(1) Der Vertragsbedienstete hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden bzw. in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält. Zeiten der Aus- und Fortbildung, an denen der Vertragsbedienstete verpflichtend teilzunehmen hat, gelten als Dienstzeit.
(2) Vertragsbediensteten mit einem befristeten Dienstverhältnis ist der Zugang zu angemessenen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die die Verbesserung ihrer Fertigkeiten, ihr berufliches Fortkommen und ihre berufliche Mobilität fördern, zu erleichtern, soweit keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
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