs. 3 ist in der Anlage 12 festgesetzt.
(3) Erzieher im Sinne des § 105 Abs. 2, Erzieherhelferinnen und Bedienstete im Sinne des § 105 Abs. 4, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, sind in die Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas I L einzureihen.
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