(1) Wenn die Landesregierung eine krankenhausspezifische Basisausbildung nach § 3 Abs. 2 einführt, hat sie mit Verordnung die Fachgebiete und Bildungsinhalte der krankenhausspezifischen Basisausbildung iSd § 3 Abs. 2 unter Bedachtnahme auf die besonderen Erfordernisse der Krankenhausverwaltung und –organisation zu regeln.
(2) Zur Vermittlung der Basisausbildung iSd Abs. 1 sind vom Vorstand der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft Ausbildungslehrgänge zu organisieren und durchzuführen. Bedienstete der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft sind vom Vorstand der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, Bedienstete der Landeskrankenanstalten sind von der Krankenanstaltenleitung der jeweiligen Landeskrankenanstalt auf Antrag zu einem Ausbildungslehrgang zuzulassen, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung eine Tätigkeit von mindestens einem Jahr im Verwaltungsdienst einer Krankenanstalt oder in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft nachweisen können.
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