§ 108 § 108Stundenverpflichtung
In Kraft seit 01. Dezember 2021
Up-to-date
(1) Das Ausmaß der Stundenverpflichtung der Erzieher der Kärntner Tourismusschulen und der Berufsschulen des Landes Kärnten beträgt 20 Wochenstunden.
(2) Das Ausmaß der Stundenverpflichtung der Erzieher, der Handwerksmeister, der Erzieherhelferinnen und der Bediensteten, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten beträgt 18 Wochenstunden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden