K-StBG
§ 1Anwendung
§ 2§ 2Besoldungsgruppen
§ 3§ 3Verwendungsgruppen
§ 4§ 4Stellenplan, Planstellen, Bewertungsplan
§ 5§ 5Zuständigkeit
§ 6§ 6Veröffentlichung der Verordnungen
§ 7§ 7Ernennung
§ 8§ 8Planstellenausschreibung
§ 9§ 9Ernennungserfordernisse
§ 9a§ 9aAnerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise
§ 10§ 10Ernennungsbescheid
§ 11§ 11Begründung des Dienstverhältnisses
§ 11a§ 11aInformationen zum Dienstverhältnis
§ 12§ 12Angelobung
§ 13§ 13Ernennung im Dienstverhältnis
§ 14§ 14Personalverzeichnis, Personalstandesausweis
§ 15§ 15Provisorisches Dienstverhältnis
§ 16§ 16Definitives Dienstverhältnis
§ 17§ 17Definitivstellungserfordernisse
§ 18§ 18Ziel und Arten der dienstlichen Ausbildung
§ 19§ 19Grundausbildung
§ 20§ 20Ausbildungslehrgang
§ 21§ 21Selbststudium
§ 22§ 22Dienstprüfung
§ 23§ 23Prüfungskommission
§ 24§ 24Mitgliedschaft zur Prüfungskommission
§ 25§ 25Prüfungssenate
§ 26§ 26Delegierung von Dienstprüfungen
§ 27§ 27Zulassungserfordernisse
Vorwort
1. Abschnitt Allgemeines
§ 1 § 1 Anwendung
(1) Beamte im Sinne dieses Gesetzes sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Stadt mit eigenem Statut stehenden Bediensteten.
(2) Die Stadt hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(3) § 48a gilt nicht für Bedienstete, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind.
§ 2 § 2 Besoldungsgruppen
Die Beamten sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuordnen:
a) Beamte der Allgemeinen Verwaltung,
b) Beamte in handwerklicher Verwendung,
c) Beamte in Verwendung als Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten,
d) Beamte des Feuerwehrdienstes.
§ 3 § 3 Verwendungsgruppen
(1) Beamte der Allgemeinen Verwaltung sind in eine der nachstehenden Verwendungsgruppen einzuordnen:
a) in die Verwendungsgruppe A – Höherer Dienst,
b) in die Verwendungsgruppe B – Gehobener Dienst,
c) in die Verwendungsgruppe C – Fachdienst,
d) in die Verwendungsgruppe D – Mittlerer Dienst,
e) in die Verwendungsgruppe E – Hilfsdienst.
(2) Beamte in handwerklicher Verwendung sind in eine der folgenden Verwendungsgruppen einzuordnen:
a) in die Verwendungsgruppe 1 – Professionisten in besonderer Verwendung,
b) in die Verwendungsgruppe 2 – Professionisten als Vorarbeiter oder Spezialarbeiter,
c) in die Verwendungsgruppe 3 – Professionisten, Autobusfahrer, Kraftwagenlenker und Facharbeiter, die in ihrem Fach verwendet werden,
d) in die Verwendungsgruppe 4 – angelernte Arbeiter und Arbeiter in qualifizierter Verwendung,
e) in die Verwendungsgruppe 5 – Arbeitskräfte für Reinigungsarbeiten und Arbeiten ähnlicher Art sowie ungelernte Arbeiter.
(3) Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten sind in die Verwendungsgruppe K einzuordnen
(4) Angehörige der Berufsfeuerwehr sind in die folgenden Verwendungsgruppen einzuordnen:
a) in die Verwendungsgruppe B – Gehobener Dienst der Feuerwehr,
b) in die Verwendungsgruppe C – Feuerwehrtechnischer Fachdienst,
c) in die Verwendungsgruppe D – Mittlerer Feuerwehrdienst.
§ 4 § 4 Stellenplan, Planstellen, Bewertungsplan
(1) Der Gemeinderat hat als Grundlage für den Stellenplan die Anzahl und die Bewertung der Planstellen getrennt nach Dienststellen und Betrieben unter Anführung der Funktionsbezeichnungen, Verwendungsgruppen und Dienstklassen in einem Bewertungsplan festzusetzen.
(2) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Voranschlages der Stadt, in welchem der Gemeinderat unter Bedachtnahme auf den Bewertungsplan durch die Festlegung der Planstellen nach dienstrechtlichen Merkmalen die zulässige Anzahl der Bediensteten für das betreffende Jahr bestimmt.
(3) Im Bewertungsplan und im Stellenplan dürfen Planstellen für die Bediensteten nur in der Art und der Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der Stadt zwingend notwendig sind.
§ 5 § 5 Zuständigkeit
(1) In allen Fällen, in denen die Zuständigkeit zur Vollziehung nicht sonst aus diesem Gesetz hervorgeht, richtet sie sich nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3.
(2) Der Stadtsenat ist zuständig für:
1. die Anstellung sowie die Erteilung der Nachsicht von der Voraussetzung des Höchstalters (§ 9) und vom Mangel eines besonderen Ernennungserfordernisses (§ 9); Besetzung einer Planstelle (§ 4) auf Grund einer Planstellenausschreibung;
2. die Einrechnung von Vordienstzeiten in die provisorische Dienstzeit (§ 61);
3. die Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses (§ 15 Abs. 2 bis 4);
4. die Überstellung und die Beförderung (§ 61) sowie die vorzeitige Zuerkennung einer höheren Gehaltsstufe (§ 61 Abs. 3);
5. die Gewährung von Kinderzulagen nach § 139 Abs. 6 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994,
6. die Zuerkennung von Nebengebühren im Sinne der §§ 151 bis 163 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, soweit der Anspruch nicht auf Grund von Nebengebührenordnungen gegeben ist, sowie die Zuerkennung von Verwendungszulagen nach § 176 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes;
7. die Gewährung von Bezugsvorschüssen, die drei Monatsbezüge übersteigen, und von Geldaushilfen (§ 168 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes und § 61 Abs. 4);
8. die Festsetzung der Vergütung für Sachleistungen (§ 169 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes);
9. die Festsetzung der Entschädigung für Nebentätigkeiten (§ 170 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes);
10. die Zuweisung einer Dienstwohnung und ihren Widerruf sowie die Festsetzung des Ausmaßes der Vergütung für die Dienstwohnung (§ 65);
11. die Gewährung eines Sonderurlaubes, der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll (§ 71), die Gewährung eines Karenzurlaubes, der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll (§§ 79, 79a K-DRG 1994), ausgenommen, er soll im Anschluss an eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen gewährt werden;
12. Wiederaufnahme in den Dienststand (§ 93);
13. Maßnahmen nach § 99;
14. Maßnahmen nach §§ 242, 254 Abs. 8 letzter Satz, 274 Abs. 5 und 7, 277, 278 Abs. 2, 279 Abs. 3 und 284 Abs. 5 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes.
(3) Alle übrigen Personalmaßnahmen obliegen dem Bürgermeister. Dieser kann für Einzelfälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen den Magistratsdirektor oder sonstige Beamte ermächtigen, in seinem Auftrag zu entscheiden oder zu verfügen.
§ 6 § 6 Veröffentlichung der Verordnungen
Die auf Grund dieses Gesetzes von einem Organ der Stadt erlassenen Verordnungen sind neben der nach dem Stadtrecht vorgeschriebenen Kundmachung durch Abdruck in einem allfälligen Amtsblatt der Stadt oder sonstige Drucklegung zu veröffentlichen. Der Wirksamkeitsbeginn richtet sich nach dem Stadtrecht.
2. Abschnitt Dienstverhältnis
§ 7 § 7 Ernennung
Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.
§ 8 § 8 Planstellenausschreibung
Den Beamten ist vor der Besetzung einer Planstelle die Möglichkeit zur Bewerbung zu geben.
§ 9 § 9 Ernennungserfordernisse
(1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind
1. a) bei Verwendungen in der öffentlichen Verwaltung die österreichische Staatsbürgerschaft,
b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt;
2. die volle Handlungsfähigkeit;
3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Dienst der Stadt;
5. eine der Verwendung entsprechende Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift.
(1a) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
(2) Als besondere Ernennungserfordernisse gelten die in der Anlage 1 angeführten Bestimmungen.
(3) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
(4) Das Überschreiten der oberen Altersgrenze des Abs. 1 Z 4 und die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungserfordernisses, wie der abgeschlossenen Hochschulbildung, der abgeschlossenen Ausbildung an einer Akademie und der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule, können aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1 die Nachsicht ausgeschlossen ist.
(5) Eine gemäß Abs. 4 erteilte Nachsicht von einem bestimmten Erfordernis gilt auch für spätere Ernennungen des Beamten.
(5a) Die Dienstbehörde hat vor jeder Ernennung jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Dienstbehörde hat vor der Heranziehung eines Beamten zu Tätigkeiten
a) an Einrichtungen, welche die Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen oder sonst intensive Kontakte mit Kindern und Jugendlichen einschließen, oder
b) an Einrichtungen, welche die Betreuung von wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlosen Personen oder sonst intensive Kontakte mit solchen wehrlosen Personen einschließen,
Auskünfte nach § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung durch die Dienstbehörde unverzüglich zu löschen.
(5b) Sofern aufgrund besonderer Rechtsvorschriften eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968 zur Beurteilung der persönlichen Verlässlichkeit des Beamten erforderlich ist, hat der Beamte auf Verlangen des Dienstgebers eine solche vorzulegen. Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung.
(6) Öffentliche Verwaltung umfaßt jene Tätigkeiten, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die nur der österreichischen Staatsbürgerschaft zugrunde liegen können. Solche Tätigkeiten sind insbesondere jene, die beinhalten:
a) die mittelbare oder unmittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben einschließlich der Tätigkeiten, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung der öffentlichen Gewalt verbunden sind, oder
b) die Wahrnehmung allgemeiner Aufgaben des Staates.
(7) Unter die Bestimmungen des Abs. 6 fallen insbesondere die Ausarbeitung von Rechtsakten, wie von Verordnungen, Bescheiden oder Rechtsgutachten, die Vollziehung der Gesetze und die sonstige Durchführung von Rechtsakten, die Überwachung der Einhaltung von Rechtsakten, die Abgabenverwaltung, die Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, die Leitung des inneren Dienstes u. ä. Nicht zur öffentlichen Verwaltung im Sinne des Abs. 6 gehören jedenfalls die Aufgaben der Städte als Träger von Privatrechten, Angelegenheiten von Betrieben, Förderungen, Angelegenheiten der Ver- und Entsorgung, der Errichtung und Erhaltung von Gemeindestraßen, die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen u. ä.
§ 9a § 9a Anerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise
§ 4a K-DRG 1994 gilt sinngemäß.
§ 10 § 10 Ernennungsbescheid
(1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen. Der Ernennungsbescheid hat einen Hinweis zu enthalten, daß auf das Dienstverhältnis des Beamten das K-StBG 1993 und das K-DRG 1994 Anwendung finden.
(2) Der Ernennungsbescheid ist dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend von der Regelung des Abs. 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.
§ 11 § 11 Begründung des Dienstverhältnisses
(1) Durch die Ernennung einer Person, die nicht bereits Beamter der Stadt ist, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet.
(2) Im Falle der Ernennung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zur Stadt steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend von § 10 frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. In diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung (§ 10) angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes, angetreten wird.
(3) Im Falle des Abs. 2 gilt der Dienst auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird.
§ 11a § 11a Informationen zum Dienstverhältnis
(1) Der Beamte ist über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst jedenfalls
a) die Parteien des Dienstverhältnisses,
b) den Dienstort; kann ein solcher nicht angegeben werden, weil kein fester Dienstort besteht oder kein bestimmter Dienstort vorherrschend ist, der Sitz des Dienstgebers und einen Hinweis, dass der Beamte grundsätzlich an verschiedenen Orten tätig wird oder seinen Dienstort frei wählen kann,
c) die Verwendung des Beamten sowie Beginn und Ende des Dienstverhältnisses,
d) Fortbildungen, die vom Dienstgeber bereitzustellen sind,
e) das Ausmaß des Erholungsurlaubes,
f) das bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber und vom Beamten einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und der Fristen,
g) die Bezüge, gegliedert in Monatsbezug und sonstige Bezugsbestandteile, und die Modalitäten der Auszahlung der Bezüge,
h) die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten sowie gegebenenfalls die Vorgehensweise im Zusammenhang mit Über- und Mehrleistungsstunden und deren Vergütung sowie mit einem Schicht- oder Wechseldienst, und
i) die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten.
(2) Die Informationen nach Abs. 1 lit. d bis i können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.
(3) Die Informationen nach Abs. 1 sind dem Beamten spätestens sieben Tage nach dem Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen; Informationen können auch im Rahmen des Ernennungsbescheides zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
(4) Dem Beamten sind Informationen über Änderungen der Informationen nach Abs. 1 unverzüglich, spätestens aber an dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung zu stellen. Dies ist nicht erforderlich im Fall von Änderungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nach Abs. 2.
(5) Dem Beamten ist die Information über die Gesetze und die jeweiligen Durchführungsverordnungen, die den anwendbaren Rechtsrahmen regeln, allgemein und kostenlos sowie in klarer, transparenter, umfassender und leicht zugänglicher Art und Weise durch Fernkommunikationsmittel und auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen, darunter auf bestehenden Online-Portalen.
(6) Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Bestimmungen nicht nachgekommen, ist ein Verfahren vor der Dienstbehörde nur zulässig, wenn der Beamte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren vor der Dienstbehörde ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beamte die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber abweichend von §§ 45 und 46 AVG lediglich glaubhaft zu machen hat. Der Dienstgeber hat zu beweisen, dass er der Informationspflicht nachgekommen ist.
§ 12 § 12 Angelobung
(1) Der Beamte hat anläßlich der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, daß ich die Bundesverfassung, die Landesverfassung, die Bundes- und die Landesgesetze und die sonstigen Rechtsvorschriften beachten, meine Amtspflichten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig erfüllen und meine volle Kraft in den Dienst der Stadt stellen werde.“
(2) Die Angelobung ist vor dem Bürgermeister zu leisten; es ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen, die dem Personalakt anzuschließen ist.
(3) Verweigert ein Beamter die Leistung des Gelöbnisses, so tritt seine Ernennung außer Kraft.
§ 13 § 13 Ernennung im Dienstverhältnis
(1) Ernennungen auf Planstellen einer höheren Dienstklasse (Beförderungen) sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder vom l. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Ernennungen dieser Art nur zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern.
(2) Die Ernennung auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der der Beamte bisher angehört hat, bedarf seiner schriftlichen Zustimmung.
(3) Die Ernennung des Beamten, der vom Dienst suspendiert, über den eine Maßnahme nach § 124 Abs. 1 verhängt wurde, oder gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, kann unter Offenhalten der Planstelle durch Bescheid vorbehalten werden. Wird die Suspendierung oder die vorläufige Versetzung oder Verwendungsänderung nach § 124 ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben oder endet das Verfahren durch Einstellung, Freispruch, Schuldspruch ohne Strafe oder durch Verhängung der Strafe eines Verweises oder einer Geldbuße, so kann innerhalb dreier Monate ab rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die vorbehaltene Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tag des Vorbehaltes vollzogen werden.
§ 14 § 14 Personalverzeichnis, Personalstandesausweis
(1) Die Stadt hat über alle ihr unterstehenden Beamten ein Personalverzeichnis zu führen, das zum 1. Jänner jedes Jahres abzuschließen und in das dem Beamten auf Verlangen hinsichtlich der ihn betreffenden Angaben Einsicht zu gewähren ist. Auf Wunsch ist dem Beamten ein Auszug über die ihn betreffenden Angaben des Personalverzeichnisses gegen Kostenersatz zu überlassen.
(2) Die Beamten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Verwendungsgruppen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Verwendungsgruppen nach Dienstklassen anzuführen.
(3) Im Personalverzeichnis sind jedenfalls folgende Personaldaten anzuführen:
1. Name und Geburtsdatum,
2. Vorrückungsstichtag,
3. Dienstantrittstag,
4. Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung in die Besoldungs- oder Verwendungsgruppe (oder, sofern dies in Betracht kommt, die Dienstklasse), der der Beamte angehört,
5. Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage.
(4) Über jeden Beamten ist ein Personalstandesausweis zu führen, in dem alle für sein Dienstverhältnis, insbesondere für die Vorrückung und für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Personaldaten einzutragen sind.
(5) Der Beamte hat alle Veränderungen seiner Personaldaten, soweit sie nicht auf Verfügungen der vorgesetzten Stellen beruhen, binnen zwei Wochen zu melden.
(6) Der Beamte ist berechtigt, in seinen Personalstandesausweis Einsicht zu nehmen und hievon Abschriften zu machen.
§ 15 § 15 Provisorisches Dienstverhältnis
(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt:
während der ersten sechs Monate des
Dienstverhältnisses (Probezeit)…………………….ein Kalendermonat,
nach Ablauf der Probezeit………………………….zwei Kalendermonate,
nach Vollendung des zweiten Dienstjahres………..drei Kalendermonate.
Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes, möglich. Auf den Beamten, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat, sind die Bestimmungen über die Probezeit nicht anzuwenden.
(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:
1. Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,
2. Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung,
3. unbefriedigender Arbeitserfolg,
4. pflichtwidriges Verhalten.
§ 16 § 16 Definitives Dienstverhältnis
(1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Beamten definitiv, wenn er neben den Ernennungserfordernissen
1. die für seine Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse erfüllt und
2. eine Dienstzeit von vier Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat.
Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.
(2) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden, soweit sie für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden. Die bei der Stadt geleisteten Dienstzeiten sind zur Gänze in die provisorische Dienstzeit einzurechnen. Die Bestimmungen des zweiten Satzes gelten sinngemäß für Dienstzeiten bei einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband sowie bei vergleichbaren Einrichtungen eines ausländischen Staates, soweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist. (LGBl. Nr. 87/2010, Art. V Z. 1)
(3) Bei dem Beamten, der zu Beginn seines Dienstverhältnisses unmittelbar
1. auf eine höhere als die für ihn in Betracht kommende niedrigste Planstelle ernannt oder
2. in eine höhere als die auf Grund des Vorrückungsstichtages in Betracht kommende Gehaltsstufe eingereiht wurde,
kann die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses verkürzt werden.
(4) Bei der Einrechnung gemäß Abs. 2 und der Verkürzung gemäß Abs. 3 ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
(5) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein.
§ 17 § 17 Definitivstellungserfordernisse
(1) Als Definitivstellungserfordernisse gelten die in der Anlage 1 angeführten Bestimmungen. § 4a K-DRG 1994 gilt sinngemäß.
(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse und die Definitivstellungserfordernisse gelten als erfüllt, wenn der definitive Beamte auf eine andere Planstelle jener Verwendungsgruppe ernannt werden soll, der er bereits angehört, und wenn
1. die Ernennung wegen Änderung des Arbeitsumfanges, der Arbeitsbedingungen oder der Organisation des Dienstes notwendig ist oder
2. die Eignung für die neue Verwendung in einer sechsmonatigen Probeverwendung nachgewiesen wurde.
(3) Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf
1. Ernennungserfordernisse, von denen in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1 eine Nachsicht ausgeschlossen ist,
2. Ernennungserfordernisse, die für die Ernennung in bestimmte Dienstklassen vorgeschrieben sind, und
3. Ernennungserfordernisse, die nach der Anlage 1 aus der Verbindung einer bestimmten Ausbildung mit einer bestimmten Verwendung bestehen.
(4) Wer im definitiven Dienstverhältnis die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B oder eine gleichwertige Verwendungsgruppe durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule oder für die Verwendungsgruppe A oder eine gleichwertige Besoldungs- oder Verwendungsgruppe durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium erfüllt, aber auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe ernannt ist, kann auf eine Planstelle einer entsprechend höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe unter der Auflage ernannt werden, allfällige sonstige Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse für die neue Verwendung innerhalb von zwei Jahren zu erbringen. Bei erfolglosem Ablauf dieser Frist ist der Beamte ohne seine Zustimmung auf eine Planstelle seiner früheren Verwendungsgruppe zu ernennen. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Frist bis zu zweimal erstreckt werden.
(5) Die Nichterfüllung eines in der Anlage 1 angeführten Definitivstellungserfordernisses oder eines Teiles desselben kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1 die Nachsicht ausgeschlossen ist.
3. Abschnitt Dienstliche Ausbildung
§ 18 § 18 Ziel und Arten der dienstlichen Ausbildung
(1) Die dienstliche Ausbildung soll dem Beamten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
(2) Die Arten der dienstlichen Ausbildung sind:
1. die Grundausbildung,
2. die berufsbegleitende Fortbildung,
3. die Schulung von Führungskräften.
§ 19 § 19 Grundausbildung
(1) Die Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung von Ernennungs- und Definitivstellungserfordernissen führen soll. Zeiten der Grundausbildung gelten als Dienstzeit.
(2) In der Grundausbildung ist auch vorzusorgen, daß der Beamte die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und Behördenorganisation, des jeweiligen Stadtrechtes, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Stadtbeamten (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes) sowie des Verfahrensrechtes erwirbt.
(3) Die Grundausbildung ist je nach dem Erfordernis der Verwendung als
1. Ausbildungslehrgang,
2. praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz),
3. Selbststudium oder
4. eine Verbindung dieser Ausbildungsarten
zu gestalten.
(4) Die Grundausbildung ist durch Verordnung des Gemeinderates zu regeln. Darin kann auch bestimmt werden, daß ein geeigneter Ausbildungslehrgang zu absolvieren ist. Die für eine Verwendungsgruppe vorgeschriebene Grundausbildung kann je nach Verwendung gesondert geregelt werden, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist.
(5) Im Zweifelsfall hat die Dienstbehörde zu entscheiden, welche Grundausbildung für eine bestimmte Verwendung in Betracht kommt.
(6) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Kanzleigeschäfte der zur Durchführung der Grundausbildung vorgesehenen Einrichtungen (Ausbildungslehrgang, Prüfungskommission usw.) hat die Behörde aufzukommen, der die betreffenden Einrichtungen angehören.
§ 20 § 20 Ausbildungslehrgang
(1) Der Beamte ist von der Dienstbehörde auf Antrag einem Ausbildungslehrgang zuzuweisen, wenn
1. der erfolgreiche Abschluß der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist und
2. der Beamte die durch Verordnung für die betreffende Grundausbildung allenfalls vorgeschriebenen Praxiszeiten absolviert hat.
Die Zeit des Lehrgangsbesuches ist von der Dienstbehörde nach den dienstlichen Verhältnissen festzusetzen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen. Konnte dem Antrag des Beamten auf Zuweisung zu einem Ausbildungslehrgang innerhalb eines Jahres aus dienstlichen Gründen nicht entsprochen werden, so darf in der Folge die Zuweisung nicht wegen dienstlicher Verhältnisse verhindert werden.
(2) Der Beamte kann von der Dienstbehörde auf Antrag zu einem Ausbildungslehrgang zugelassen werden, wenn
1. der erfolgreiche Abschluß der betreffenden Grundausbildung ein Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für eine vom Beamten angestrebte Verwendung bildet,
2. der Beamte die sonstigen für diese Verwendung vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse erfüllt und
3. die Dienstbehörde bestätigt, daß dem Beamten die hiefür allenfalls erforderliche Freistellung gewährt wird; die Dienstbehörde darf diese Bestätigung nur aus zwingenden dienstlichen Gründen verweigern.
Wenn es aus wichtigen dienstlichen Gründen erforderlich und eine zielführende Ausbildung sichergestellt ist, können durch Verordnung des Stadtsenates für bestimmte Ausbildungslehrgänge Ausnahmen vom Erfordernis der Z 2 festgelegt werden.
(3) Auf das Zulassungsverfahren (Abs. 2) ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
(4) Hat der Beamte in einem Ausbildungslehrgang eine solche Zahl der vorgesehenen Vortragsstunden versäumt, daß das Lehrgangsziel voraussichtlich nicht erreicht werden kann, ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen. Eine Teilnahme des Beamten an einem gleichen Ausbildungslehrgang ist höchstens dreimal zulässig. Ist jedoch der Beamte ohne sein Verschulden aus einem Lehrgang ausgeschieden, so kann er auf Antrag zu einem weiteren gleichen Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen zugewiesen (zugelassen) werden.
§ 21 § 21 Selbststudium
Die Dienstbehörde hat dem Beamten für das Selbststudium die erforderlichen Lernbehelfe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
§ 22 § 22 Dienstprüfung
Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Diese ist Bestandteil der Grundausbildung.
§ 23 § 23 Prüfungskommission
Für die einzelnen Dienstprüfungen sind vom Stadtsenat
1. die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen zu errichten und
2. der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission für die Dauer des Wahlabschnittes des Gemeinderates zu bestellen.
§ 24 § 24 Mitgliedschaft zur Prüfungskommission
(1) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission sind in der Verordnung des Stadtsenates festzusetzen, wobei auf die Erfordernisse der Prüfung Bedacht zu nehmen ist. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und seine Stellvertreter müssen der Verwendungsgruppe A, der Entlohnungsgruppe a oder einer gleichwertigen Besoldungsgruppe oder – wenn solche Bedienstete nicht zur Verfügung stehen – der höchsten verfügbaren Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe angehören. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen österreichische Staatsbürger sein.
(2) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit einer Maßnahme nach § 124 Abs. 1 oder 2, der Außerdienststellung, eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(3) Der Gemeinderat hat ein Mitglied einer Prüfungskommission vor Ablauf der Funktionsperiode mit Bescheid abzuberufen, wenn
a) die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,
b) die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegen,
c) das Mitglied seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt, oder
d) infolge eines Wechsels seiner Verwendung mit der weiteren Tätigkeit als Prüfer eine Behinderung in der Erfüllung der dienstlichen Verpflichtungen oder zusätzliche Kosten verbunden wären.
(4) Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission erlischt, wenn
1. über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde oder
2. das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet.
(5) Scheidet ein Mitglied aus der Prüfungskommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, die Prüfungskommission zu ergänzen, so sind die neuen Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.
(6) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Prüfungskommissionen müssen den Gemeinderat auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
§ 25 § 25 Prüfungssenate
Für die Abhaltung der Dienstprüfungen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission Prüfungssenate zu bilden. Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und aus mindestens einem weiteren Mitglied zu bestehen.
§ 26 § 26 Delegierung von Dienstprüfungen
Der Stadtsenat darf abweichend von den Regelungen der §§ 23 bis 25 durch Verordnung anordnen, daß für die Ablegung der Dienstprüfungen keine Prüfungskommissionen gebildet werden und daß die Dienstprüfungen bei den beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichteten entsprechenden Prüfungskommissionen abzulegen sind. Diese Verordnung darf jedoch nur erlassen werden, wenn vorher die Landesregierung der Prüfung von Bediensteten der Stadt durch die beim Amt der Landesregierung eingerichteten Prüfungskommissionen zugestimmt hat.
§ 27 § 27 Zulassungserfordernisse
(1) Der Beamte ist zur Dienstprüfung zuzulassen, wenn er, abgesehen von der Grundausbildung, die Ernennungserfordernisse für die betreffende Verwendung sowie die gemäß Abs. 3 festgesetzten Erfordernisse erfüllt.
(2) Schreiben die Ernennungserfordernisse die Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit vor, so kann die Prüfung schon während dieser Dienstzeit abgelegt werden.
(3) Die Erfordernisse für die Zulassung zur Dienstprüfung sind in der Verordnung über die betreffende Grundausbildung so festzusetzen, daß der Beamte die für die Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben kann. Hiebei können insbesondere geregelt werden:
1. die Verpflichtung zur vorherigen Absolvierung einer Ausbildung nach § 19 Abs. 3 sowie allfällige Gründe für eine Nachsicht von dieser Verpflichtung,
2. Art und Ausmaß allfälliger sonstiger Ausbildungen und Praxiszeiten,
3. falls zum erfolgreichen Abschluß der Ausbildung die Ablegung mehrerer Prüfungen erforderlich ist, die Reihenfolge der Ablegung dieser Prüfungen.
§ 28 § 28 Prüfungsverfahren
(1) Bis zum Beginn einer Dienstprüfung kann der Beamte von der Prüfung zurücktreten. Einem Rücktritt ist das Nichterscheinen des Beamten oder ein derart verspätetes Erscheinen, daß die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann, gleichzuhalten.
(2) Ist der Beamte ohne sein Verschulden außerstande, am festgesetzten Tag zu einer Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so hat der Vorsitzende auf Ansuchen des Beamten die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin, zu gestatten. Im Falle einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung), in dem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.
(3) Bei der Durchführung der Prüfung ist auf Behinderungen des Beamten soweit billige Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.
(4) Dienstprüfungen sind zuerst schriftlich und erst dann mündlich abzuhalten. Wenn es die betreffende Verwendung erfordert, kann der Stadtsenat durch Verordnung bestimmen, daß anstelle der schriftlichen Prüfung oder neben dieser eine praktische Prüfung abzuhalten ist.
(5) In der Verordnung des Stadtsenates ist je nach dem Prüfungszweck zu bestimmen, ob und inwieweit die schriftliche Prüfung als Klausurarbeit oder Hausarbeit abzuhalten ist. Sofern in der Verordnung des Stadtsenates nicht anders bestimmt wird, sind die Themen der schriftlichen Prüfung von dem mit der mündlichen Prüfung des betreffenden Gegenstandes betrauten Prüfer zu bestimmen. Der Prüfer hat bei Klausurarbeiten die für die Behandlung der Themen zulässigen Behelfe festzulegen.
(6) Mündliche Prüfungen sind vor der Prüfungskommission, sind Senate gebildet, vor diesen, abzulegen. Der Vorsitzende hat mindestens einen Gegenstand selbst zu prüfen und ist berechtigt, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen. Bei der mündlichen Prüfung sind öffentlich Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen.
(7) Über das Ergebnis der Prüfung ist in nicht öffentlicher Beratung zu beschließen. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission feststellt, daß der Beamte die erforderlichen Kenntnisse bzw. Fertigkeiten besitzt. Stellt jedoch die Mehrheit darüber hinaus fest, daß der Prüfungserfolg in bestimmten Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen. Über die bestandene Prüfung ist dem Beamten ein Zeugnis auszustellen.
(8) Hat der Beamte die Prüfung nicht bestanden, kann die Prüfung frühestens nach sechs Monaten wiederholt werden. Eine mehr als zweimalige Wiederholung derselben Prüfung ist unzulässig.
§ 29 § 29 Teil- und Einzelprüfungen
(1) Sind durch den Stadtsenat eigene Prüfungskommissionen eingerichtet worden, kann in der Verordnung abweichend von der Regelung des § 28 die Ablegung der Dienstprüfung in Form von Teilprüfungen festgelegt werden, wenn dies dem Prüfungszweck entspricht.
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung durch Verordnung des Stadtsenates auch bestimmt werden, daß Dienstprüfungen oder Teilprüfungen abweichend von § 28 vor Einzelprüfern abzulegen sind. § 28 ist auf solche Einzelprüfungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. der jeweilige Einzelprüfer entscheidet, ob und mit welcher Beurteilung die betreffende Einzelprüfung bestanden wurde,
2. § 28 Abs. 8 auf jede Einzelprüfung gesondert anzuwenden ist und
3. dem Beamten ein Zeugnis nur dann auszustellen ist, sobald er alle Einzelprüfungen der betreffenden Dienstprüfung oder Teilprüfung bestanden hat.
§ 30 § 30 Anrechnung auf die Grundausbildung
(1) Hat der Beamte bereits eine andere Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen, die nicht für Beamte einer niedrigeren Verwendungsgruppe vorgesehen ist, kann die Dienstbehörde bestimmen, daß sich die Dienstprüfung nicht auf jene Gegenstände zu erstrecken hat, die für die bereits abgelegte Prüfung zumindest im gleichen Umfang vorgesehen sind, wie in der nunmehrigen Prüfung. Durch Verordnung des Stadtsenates können weitere Ausbildungen und Prüfungen in diese Regelung einbezogen werden, wenn damit eine gleichwertige Ausbildung des Beamten gewährleistet wird.
(2) Die Verordnung nach Abs. 1 kann außerdem Erfordernisse anführen, bei deren Erfüllung die Grundausbildung oder ein bestimmter Teil derselben als erfolgreich abgeschlossen gilt, wenn damit ein gleichwertiger Nachweis der für die Verwendung des Beamten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erbracht wird. Ebenso kann bestimmt werden, daß der Nachweis bestimmter Fähigkeiten, der dem Beamten bei sonst voller Eignung für den Dienst infolge einer körperlichen Behinderung nicht zumutbar ist, durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art ersetzt werden kann.
4. Abschnitt Leistungsfeststellung
§ 31 § 31 Bericht des Vorgesetzten
(1) Der Vorgesetzte des Beamten hat der Leistungsfeststellungskommission (§ 38) über die dienstlichen Leistungen des Beamten zu berichten.
(2) Vorgesetzter im Sinne dieses Abschnittes ist jeder Organwalter, der mit der Dienstaufsicht über den Beamten im Beurteilungszeitraum betraut war oder im Hinblick auf die besonderen Kenntnisse der Leistungen des Beamten von der Dienstbehörde dazu bestimmt ist.
§ 32 § 32 Beurteilungsmerkmale
(1) Für die Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistung des Beamten maßgebend.
(2) Der Stadtsenat kann mit Verordnung für alle oder für Gruppen von Beamten die näheren Merkmale für die Beurteilung der Leistung festlegen, die bei der Erstattung von Berichten zu verwenden sind. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Beamten Bedacht zu nehmen.
§ 33 § 33 Bericht über den provisorischen Beamten
Der Vorgesetzte hat über den provisorischen Beamten vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Beamte den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.
§ 34 § 34 Bericht aus besonderem Anlaß
(1) Der Vorgesetzte hat über den Beamten zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Beamte im vergangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg
1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
2. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.
(2) Über den Beamten darf im Sinne des Abs. 1 nur dann berichtet werden, wenn er im Jahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während 13 Wochen Dienst versehen hat. Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.
§ 35 § 35 Befassung des Beamten
(1) Die Absicht, einen Bericht zu erstatten, hat der Vorgesetzte dem Beamten mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Hält der Vorgesetzte an seiner Absicht fest, einen Bericht zu erstatten, so hat er vor Weiterleitung dem Beamten Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen.
(2) Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme des Beamten im Dienstweg dem Magistratsdirektor zu übermitteln. Die im Dienstweg befaßten Vorgesetzten haben sich im Falle einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern. Dem Beamten ist vom Magistratsdirektor Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
§ 36 § 36 Antrag des Beamten auf Leistungsfeststellung
(1) Der Beamte, der der Meinung ist, daß er im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, kann eine Leistungsfeststellung iSd § 37 Abs. 1 Z 1 jeweils im Jänner eines Kalenderjahres über das vorangegangene Kalenderjahr beantragen, wenn er im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens während 13 Wochen Dienst versehen hat.
(2) Der Vorgesetzte hat zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich binnen vier Wochen hiezu zu äußern.
(3) Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme unverzüglich im Dienstweg dem Magistratsdirektor zu übermitteln. § 35 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
§ 37 § 37 Leistungsfeststellung durch die Leistungsfeststellungskommission
(1) Die Leistungsfeststellungskommission hat aufgrund des Berichtes oder eines Antrages und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Beamte in dem Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg
1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
2. aufgewiesen oder
3. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.
(2) Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 1 getroffen und ist der Vorgesetzte der Meinung, diese Leistungsfeststellung treffe nicht mehr zu, so ist über den Beamten neuerlich Bericht zu erstatten. § 35 ist sinngemäß anzuwenden. Trifft die Meinung des Vorgesetzten zu, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.
(3) Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 3 getroffen, so ist für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, auf das sich diese Leistungsfeststellung bezogen hat, eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen. Hat der Beamte in diesem Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen, so ist eine entsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.
(4) Die Leistungsfeststellung hat sich stets auf das vorangegangene Kalenderjahr zu beziehen. Sie ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.
(5) Die Leistungsfeststellung ist binnen drei Monaten zu treffen. Der Lauf dieser Frist beginnt im Falle der Einleitung des Verfahrens durch die Berichterstattung mit dem Tage des Einlangens des Berichtes, im Falle der Antragstellung durch den Beamten mit dem Tage des Einlangens des Antrages beim Vorgesetzten.
(6) entfällt
(7) Stellt die Leistungsfeststellungskommission das Verfahren ein, ohne eine Leistungsfeststellung getroffen zu haben, so ist der Beamte von der Einstellung zu verständigen. Er kann binnen zwei Wochen eine Leistungsfeststellung beantragen.
§ 38 § 38 Leistungsfeststellungskommission
(1) Zur Durchführung des Leistungsfeststellungsverfahrens ist eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.
(2) Die Leistungsfeststellungskommission besteht aus einem rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern. Die Leistungsfeststellungskommission wird vom Magistratsdirektor auf die Dauer des Wahlabschnittes bestellt. Die Mitglieder müssen mindestens zehn Jahre im Dienst der Stadt stehen; ein Mitglied muss jener Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe angehören, der der Bedienstete angehört, für den die Leistungsfeststellung vorgenommen wird, falls diese Verwendungsgruppe und Entlohnungsgruppe weniger als zehn Bedienstete umfassen, der nächsthöheren Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe. Der Magistratsdirektor hat für die von ihnen bestellten Bediensteten in gleicher Weise Ersatzmitglieder zu bestellen. (LGBl. Nr. 65/2009, Art. VI Z. 1)
(3) Die Leistungsfeststellungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und alle Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Die Mitglieder der Kommission haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sie als Vorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistung des Beamten mitgewirkt haben.
(5) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Kommission muss den Gemeinderat auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
§ 39 § 39 Mitgliedschaft
(1) Zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission dürfen nur Bedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Sie müssen österreichische Staatsbürger sein.
(2) Die Bediensteten haben der Bestellung zum Mitglied einer Leistungsfeststellungskommission Folge zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ruht im Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss, während der Zeit einer Maßnahme nach §124 Abs. 1 oder 2, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(4) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission endet mit der rechtskräftigen Abberufung, mit dem Ablauf der Bestelldauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. In den Fällen des Ablaufs der Bestelldauer und des Ausscheidens aus dem Dienststand haben die Mitglieder ihr Amt bis zur Bestellung neuer Mitglieder weiterhin auszuüben.
(5) Der Gemeinderat hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Leistungsfeststellungskommission vor Ablauf der Funktionsperiode mit Bescheid abzuberufen, wenn
a) die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,
b) die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegen, oder
c) das Mitglied seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
(6) Im Fall des vorzeitigen Endens der Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
§ 40 § 40 entfällt
§ 41 § 41 Sacherfordernisse
Für die Sacherfordernisse der Leistungsfeststellungskommission, für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte und für die Beistellung der Schriftführer hat die Dienstbehörde aufzukommen.
5. Abschnitt Pflichten
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 42 § 42 Allgemeine Dienstpflichten
(1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
§ 43 § 43 Amtsverschwiegenheit
(1) Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies dem Magistratsdirektor zu melden. Der Magistratsdirektor hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Der Magistratsdirektor kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Der Magistratsdirektor hat nach den Bestimmungen des Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz vorzugehen.
(5) Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(6) Die Entbindung des Magistratsdirektors von der Amtsverschwiegenheit obliegt dem Bürgermeister; Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß.
(7) Eine Meldung oder Offenlegung nach § 52 Abs. 1c oder § 52a Abs. 2 stellt keine Verletzung der Amtsverschwiegenheit dar.
§ 44 § 44 Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines vorgesetzten Beamten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
§ 45 § 45 Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters
(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Er hat darauf hinzuwirken, dass seine Mitarbeiter den ihnen gebührenden Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.
(1a) Der Vorgesetzte hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 68 oder eines absehbaren Ausscheidens eines Mitarbeiters aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass seine Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.
(2) Der Leiter einer Dienststelle hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
(3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer vom Amts wegen zu verfolgenden in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß § 121 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozeßordnung 1975 StPO, BGBl. Nr. 631.
(4) entfällt
§ 46 § 46 Befangenheit
Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
2. Unterabschnitt Dienstzeit
§ 46a § 46a Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Abschnittes ist
1. Dienstzeit, die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Über- und Mehrleistungsstunden, einer Dienststellenbereitschaft, eines Journaldienstes sowie die Zeit einer Rufbereitschaft, während der der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
2. Tagesdienstzeit, die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und
3. Wochendienstzeit, die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag,
4. Teilzeitbeschäftigung, eine Beschäftigung, bei der die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist.
§ 47 § 47 Dienstzeit, Dienstplan
(1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten ist durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
(3) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestimmen kann und während des übrigen Teiles der Dienstzeit (Blockzeit) jedenfalls Dienst zu versehen hat. Bei gleitender Dienstzeit ist vorzusorgen, daß die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt gewährleistet ist.
(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muß und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
(5) Ist im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplanes oder eines Normaldienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(6) Für Beamte, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder im erheblichen Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann der Gemeinderat durch Verordnung bestimmen, daß der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfaßt (verlängerter Dienstplan).
(7) Abs. 2 gilt für Beamte in Verwendung als Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten mit der Maßgabe, daß in die wöchentliche Dienstzeit von 40 Stunden täglich eine Stunde als Vorbereitungszeit einzurechnen ist. Die Vorbereitungszeit ist zur Hälfte am Arbeitsplatz zu verbringen.
§ 48 § 48 Überstunden und Mehrleistungsstunden
(1) Der Beamte hat auf Anordnung über die regelmäßige Wochendienstzeit und über die im Dienstplan vorgesehene Tagesdienstzeit (§ 46a) hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – Überstunden gleichzuhalten, wenn
1. der Beamte einen zur Anordnung der Überstunden Befugten nicht erreichen konnte,
2. die Leistung der Überstunde zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
3. die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Überstunde geleistet hat, hätten vermieden werden können und
4. der Beamte diese Überstunde spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
(2) Werktagsüberstunden sind primär durch Freizeit auszugleichen. Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Ist ein Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats möglich, so sind Überstunden nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Beim unregelmäßigen Dienst verlängert sich diese Frist um einen weiteren Monat. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, sondern nach § 155 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 abzugelten.
(3) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
a) im Verhältnis 1:1,5 (1:2 während der Nachtzeit) in Freizeit auszugleichen oder
b) nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
c) im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung (Mehrleistungsstunden) sind Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Auf Mehrleistungsstunden ist, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 47 Abs. 2 erster Satz nicht überschreiten, Abs. 3 nicht anzuwenden. Solche an Werktagen erbrachte Mehrleistungsstunden sind je nach Anordnung
a) im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder
b) nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
c) im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
Soweit Mehrleistungsstunden jedoch die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 47 Abs. 2 erster Satz überschreiten, ist auf diese Abs. 3 anzuwenden.
§ 48a § 48a Dienstzeit
§§ 48a bis 48f K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, gelten sinngemäß.
§ 49 § 49 Bereitschaft und Journaldienst
(1) Der Beamte darf aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, darf der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass
a) er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist, oder
b) er von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufnimmt (Rufbereitschaft).
Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.
§ 49a § 49a Sabbatical
(1) Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn
1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
2. der Beamte seit mindestens fünf Jahren im Gemeindedienst steht.
(2) Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller und dem Bürgermeister zu vereinbaren. Der Bürgermeister darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Gemeindebediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Gemeindebediensteten wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.
(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
(5) Der Bürgermeister kann auf Antrag des Beamten das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6) Das Sabbatical endet bei
1. Karenzurlaub oder Karenz,
2. gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
3. Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
4. Suspendierung,
5. unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
6. Beschäftigungsverbot nach dem K-MEKG,
sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.
§ 49b § 49b Bezüge während des Sabbaticals
(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 49a gebührt dem Beamten der Monatsbezug und die in § 61 Abs. 3 letzter Satz geregelte Zulage in dem Ausmaß, das
1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
2. dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit
entspricht.
(2) Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht – abgesehen von einer Kinderzulage und einer allfälligen Jubiläumszuwendung kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen.
(3) Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Wochendienstzeit oder wird das Sabbatical vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Gemeindeforderung ist, sofern möglich, unter Anwendung des § 148 K-DRG 1994 durch Abzug von den Bezügen bzw. Ruhebezügen des Beamten hereinzubringen. Gegen eine solche Gemeindeforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Bezügen oder Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz zu vollstrecken. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Gemeindeforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.
(4) Während der Rahmenzeit nach § 49a umfasst die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 167 K-DRG 1994 die in § 167 Abs. 2 Z 1 bis 3 und § 287 Abs. 1 K-DRG 1994 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, wie sie sich aus § 49b Abs. 1 und 2 ergibt.
3. Unterabschnitt Sonstige Dienstpflichten
§ 50 § 50 Abwesenheit vom Dienst
(1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen; wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
§ 51 § 51 Ärztliche Untersuchung
(1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2) Allfällige Kosten der fachärztlichen Untersuchung trägt die Stadt.
§ 52 § 52 Meldepflichten
(1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.
(1a) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf. Der Beamte hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls besteht auch in den Fällen des ersten Satzes Meldepflicht.
(1b) Der Leiter der Dienststelle kann aus
1. in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
2. in der amtlichen Tätigkeit selbst
gelegenen Gründen abweichend von Abs. 1a erster Satz eine Meldepflicht verfügen.
(1c) Kein Beamter darf davon abgehalten werden, einen Verdacht oder Vorwurf im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 15 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G auch direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zu melden, wenn dem Beamten eine Meldung an den Leiter der Dienststelle nach Abs. 1 billigerweise nicht zumutbar oder Gefahr im Verzug ist oder zu befürchten ist, dass der Leiter der Dienststelle nicht nach § 45 Abs. 3 vorgeht.
(1d) Die Meldepflicht nach Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn durch den Beamten eine Meldung nach Abs. 1c oder § 52a Abs. 2 erfolgt ist.
(2) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:
1. Namensänderung,
2. Standesveränderung,
3. jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),
4. Änderung des Wohnsitzes,
5. Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens und sonstiger Sachbehelfe;
6. die Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten im Sinn des Epidemiegesetzes 1950.
§ 52a § 52a Schutz vor Benachteiligung
(1) Der Beamte, der an eine zuständige Person oder Behörde im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung meldet, darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.
(2) Der Beamte, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet, oder Informationen über Verstöße nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt, darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung in keiner Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen nach § 17 Abs. 4 des K-HSchG.
(3) Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 und 2 gelten §§ 18 bis 21, 23 bis 25, 30, 31, 33, 37 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.
(4) Der Beamte darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens, in dem die Verletzung
a) des § 11a betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,
b) des § 39a Abs. 6 des K-DRG 1994 betreffend die Bereitstellung von Informationen im Fall einer Entsendung ins Ausland,
c) des § 55 betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
d) des Benachteiligungsverbotes nach § 55 Abs. 6, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, und
e) des § 19 Abs. 1 und § 57, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Beamte hierfür die Kosten zu tragen hätte,
geltend gemacht wird, nicht entlassen, anders benachteiligt oder sonstigen negativen Konsequenzen ausgesetzt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes gelten §§ 18 bis 21, 23 bis 25, 30, 31, 33, 37 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.
(5) Der Beamte darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme
a) einer Frühkarenz nach § 79c K-DRG 1994,
b) einer Pflegefreistellung nach § 80 K-DRG 1994,
c) einer Familienhospizfreistellung nach § 72a,
d) eines Karenzurlaubes oder einer Karenz nach dem Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979,
e) eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 79a K-DRG,
f) einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz bzw. Mutterschutzgesetz 1979,
g) einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 52 K-DRG oder
h) einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach § 55a K-DRG
durch Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden; insbesondere darf er aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme nicht entlassen werden.
(6) Der Beamte darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach Abs. 5 nicht entlassen oder anders benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 5 und 6 gelten §§ 18 bis 21, 23 bis 25, 30, 31, 33, 37 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.
(7) Für Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung nach Abs. 5 und 6, insbesondere für die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Beamter sind die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte nach dem Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 zuständig.
(8) Für Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung nach Abs. 5 bis 6 obliegt der Gleichbehandlungskommission
a) die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Abs. 5 und 6 vorliegt,
b) die Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die das Diskriminierungsverbot nach Abs. 5 unmittelbar berühren.
§ 53 § 53 Dienstweg
(1) Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.
(3) Meldungen nach § 52 Abs. 1c und § 52a Abs. 2 dürfen ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.
§ 54 § 54 Wohnsitz und Dienstort
(1) Der Beamte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Beamte, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Beamten erfordern, hat er eine ihm von seiner Dienstbehörde zugewiesene und ihm zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.
(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf der Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde seinen Dienstort oder sein Amtsgebiet nicht verlassen.
§ 55 § 55 Nebenbeschäftigung
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Beamte hat dem Bürgermeister jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.
(5) Der Beamte,
1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist oder
2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt oder
3. der eine Familienhospizkarenz, eine Pflegekarenz oder eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt,
darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit der Bürgermeister dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet. Nebenbeschäftigungen, die bereits vor einer Teilzeitbeschäftigung oder vor dem Antritt einer Karenz oder eines Karenzurlaubes ausgeübt wurden, bleiben von der Genehmigungspflicht nach dem ersten Satz unberührt.
(6) Der Beamte darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.
§ 56 § 56 Gutachten
Der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung des Bürgermeisters. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
§ 57 § 57 Ausbildung und Fortbildung
Der Beamte hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden bzw. in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält. Zeiten der Aus- und Fortbildung, an denen der Beamte verpflichtend teilzunehmen hat, gelten als Dienstzeit.
§ 58 § 58 Geschenkannahme
(1) Dem Beamten ist es verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es dem Beamten verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Abs. 1, soweit der Beamte nicht die Absicht verfolgt, sich oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinn des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
(3) Ehrengeschenke darf der Beamte entgegennehmen. Er hat den Magistratsdirektor hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt der Magistratsdirektor innerhalb eines Monats die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.
(4) Ein Vorteil, der einem Beamten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil
1. grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
2. dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
3. einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
4. abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.
§ 59 § 59 Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe
(1) Wenn es dienstliche Rücksichten erfordern, ist der Beamte im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.
(2) Durch Verordnung des Gemeinderates ist zu regeln,
1. in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen
a) das Recht auf Dienstkleidung und
b) die Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung und des Dienstabzeichens besteht und
c) dem Beamten Dienstkleidung, die zur Kennzeichnung der dienstlichen Funktion notwendig ist, oder Dienstkleidung, die einer besonderen Beanspruchung oder Verschmutzung ausgesetzt ist, zur Verfügung zu stellen ist,,
2. bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes und im Ruhestand getragen werden darf.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind durch Auflage im Magistrat und in den Dienststellen, in denen Beamte verwendet werden, die Dienstkleidung oder Dienstabzeichen zu tragen haben, zur Einsicht während der Amtsstunden kundzumachen.
(4) Der Beamte hat die ihm beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.
(5) Der Beamte ist im Dienst verpflichtet, sich mit einem vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellenden Dienstausweis auszuweisen, wenn es dienstliche Gründe erfordern. Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten oder, falls unbedingt erforderlich, besondere Kategorien personenbezogener Daten des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder der Beamte diese wünscht:
1. ein fälschungssicheres Lichtbild,
2. die Bezeichnung der Dienststelle,
3. die Dienstnummer,
4. die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion),
5. den Vor- und Familiennamen,
6. einen allfälligen akademischen Grad,
7. das Geburtsdatum,
8. die Unterschrift des Beamten.
(6) Der Beamte hat, soweit dienstliche Erfordernisse vorliegen, einen Vertrag zur Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats gemäß Art. 3 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014, S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016, S. 44, mit einem vom Dienstgeber namhaft gemachten Vertrauensdiensteanbieter abzuschließen. Der Dienstgeber hat alle mit diesem Vertrag verbundenen Kosten zu tragen.
(7) Der Gemeinderat kann durch Verordnung regeln, welche anderen als die in Abs. 5 genannten Datenarten der Dienstausweis aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat und welche Funktionen (insbesondere Zugangsberechtigungen, Zahlungsfunktionen, Bürgerkartenfunktionen, etc.) mit dem Dienstausweis verbunden sind.
§ 60 § 60 Pflichten des Beamten des Ruhestandes
(1) Die in den §§ 43 und 52 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Pflichten obliegen auch den Beamten des Ruhestandes.
(2) Hat der Beamte des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die in den §§ 55 Abs. 3 und 4 und 56 genannten Pflichten.
6. Abschnitt Rechte
§ 61 § 61 Verweisung und Bezüge
(1) Für das Dienstrecht der Beamten gelten – sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist – die Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Erlassung einer Verordnung über Teuerungszulagen dem Gemeinderat obliegt und sich die Zuständigkeit für sonstige Maßnahmen nach § 5 dieses Gesetzes richtet.
(1a) Soweit in diesem Gesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:
a) Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Gehalts oder sonstiger Zuwendungen, die den in diesem Gesetz festgelegten Beträgen dem Grunde nach vergleichbar sind, zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretungen auf Bundesebene, dann ist diese Vereinbarung der Erhöhung zu Grunde zu legen, sofern keine Vereinbarung nach lit. b geschlossen wurde;
b) wird eine Vereinbarung im Sinn der lit. a zwischen der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Kärnten, und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, abgeschlossen, so ist diese Vereinbarung der Erhöhung zu Grunde zu legen.
Verordnungen zur Anpassung von Beträgen dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1b) § 176 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 gilt für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und für Beamte in handwerklicher Verwendung mit der Maßgabe, dass eine Verwendungszulage einem Beamten auch gebührt, wenn er dauernd einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann. § 176 K-DRG 1994 gilt in diesem Fall sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zulage nach der Höherwertigkeit der Leistung zu bemessen ist.
(2) Die Bestimmungen der § 174 und 176, 179 bis 182 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes sind auch auf die Beamten in handwerklicher Verwendung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Verwendungsgruppen 1 bis 3 der Verwendungsgruppe D und die Verwendungsgruppen 4 bis 6 der Verwendungsgruppe E entsprechen.
(3) Ist die Beförderung eines Beamten, dessen langjährige Dienstleistung überdurchschnittlich war, nicht möglich, so kann er vorzeitig in eine höhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse eingereiht werden. Durch solche vorzeitige Einreihungen dürfen insgesamt höchstens zwei Gehaltsstufen übersprungen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einem Beamten, der die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse oder seiner Verwendungsgruppe erreicht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulage im Ausmaße des letzten Vorrückungsbetrages zuerkannt werden.
(4) In anderen als in den im § 168 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes vorgesehenen Fällen können Bezugsvorschüsse gegen angemessene, vom jeweils noch aushaftenden Kapital zu berechnende Zinsen gewährt werden. Angemessen ist ein Zinssatz, der dem von der Stadt im vorangegangenen Jahr bezahlten durchschnittlichen Schuldzinssatz entspricht.
(5) Der Gemeinderat hat mit Verordnung den im Feuerwehrdienst verwendeten Beamten eine für den Ruhegenuß anrechenbare Dienstzulage zu gewähren. Bei der Festsetzung der Höhe der Dienstzulage ist auf die Art und das Ausmaß der mit dem Feuerwehrdienst verbundenen Gefahren und Erschwernisse Bedacht zu nehmen.
(6) Der Gemeinderat kann den Beamten Dienstzulagen zuerkennen. Dienstzulagen können unter Berücksichtigung der Vorbildung, der Besonderheit der Verwendung oder der Beanspruchung des Beamten in Beträgen bis zu höchstens monatlich 20 v. H. der Endbezüge der höchsten Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe festgesetzt und für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar erklärt werden.
(7) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
§ 62 § 62 Gehalt der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten
(1) Das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.
(2) Es kommen in Betracht für Beamte der Allgemeinen Verwaltung
der Verwendungsgruppe A: Dienstklasse III bis IX,
der Verwendungsgruppe B: Dienstklasse III bis VII,
der Verwendungsgruppe C: Dienstklasse III bis V,
der Verwendungsgruppe D: Dienstklasse III und IV,
der Verwendungsgruppe E: Dienstklasse III.
Der Beamte ist bei seiner Ernennung in die Dienstklasse III einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Ernennung durch Verfügung des Stadtsenates unmittelbar in eine höhere, für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden. Hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
(3) Das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwendung ist in der Anlage 3 festgesetzt.
(4) Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt in der Verwendungsgruppe D und C mit der Gehaltsstufe 3, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5. In der Dienstklasse V beginnt das Gehalt in den Verwendungsgruppen C und B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3. In der Dienstklasse VI beginnt das Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Ernennung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Abs. 1 letzter Satz ist auch in diesen Fällen anzuwenden.
(5) Das Gehalt für Beamte in Verwendung als Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten – Verwendungsgruppe K – ist in der Anlage 4 festgesetzt. Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten gebührt eine Dienstalterszulage unter sinngemäßer Anwendung des § 174 Z 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994.
§ 63 § 63 Gehalt der Beamten in handwerklicher Verwendung
(1) Das Gehalt der Beamten in handwerklicher Verwendung wird durch die Verwendungsgruppe, die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Es kommen in Betracht für Beamte in handwerklicher Verwendung
der Verwendungsgruppen 1 und 2: Dienstklassen III bis V,
der Verwendungsgruppe 3: Dienstklassen III und IV,
der Verwendungsgruppen 4 und 5: Dienstklasse III.
Der Beamte ist bei seiner Ernennung in die Dienstklasse III einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei seiner Ernennung unmittelbar in eine höhere, für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden. Hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
(3) Das Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung ist in der Anlage 5 festgesetzt.
(4) Für das Gehalt der Dienstklassen IV und V sind die in der Anlage 3 für diese Dienstklassen vorgesehenen Gehaltsstufen und Gehaltsansätze maßgebend.
(5) Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt mit der Gehaltsstufe 3. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei seiner Ernennung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
§ 63a § 63a Verwaltungsdienstzulage
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung sowie dem Beamten in Verwendung als Elementarpädagoge, Sonderkindergartenpädagoge und Pädagoge an Horten gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage.
(2) Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage ist in der Anlage 6 festgesetzt.
§ 64 § 64 Fahrtkostenzuschuß
(1) Der Beamte hat Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuß, wenn
a) die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als 2 km beträgt,
b) er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
c) die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für täglich je eine Fahrt von der nächstgelegenen Wohnung zur Dienststelle und zurück für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs. 3 selbst zu tragen hat.
(2) Steht dem Beamten ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, ist bei der Berechnung der notwendigen monatlichen Fahrtauslagen so vorzugehen, als ob dem Beamten die Benützung eines Postautobusses für täglich je eine Fahrt von der nächstgelegenen Wohnung zur Dienststelle und zurück möglich wäre.
(3) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt ab 1. Jänner 2016 50,- Euro und erhöht sich mit 1. Jänner jeden Jahres jeweils um 10,- Euro.
(4) Die Höhe des monatlichen Fahrtkostenzuschusses ist durch Abzug des Eigenanteiles von den notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 lit. c) zu ermitteln.
(5) Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß ausgeschlossen, so lange er Anspruch auf Leistungen nach § 206 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes hat.
(6) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß wird durch einen Urlaub nicht berührt, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht der Fahrtkostenzuschuß von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten des Monats, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt.
(7) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Fahrtkostenzuschusses von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach Eintritt der Tatsache seiner Dienstbehörde zu melden.
(8) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 7 rechtzeitig erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuß oder die Erhöhung desselben schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.
(9) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 7 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuß oder die Erhöhung desselben erst nach dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.
(10) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung desselben weggefallen sind.
(11) Der Fahrtkostenzuschuß gilt als Aufwandsentschädigung.
§ 65 § 65 Sachleistungen
(1) Die Dienstbehörde hat dem Beamten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe beizustellen.
(2) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Eine Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug der Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(3) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten wird kein Bestandsverhältnis begründet.
(4) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde des Beamten.
(5) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn
1. der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet,
2. ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 3 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, darstellen würde,
3. die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung,
4. der Beamte die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat.
(6) Die Dienstwohnung kann außerdem entzogen werden, wenn ihre Benützung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten nicht mehr erforderlich ist.
(7) Wird dem Beamten eine entsprechende Ersatzwohnung zur Verfügung gestellt, kann die Zuweisung auch ohne das Vorliegen der im Abs. 5 genannten Voraussetzungen entzogen werden.
(8) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Beamte innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, daß es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
(9) Die Abs. 2 und 8 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen oder Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.
(10) Die Dienstbehörde kann dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben – sofern nicht Abs. 12 anzuwenden ist –, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Abs. 3 bis 9 gelten sinngemäß.
(11) Inhaber von Dienstwohnungen haben der Stadt eine Vergütung zu leisten. Das Ausmaß der Vergütung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Gestehungskosten festzusetzen.
(11a) Für eine Dienstwohnung auf einer Liegenschaft, die einem Schulwart oder einem in ähnlicher Verwendung stehenden Beamten wegen seiner dienstlichen Aufsichts- oder Betreuungspflicht für diese Liegenschaft überlassen worden ist, hat der Beamte keine Vergütung zu leisten.
(12) Wird das Dienstverhältnis durch Tod des Beamten aufgelöst, so ist der Witwe, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, oder solchen versorgungsberechtigten Waisen eine entsprechende Ersatzwohnung zur Verfügung zu stellen.
§ 66 § 66 Verwendungsbezeichnungen
(1) Der Beamte ist zur Führung einer Verwendungsbezeichnung berechtigt, sofern für die von ihm ausgeübte Funktion eine Verwendungsbezeichnung in diesem Gesetz vorgesehen ist.
(2) Die Verwendungsbezeichnungen der Beamten werden in der Anlage 2 geregelt. Die Verwendungsbezeichnungen können, soweit es sprachlich möglich ist, in der Form geführt werden, die das Geschlecht des Beamten zum Ausdruck bringt.
(3) Der Gemeinderat kann, soweit sich aus der Anlage 2 nicht anderes ergibt – in Einzelfällen Verwendungsbezeichnungen verleihen, die den Verwendungsbezeichnungen der Landesbeamten entsprechen. Durch einen Zusatz ist sicherzustellen, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist.
(4) Der Beamte des Ruhestandes ist berechtigt, die Verwendungsbezeichnung zu führen, zu deren Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei der Verwendungsbezeichnung den Zusatz „im Ruhestand (i. R.)“ hinzuzufügen.
§ 67 § 67 (entfällt)
§ 68 § 68 Ausmaß des Erholungsurlaubes
(1) Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen Erholungsurlaub.
(2) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessene Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
(3) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:
1. 240 Stunden bei einem Dienstalter von weniger als 28 Jahren;
2. 288 Stunden
a) bei einem Dienstalter von 28 Jahren,
b) für den Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII oder IX.
(4) §§ 70 Abs. 2, 72 und 73 Abs. 2 K-DRG 1994 gelten sinngemäß.
(5) Dem Beamten sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(6) Unter Dienstalter iSd Abs. 1 bis 5 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist. Zeiten, die dem Beamten wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären. Dem Beamten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und einer Verwendungsgruppe angehört, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem Beamten die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters bereits berücksichtigt wurde.
(7) Das Urlaubsausmaß richtet sich nach der im Kalenderjahr maßgebenden Dienstzeit oder besoldungsrechtlichen Stellung.
(8) Der Beamte hat Anspruch auf Zusatzurlaub, wenn am Stichtag eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
a) Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresentschädigungsgesetzes berechtigt,
b) Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit,
c) Besitz einer Entscheidung gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungs-gesetzes, BGBl. Nr. 22/1970,
d) Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958, oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.
Dieser beträgt:
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
10 v. H. 16 Stunden,
30 v. H. 32 Stunden,
50 v. H. 40 Stunden,
60 v. H. 48 Stunden.
Für die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152. Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 48 Stunden.
(9) Beamten, deren Gesundheit durch ihre dienstliche Tätigkeit besonders gefährdet ist, kann eine angemessene Verlängerung des Urlaubes – jedoch nicht um mehr als 64 Stunden – gewährt werden.
(10) entfällt
(11) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach § 72a Abs. 1 Z 3 oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(12) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.
(13) Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.
(14) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 50 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat der Beamte eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.
(14a) Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend dem § 45 Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den jeweiligen Beamten hinzuwirken.
(15) Aus zwingenden dienstlichen Gründen kann ein bewilligter Urlaub widerrufen werden. Dem Beamten daraus erwachsende Reisekosten sind nach den Bestimmungen über Reisegebühren, sonstige Mehrkosten in der nachgewiesenen Höhe zu vergüten.
§ 69 § 69 Änderung des Urlaubsausmaßes
(1) Das in § 68 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn
1. die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist, oder
2. der Beamte
a) eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach dem Gemeinde-Personalvertretungsgesetz oder
b) eine Außerdienststellung oder
c) eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt, oder
3. der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt.
(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes iSd Abs. 1 ist das gemäß § 68 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
§ 70 § 70 Erkrankung während des Erholungsurlaubes
(1) Erkrankt ein Beamter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung, länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(2) Der Beamte hat der Dienststelle, die den Erholungsurlaub festlegt, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Beamte ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Beamte während seines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, daß es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt erfolgte und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Erkrankt der Beamte, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für den Beamten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.
(5) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß § 80 Abs. 1 lit. a, Abs. 2a und Abs. 6 des K-DRG 1994 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. 2 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.
§ 71 § 71 Sonderurlaub
(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
§ 72 § 72 Karenzurlaub
§§ 79, 79a und 79c des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, über den Karenzurlaub, den Karenzurlaub zur Pflege und die Frühkarenz gelten sinngemäß.
§ 72a § 72a Familienhospizfreistellung
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 80 Abs. 1 letzter Satz K-DRG 1994 sowie von Schwiegereltern und Schwiegerkindern für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
1. Dienstplanerleichterung (zB. Diensttausch, Einarbeitung),
2. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder
3. gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge
zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Wahl- und Pflegeeltern und von Kindern des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die §§ 53, 54 und 55 Abs. 1 K-DRG 1994 anzuwenden. Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahmen zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
(2) Der Beamte hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Bürgermeisters ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(3) Der Bürgermeister hat über die vom Beamten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder Kindern des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten) des Beamten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlängert werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.
(5) Auf die Zeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Abs. 1 Z 2 ist § 147 Abs. 11 K-DRG 1994 und auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 ist § 147 Abs. 3 und 4 K-DRG 1994 anzuwenden.
(6) Mit den betreuten Personen iSd Abs. 1 und 4 muss kein gemeinsamer Haushalt bestehen.
(7) Die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
(8) Der Beamte hat dem Bürgermeister den Wegfall der Sterbebegleitung unverzüglich bekannt zu geben. Er kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Wochendienstzeit frühestens zwei Wochen nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen. Der Bürgermeister kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Wochendienstzeit nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Beamten entgegenstehen.
§ 73 § 73 entfällt
§ 74 § 74 entfällt
§ 75 § 75 Dienstbefreiung für Kuraufenthalt
(1) Dem Beamten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
1. ein Sozialversicherungsträger oder das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
2. die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kuren“) besteht und ärztlich überwacht wird.
(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(3) Dem Beamten ist auf Antrag auf die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Beamte zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger getragen werden.
(4) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
§ 76 § 76 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter Funktionen
§§ 17 bis 19 und 147 K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 77 § 77 Krankenfürsorge
(1) Soweit die Beamten nicht nach den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften für Fälle der Krankheit versichert sind, hat die Stadt durch eine eigene Krankenfürsorgeeinrichtung zumindest jene Leistungen sicherzustellen, die Bundesbeamten gebühren.
(2) Die Kosten für die Krankenfürsorgeeinrichtung sind von der Stadt und den Beamten je zur Hälfte zu tragen.
(3) Dem Beamten können Beihilfen gewährt werden, insbesondere zum Ausgleich der Kosten, die ihm durch Krankheit oder Wiederherstellung seiner Gesundheit oder durch Krankheit oder Wiederherstellung der Gesundheit seines Ehegatten oder eingetragenen Partners oder seiner Kinder erwachsen.
7. Abschnitt Verwendung des Beamten
§ 78 § 78 Arbeitsplatz
(1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.
(2) In den Geschäftseinteilungen darf ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einem Arbeitsplatz nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefaßt werden.
(3) Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer höheren Dienstklasse ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.
(4) Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.
(5) Ein Beamter, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, darf mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes nicht betraut werden, wenn diese Aufgaben ganz oder teilweise Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung (§ 9 Abs. 6) umfassen.
(6) Der Beamte der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen bei allen Dienststellen der Stadt innerhalb der Stadt und innerhalb des politischen Bezirkes Klagenfurt-Land zu verrichten. Der Beamte der Stadt Villach ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen bei allen Dienststellen der Stadt innerhalb der Stadt und innerhalb des politischen Bezirkes Villach-Land zu verrichten.
§ 79 § 79 Nebentätigkeit
(1) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für die Stadt in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte auf Veranlassung seiner Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum der Stadt stehen.
(3) Der Beamte,
1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist oder
2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt oder
3. der sich in einem Karenzurlaub nach § 79a K-DRG 1994 befindet,
darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme nicht widerstreitet.
§ 80 § 80 Versetzung
(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle in einem anderen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen oder wenn der Arbeitsplatz des Beamten an einen anderen Dienstort verlegt wird.
(2) Der Beamte kann mit Weisung des Bürgermeisters versetzt werden, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht und er aufgrund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die Verwendung am neuen Arbeitsplatz erfüllt. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen.
(3) Ein dienstliches Interesse liegt insbesondere vor:
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder
2. bei Deckung von Personalbedarf durch Besetzung eines freien Arbeitsplatzes oder
3. bei Bedarfsmangel oder
4. wenn der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg nach § 37 Abs. 1 Z 3 nicht aufgewiesen hat oder
5. wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten auf seinem Arbeitsplatz nicht vertretbar erscheint.
(4) Ist die Versetzung Anlass für einen Wechsel des Wohnortes, ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(5) Auf Antrag des Beamten hat der Bürgermeister mit Bescheid festzustellen, ob die Versetzung zulässig war.
§ 81 § 81 Dienstzuteilung
(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle in einem anderen Dienstort zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird oder wenn der Arbeitsplatz des Beamten vorübergehend an einen anderen Dienstort verlegt wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten, auf sein Dienstalter, auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
§ 82 § 82 Verwendungsänderung
(1) Der Beamte kann von seiner bisherigen Verwendung abberufen und einer neuen Verwendung zugewiesen werden, wenn er aufgrund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die neue Verwendung erfüllt.
(2) Wird der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung, eine neue Verwendung zuzuweisen. § 124 wird hiedurch nicht berührt.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann der Beamte vorübergehend einer anderen Verwendung zugewiesen werden, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist. Die Zuweisung zu der vorübergehenden Verwendung darf drei Monate nicht übersteigen. Im Fall der Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten Beamten darf die Zuweisung zu der vorübergehenden Verwendung länger als drei Monate, längstens jedoch ein Jahr dauern.
(4) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist oder
2. die neue Verwendung des Beamten der bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig ist.
(5) Abs. 4 gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung im Sinn des Abs. 3. Abs. 4 gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion anstelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Landesbediensteten.
§ 83 § 83 Ausnahme für bestimmte Dienstbereiche
Die §§ 80 Abs. 2 bis 5, 81 Abs. 2 bis 4 und 82 Abs. 4 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
§ 84 § 84 Verwendungsbeschränkungen
(1) Sind für die Ausübung einer Tätigkeit Erfordernisse vorgeschrieben, so darf der Beamte, der diese Erfordernisse nicht erfüllt, zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Gesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist. § 82 Abs. 3 wird hiedurch nicht berührt.
(2) Ehegatten, eingetragene Partner, Personen, die in Lebensgemeinschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden dienstlichen Naheverhältnissen verwendet werden:
1. Weisungs- oder Kontrollbefugnis des einen gegenüber dem anderen Beamten,
2. Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
(2a) Abs. 2 gilt in den für die Schwägerschaft maßgeblichen Linien und Graden auch für die Verwandten des eingetragenen Partners.
(3) Der Stadtsenat kann Ausnahmen von der Verwendungsbeschränkung des Abs. 2 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
(4) Ein Beamter, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, darf nicht zu Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung (§ 9 Abs. 6) herangezogen werden.
§ 84a § 84a Zuweisung
Der 3a. Abschnitt des K-DRG 1994 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass
a) die Zuweisung und der Widerruf der Zuweisung mit Bescheid des Stadtsenates zu erfolgen hat,
b) für den Abschluss des Personalübereinkommens der Stadtsenat zuständig ist,
c) der Rechtsträger mit Bescheid des Stadtsenates mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes iSd § 42d K-DRG 1994 zu betrauen ist. Hinsichtlich der Angelegenheiten, mit deren Wahrnehmung das Organ betraut ist, ist das Organ des Rechtsträgers an die Weisungen des nach diesem Gesetz jeweils zuständigen Organs der Stadt gebunden. Gegen dienst- und besoldungsrechtliche Bescheide des Rechtsträgers ist die Berufung an das nach diesem Gesetz jeweils zuständige Organ zulässig.
8. Abschnitt Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 85 § 85 Auflösung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch
1. Austritt,
2. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,
3. Entlassung,
4. Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974,
5. 5.
a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen gemäß § 9 Abs. 6,
b) Wegfall der Ernennungserfordernisse gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 lit. b bei sonstigen Verwendungen, oder
6. Tod.
(1a) entfällt
(2) Bei Beamten des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch:
1. Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
2. Verurteilung durch ein inländisches ordentliches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn
a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
c) die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) erfolgt ist.
Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass diese Nachsicht widerrufen wird.
3. entfällt
(3) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen. Ansprüche des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
§ 86 § 86 Austritt
(1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
§ 87 § 87 Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges
Der Beamte, über den zweimal die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufweist, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen.
§ 88 § 88 Abfertigung
(1) Dem Beamten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Eine Abfertigung gebührt nicht,
a) wenn das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird;
b) wenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden sind;
c) wenn der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird;
d) wenn der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem:
1. einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach seiner Eheschließung,
2. einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt
a) eines eigenen Kindes,
b) eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
c) eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes, das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlass seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so besteht nach diesem Gesetz dann kein Anspruch, wenn die Abfertigung von einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband bereits geleistet und nicht zurückerstattet worden ist. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche zur selben Gebietskörperschaft geht im Fall der Z 1 der Anspruch des älteren Beamten, in den Fällen der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter) vor. Diese Bestimmungen – mit Ausnahme der Z 2 lit. b zweiter Fall – gelten sinngemäß für eingetragene Partner.
§ 89 § 89 Höhe der Abfertigung
(1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des § 88 Abs. 3,
1. im Falle des Ausscheidens eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit
a) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges,
b) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges;
2. im Falle des Ausscheidens eines definitiven Beamten
a) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges,
b) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges.
(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des § 88 Abs. 3 nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache des Monatsbezuges.
(3) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 88 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen.
(4) Wird ein Beamter, der gemäß § 88 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband aufgenommen, so hat er der Gemeinde die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 2 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
(5) Die gemäß Abs. 4 zurückzuerstattende Abfertigung ist vom Bürgermeister mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband. Die §§ 148 Abs. 2 und 149 Abs. 4 K¬DRG 1994 sind sinngemäß anzuwenden.
9. Abschnitt Übertritt und Versetzung in den Ruhestand
§ 90 § 90 Übertritt in den Ruhestand
Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).
§ 91 § 91 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
(2) entfällt
(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(4) entfällt
(5) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
(6) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt.
(7) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 5 tritt während einer Maßnahme nach § 124 Abs. 1 oder 2 nicht ein.
§ 92 § 92 Versetzung in den Ruhestand und Korridorpension
Die Bestimmungen der §§ 15, 15a und 15b des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994 gelten sinngemäß.
§ 93 § 93 Wiederaufnahme in den Dienststand
(1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des § 91 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich.
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben erfüllen kann.
(3) Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft der Verfügung der Wiederaufnahme in den Dienststand anzutreten.
10. Abschnitt Pensionsrecht
§ 94 § 94 Allgemeine Bestimmungen
(1) Für das Pensionsrecht der Beamten und die Ansprüche ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen gelten, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, in seiner jeweils geltenden Fassung.
(2) Für Beamte, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Stadt mit eigenem Statut stehen, und deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2010 begründet wurde, gilt das Kärntner Pensionsgesetz 2010.
§ 94a § 94a Tätigkeit des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger als Verbindungstelle und als Betreiber der Zugangsstelle
(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG), BGBl. Nr. 154/1994, Verbindungsstelle für die Statutarstädte in ruhebezugs- und versorgungsgenussrechtlichen Angelegenheiten der Stadtbeamten sowie ihrer Hinterbliebenen, die von Art. 3 Abs. 1 lit. c bis e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden.
(2) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für die Statutarstädte in den in Abs. 1 angeführten Angelegenheiten, die von Art. 3 Abs. 1 lit. c bis e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden.
(3) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger besorgt die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Tätigkeit des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in den §§ 4, 5 und 6 SV-EG genannt sind.
§ 95 § 95 entfällt
§ 96 § 96 Ausmaß des Ruhegenusses
(1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50 Prozent der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich
1. für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um zwei Prozent und
2. für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167 Prozent
der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Der Gemeinderat kann für Gruppen von Beamten einzelner Dienstzweige mit Verordnung bestimmen, daß sich abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 der Ruhegenuß für jedes weitere Jahr der ruhegenußfähigen Dienstzeit zur Stadt, das als Beamter einer solchen Beamtengruppe oder als vergleichbarer Vertragsbediensteter zurückgelegt wurde, und für jedes Jahr des zugerechneten Zeitraumes, der ohne Unterbrechung unmittelbar an eine solche Dienstzeit zur Stadt anschließt, um
a) 2,22 v. H. oder
b) 2,5 v. H.
der Ruhegenußbemessungsgrundlage erhöht. Hiebei ist auf die gegenüber den sonstigen Beamten durch die Eigenart des Dienstes bedingte erhöhte körperliche oder geistige Beanspruchung Bedacht zu nehmen.
(3) Hat der Beamte seine ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt in mehreren Beamtengruppen zugebracht, so ist jede dieser Zeiten mit dem ihr nach Abs. 1 oder 2 zukommenden Hundertsatz zu berücksichtigen. Liegen innerhalb eines Jahres Zeiten in Beamtengruppen vor, die verschieden bewertet sind, so sind sie mit dem Hundertsatz der Beamtengruppe zu berücksichtigen, welcher der Beamte in diesem Jahr länger angehört hat, bei Gleichheit aber mit dem höheren Hundertsatz.
(4) Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten, die im Dienst der Stadt zurückgelegt wurden, sind bei der Bemessung des Ruhegenusses vor, sonstige angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten sind nach allen anderen Zeiten zu berücksichtigen. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) § 238 Abs. 2 K-DRG 1994 gilt sinngemäß.
§ 97 § 97 Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit
(1) Ist ein Beamter infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten eine fortlaufende Geldleistung gemäß § 100, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.
(3) § 239 Abs. 3 und 4 K-DRG 1994 gilt sinngemäß.
§ 98 § 98 entfällt
§ 99 § 99 Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten
Bei Feststellung des Anspruches sowie bei Bemessung des Versorgungsgenusses für Hinterbliebene des Beamten sind die Bestimmungen des § 97 sinngemäß anzuwenden.
11. Abschnitt Unfallversorgung
§ 100 § 100 Anspruch
Leistungen auf Grund von Dienstunfällen, diesen gleichgestellten Unfällen sowie auf Grund von Berufskrankheiten, auf die Beamte oder deren Hinterbliebene nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, Anspruch haben, sind von der Stadt zu erbringen, wenn eine eigene Krankenfürsorgeanstalt eingerichtet ist.
§ 101 § 101 Übergang von Schadenersatzansprüchen
(1) Können Personen, denen gemäß § 100 Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch das die Leistung begründende Ereignis erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, so geht der Anspruch auf die Stadt insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat oder darüber hinaus freiwillig erbringt. Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen auf die Stadt nicht über.
(2) Die Stadt kann Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des Anspruches gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf die gemäß § 100 zustehenden Leistungen ganz oder zum Teil anrechnen. Soweit hienach Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt der nach Abs. 1 auf die Stadt übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.
(3) Die Stadt kann einen im Sinne der Abs. 1 und 2 auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen einen Dienstnehmer, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in derselben Dienststätte wie der Verletzte oder Getötete beschäftigt war, nur geltend machen, wenn
1. der Dienstnehmer das schädigende Ereignis vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder
2. dieses Ereignis durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 Z 2 kann die Stadt den Schadenersatzanspruch unbeschadet der Bestimmungen des § 126 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, über das Zusammentreffen von Schadenersatzansprüchen verschiedener Versicherungsträger und den Vorrang eines gerichtlich festgestellten Anspruches auf Schmerzensgeld nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend machen, es sei denn, daß das schädigende Ereignis durch den Dienstnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
12. Abschnitt Disziplinarrecht
§ 102 § 102 Dienstpflichtverletzungen
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 103 § 103 entfällt
§ 104 § 104 Disziplinarstrafen
(1) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage,
3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Kinderzulage,
4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten aufgrund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 105 § 105 Strafbemessung
(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
§ 106 § 106 Verjährung
(1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.
(2) § 99 Abs. 1a und 2 K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, gilt sinngemäß.
(3) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
§ 107 § 107 Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
(1) Wurde der Beamte wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 105 vorzugehen.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichts (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das ordentliche Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.
(3) (entfällt)
§ 108 § 108 Disziplinarbehörde
Disziplinarbehörden sind die Dienstbehörde und die Disziplinarkommission.
§ 109 § 109 Zuständigkeit
Zuständig sind
1. die Dienstbehörde zur Setzung von Maßnahmen nach § 124 Abs. 1 und 2 und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen,
2. die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen.
§ 110 § 110 Disziplinarkommission
(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist die Disziplinarkommission berufen.
(2) Die Disziplinarkommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die sonstigen Mitglieder sind vom Gemeinderat für die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Der Vorsitzende muß rechtskundig, alle Mitglieder müssen Bedienstete der betreffenden Stadt sein. Bei der Bestimmung der Anzahl der Mitglieder und bei ihrer Auswahl ist auf die Bestimmungen des § 113 Bedacht zu nehmen.
(3) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Disziplinarkommission muss den Gemeinderat auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
§ 111 § 111 entfällt
§ 112 § 112 Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission
(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Bedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Die Mitglieder der Disziplinarkommission müssen österreichische Staatsbürger sein.
(2) Der Bedienstete hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit einer Maßnahme nach § 124 Abs. 1 oder 2, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(4) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit der rechtskräftigen Abberufung, mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. In den Fällen des Ablaufs der Bestelldauer und des Ausscheidens aus dem Dienststand haben die Mitglieder ihr Amt bis zur Bestellung neuer Mitglieder weiterhin auszuüben.
(5) Der Gemeinderat hat ein Mitglied der Disziplinarkommission vor Ablauf der Funktionsperiode mit Bescheid abzuberufen, wenn
a) die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,
b) die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegen, oder
c) das Mitglied seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
(6) Im Fall des vorzeitigen Endens der Mitgliedschaft zu der Disziplinarkommission ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
§ 113 § 113 Disziplinarsenate
(1) Die Disziplinarkommission verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vier Beisitzern bestehen. Ein Beisitzer muss der Verwendungsgruppe des Beschuldigten oder der vergleichbaren Entlohnungsgruppe, oder, falls diese Verwendungs- und Entlohnungsgruppe weniger als zehn Bedienstete umfassen, der nächsthöheren Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe angehören.
(2) Der Stadtsenat hat mit Verordnung die Senate für die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission bleibend zusammenzusetzen und die Geschäfte auf sie zu verteilen. Zugleich ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei einer Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten.
(3) Bei der Bestimmung der Anzahl der Senate ist auf die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz Bedacht zu nehmen. Bei der Bildung der Senate ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Ersatzmänner des vergangenen Jahres im kommenden Jahr Beisitzer werden.
(4) entfällt
§ 114 § 114 Abstimmung
Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
§ 115 § 115 Disziplinaranwalt
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind vom Bürgermeister ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen.
(2) Auf den Disziplinaranwalt ist § 112 sinngemäß anzuwenden.
(3) Dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,
1. gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und
2. gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
§ 116 § 116 Personal- und Sachaufwand
(1) Für die Sacherfordernisse der Disziplinarkommission hat die Stadt aufzukommen.
(2) Der Bürgermeister hat für die Verhandlungen vor der Disziplinarkommission geeignete Schriftführer beizustellen.
13. Abschnitt Disziplinarverfahren
§ 117 § 117 Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren
1. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79a sowie
2. das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, anzuwenden.
§ 118 § 118 Parteien
Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
§ 119 § 119 Verteidiger
(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten verteidigen lassen.
(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist ein Beamter des Dienststandes von der Dienstbehörde als Verteidiger zu bestellen.
(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall ist der Beamte zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
(5) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 120 § 120 Zustellungen
(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
(2) Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger Zustellungsbevollmächtigter, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.
§ 121 § 121 Disziplinaranzeige
(1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung, so haben Erhebungen zu unterbleiben und es ist sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 der Strafprozeßordnung 1975 - StPO, BGBl. Nr. 631, vorzugehen.
(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht.
(3) Die Dienstbehörde hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.
§ 122 § 122 Maßnahmen der Dienstbehörde
(1) Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde
1. eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
2. die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
(2) Die Dienstbehörde kann von einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beschuldigten ist dieser hievon formlos zu verständigen. In diesem Fall kommt allenfalls eine Belehrung oder Ermahnung in Betracht.
§ 123 § 123 Selbstanzeige
(1) Jeder Beamte hat das Recht, bei seiner Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2) Hat der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 122 vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten ist dieser Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.
§ 124 § 124 Vorläufige Versetzung und Verwendungsänderung, Suspendierung
(1) Würde durch die Belassung des Beamten in seiner Dienststelle oder in seiner Verwendung wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die vorläufige Versetzung oder Verwendungsänderung zu verfügen. §§ 80 und 82 finden keine Anwendung.
(2) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder könnte durch Maßnahmen nach Abs. 1 eine Gefährdung von wesentlichen Interessen des Dienstes nicht hintangehalten werden, so hat die Dienstbehörde den Beamten mit Bescheid vom Dienst zu suspendieren. Die Suspendierung ist darüber hinaus zu verfügen, wenn es zur Wahrung des Ansehens des Amtes unabdingbar ist. Ab dem Einlangen der Anzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3) Gegen von der Dienstbehörde verhängte Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 und gegen Entscheidungen der Dienstbehörde über die Verringerung (Aufhebung) der Bezugskürzung ist eine Berufung nicht zulässig.
(4) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Dienstbehörde) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten – unter Ausschluss der Kinderzulage – auf die Hälfte für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Dienstbehörde) darf auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und der Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, und der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft lebt und für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.
(5) Suspendierungen, vorläufige Versetzungen und Verwendungsänderungen enden spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für diese Maßnahmen maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission, ist kein Disziplinarverfahren anhängig, von der Dienstbehörde, und die vorläufige Versetzung oder Verwendungsänderung von der Dienstbehörde unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen eine Suspendierung, eine vorläufige Versetzung, eine vorläufige Verwendungsänderung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten aufgehoben oder vermindert, so wird diese Verfügung mit dem Tag der Antragstellung wirksam.
§ 125 § 125 Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte
Sind bei einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Kommission für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.
§ 126 § 126 Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende, in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbaren Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, vorzugehen.
(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet, oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen.
(3) Das Disziplinarverfahren ist weiter zu führen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem
1. die Mitteilung
a) der Staatsanwaltschaft über die Zurücklegung der Anzeige oder
b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist, oder
2. das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.
§ 127 § 127 Absehen von der Strafe
Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
§ 128 § 128 Außerordentliche Rechtsmittel
(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.
(2) § 69 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.
(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 106 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
(4) Nach dem Tod des Beamten können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem bestraften Beamten einen Versorgungsanspruch nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, oder nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 35/1985, besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.
(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die frühere Entscheidung nicht aufgehoben.
§ 129 § 129 Kosten
(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen und Sachverständige sind von der Stadt zu tragen, wenn
1. das Verfahren eingestellt,
2. der Beamte freigesprochen oder
3. gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird.
(2) Wird über den Beamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.
(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.
§ 130 § 130 Einstellung des Disziplinarverfahrens
(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
§ 131 § 131 entfällt
§ 132 § 132 Auswirkung von Disziplinarstrafen
(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.
(2) Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
§ 133 § 133 Aufbewahrung der Akten
Nach endgültigem Abschluß des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluß aufzubewahren.
14. Abschnitt Verfahren vor der Disziplinarkommission
§ 134 § 134 Einleitung des Verfahrens vor der Disziplinarkommission
(1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Vorsitzenden der Disziplinarkommission durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der Suspendierung ein.
§ 135 § 135 Verhandlungsbeschluß und mündliche Verhandlung
(1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluß) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, daß zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
(2) Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen.
(3) Im Verhandlungsbeschluß ist dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates bekanntzugeben. Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamte als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.
(4) Die Beratungen und Abstimmungen des Senates sind vertraulich.
(5) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen.
(6) Nach der Vernehmung des Beschuldigten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Vorsitzende zu entscheiden. Die übrigen Mitglieder des Senates haben jedoch das Recht, eine Beschlußfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Die Entscheidung des Vorsitzenden und des Senates sind Verfahrensanordnungen.
(7) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(8) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so hat hierüber der Senat nach Beratungen zu beschließen.
(9) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen.
(10) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlußwort.
(11) Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.
(12) Unmittelbar nach dem Beschluß des Senates ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.
§ 136 § 136 Wiederholung der mündlichen Verhandlung
Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.
§ 136a § 136a Absehen von der mündlichen Verhandlung
§ 127a K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, über das Absehen von der mündlichen Verhandlung gilt sinngemäß.
§ 137 § 137 Disziplinarerkenntnis
(1) Die Disziplinarkommission hat bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten nach § 127a Abs. 3 K-DRG 1994.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 107 Abs. 3 oder § 127 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der Dienstbehörde und dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten unverzüglich zu übermitteln.
§ 138 § 138 Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen
(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen.
(3) Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind vom Stadtsenat durch Verordnung zu erlassen.
§ 139 § 139 Mitteilungen an die Öffentlichkeit
Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt. Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Hat die Dienstbehörde gemäß § 122 Abs. 2 von einer Ahndung, von einer Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, so darf der Beamte oder dessen Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.
§ 140 § 140 Verschlechterungsverbot
Aufgrund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
§ 141 § 141 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
Der Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die zuständige Dienstbehörde zu veranlassen.
15. Abschnitt Abgekürztes Verfahren
§ 142 § 142 Disziplinarverfügung
Hat der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann die Dienstbehörde hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Diese Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 v. H. des Monatsbezuges – unter Ausschluß der Kinderzulage –, auf den der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.
§ 143 § 143 Einspruch
Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.
16. Abschnitt Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes
§ 144 § 144 Verantwortlichkeit
Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
§ 145 § 145 Disziplinarstrafen
Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluß der Kinderzulage,
3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
§ 146 § 146 Zuständigkeit
Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist die Disziplinarkommission zuständig.
17. Abschnitt Gnadenrecht
§ 147 § 147 Ausübung des Gnadenrechtes
(1) Die von der Disziplinarkommission verhängten Disziplinarstrafen können durch den Gemeinderat im Gnadenwege erlassen oder gemildert und es können deren Rechtsfolgen ganz oder teilweise nachgesehen werden. Ferner kann im Gnadenweg vom Gemeinderat angeordnet werden, daß ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder ein eingeleitetes Disziplinarverfahren wieder eingestellt werde.
(2) Wird ein Beamter durch Disziplinarerkenntnis oder aufgrund des Urteiles eines ordentlichen Gerichtes entlassen, kann der Gemeinderat im Falle der Bedürftigkeit im Gnadenweg dem Entlassenen oder seinen schuldlosen Angehörigen zur Überbrückung einer Notlage einen laufenden, für die Dauer der Notlage befristeten, jederzeit widerruflichen Unterhaltsbeitrag gewähren. Der Unterhaltsbeitrag darf keinesfalls höher sein als der Ruhegenuß.
(3) Das Gnadenrecht darf nur nach strenger Prüfung aller Umstände und nach Feststellung der Würdigkeit der Gnadenwerber ausgeübt werden.
18. Abschnitt Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 147a § 147a Entscheidungsfristen
Das Landesverwaltungsgericht hat in den Angelegenheiten der §§ 80, 82 und 91 binnen drei Monaten, in den Angelegenheiten der §§ 24 Abs. 3, 39 Abs. 5, 112 Abs. 5 und 134 Abs. 2 binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
19. Abschnitt Geltungsbereich einzelner Bestimmungen
§ 147b § 147b Geltungsbereich einzelner Bestimmungen
(1) § 68 Abs. 3 und Abs. 6 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 69/2019, § 143 Abs. 1 und 2, § 145 und § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, gelten für jene Beamte, die seit 1. Juni 1985 nach dem Stadtbeamtengesetz 1969, LGBl. Nr. 60, und dem Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 – K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer Stadt mit eigenem Statut aufgenommen worden sind und bei denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. § 68 Abs. 3 und Abs. 6 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 69/2019, sowie § 143 Abs. 1 und 2, § 145 und § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, treten für diese Beamten mit 1. Juni 1985 in Kraft.
(2) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 143 und 145 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, hat von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub und nur in denjenigen Fällen zu erfolgen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Bei Beamten iSd Art. II Abs. 5 bis 7 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 74/1995 ist bei der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages § 145 Abs. 1 K-DRG 1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Obergrenze von drei Jahren in § 145 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb entfällt. Bei Beamten, welchen vor dem 1. Jänner 1987 eine Jubiläumszuwendung gewährt worden ist oder gebührt, ist § 165 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Jubiläumszuwendung anstelle von 200% des Monatsbezuges 150% des Monatsbezuges und anstelle von 400% des Monatsbezuges 300% des Monatsbezuges beträgt. Bei Beamten, bei welchen die Dienstzeit iSd § 165 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, und des § 165 Abs. 1 des K-DRG 1994 erstmals unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 165 Abs. 2 Z 4 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, oder § 165 Abs. 2 Z 4 des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in einer vor oder am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung berechnet wurde, findet die Verlängerung der Dienstzeit auf 28, 38 und 43 Jahre nach § 165 des K-DRG 1994 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, keine Anwendung.
(3) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung iSd Abs. 2 hat bei Beamten, bei welchen eine Festsetzung des Vorrückungsstichtages nach § 145 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, und nach Art. VI des Landesgesetzes LGBl. Nr. 82/2011 bereits erfolgt ist, nicht zu erfolgen.
(4) Auf Personen, für die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 2 nicht zu erfolgen hat,
1. sind die §§ 143 und 145 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, wenn deren Vorrückungsstichtag nach § 145 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in der am 30. September 1995 geltenden Fassung festgesetzt worden ist, weiterhin in der am 30. September 1995 geltenden Fassung anzuwenden,
2. ist die Erhöhung des Dienstalters auf 28 Jahre nach § 68 Abs. 3 und Abs. 6 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, nicht anzuwenden,
3. ist die Verlängerung der Dienstzeit auf 28, 38 und 43 Jahre nach § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, nicht anzuwenden,
4. sind § 68 Abs. 3 und 6 dieses Gesetzes und § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden,
5. ist § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, wenn diesen Personen vor 1. Jänner 1987 eine Jubiläumszuwendung gewährt worden ist oder gebührt, weiterhin in der am 31. Dezember 1986 geltenden Fassung anzuwenden,
6. ist bei der Berechnung der Dienstzeit nach § 165 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, und des Dienstalters nach § 68 dieses Gesetzes § 145 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Die Einstufung gemäß Abs. 2 führt zu keiner Reduktion der vor Kundmachung dieses Gesetzes ausgezahlten Bezüge. Sofern die Einstufung gemäß Abs. 2 zu einer Verschlechterung im Vergleich zu den im letzten Monat vor Kundmachung dieses Gesetzes ausgezahlten Bezügen führt, bleiben die zuletzt bezogenen Bezüge gewahrt, bis die sich aus der Einstufung gemäß Abs. 2 ergebenden Bezüge die gewahrten Bezüge erreichen.
20. Abschnitt
Senatsentscheidungen und Verweisungen
§ 147c § 147c Senatsentscheidungen
Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission durch einen Senat zu entscheiden, wenn
1. darin Disziplinarstrafen nach § 104 Abs. 1 Z 4 oder § 145 Z 3 verhängt wurden, oder
2. der Disziplinaranwalt gegen einen Bescheid Beschwerde erhoben hat.
§ 148 § 148 Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:
– Allgemeines Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 508/1995 ;
– Allgemeines Sozialversicherungsgesetz 1955 (ASVG), BGBl. Nr. 189, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 124/2023 ;
– Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 69/2023 ;
– Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 185/2022 ;
– Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 62/2023 ;
– Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 15/2022 ;
– Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 177/2021 ;
– Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 202/2021 ;
– Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 75/2023 ;
– Heeresentschädigungsgesetz – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018 ;
– Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 162/2015 ;
– Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 215/2022 ;
– Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2021 ;
– Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 215/2022 ;
– Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 36/2023 ;
– Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2023 ;
– Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 1/2023 ;
– Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 223/2022 ;
– Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 81/2009 ;
– Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 121/2002 ;
– Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 205/2022.
Anlage 1 (zu §§ 9 und 17)
Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse
Anl. 1
Die Beamten haben neben den allgemeinen Ernennungserfordernissen (§ 9) folgende besondere Ernennungserfordernisse und folgende Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen:
I. BEAMTE DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG
Anl. 1
1. VERWENDUNGSGRUPPE A (Höherer Dienst)
E r n e n n u n g s e r f o r d e r n i s s e :
Anl. 1
1.1 Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung oder ein der Verwendung entsprechender abgeschlossener Fachhochschul-Studiengang. Diese sind durch den Erwerb eines Diplomgrades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes oder durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 iVm Anlage 1 Universitäts-Studiengesetz oder durch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades nach § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 oder durch den Erwerb eines auf Grund eines Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges erlangten akademischen Grades gemäß § 6 Abs. 2 Fachhochschulgesetz nachzuweisen.
1.2 entfällt
1.3 Für die Verwendung als Arzt zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.1 die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.
1.4 Eine Nachsicht von Ernennungserfordernissen nach Z 1.3 ist ausgeschlossen.
D e f i n i t i v s t e l l u n g s e r f o r d e r n i s s e :
Anl. 1
1.5 Für alle Verwendungen der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A.
2. VERWENDUNGSGRUPPE B (Gehobener Dienst)
E r n e n n u n g s e r f o r d e r n i s s e :
Anl. 1
2.1 Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit und das Zeugnis über die Berufsreifeprüfung nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung wird durch ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder einen abgeschlossenen Fachhochschul-Studiengang gemäß § 6 Fachhochschulgesetz ersetzt.
2.1a Das Erfordernis der Z 2.1 wird durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:
a) Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969,
b) erfolgreicher Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, und
c) erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985.
2.2 entfällt
2.3 Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen im sozialen Betreuungsdienst:
Das Erfordernis der Z 2.1 wird ersetzt durch die Absolvierung einer früheren Lehranstalt für gehobene Sozialberufe.
D e f i n i t i v s t e l l u n g s e r f o r d e r n i s s e :
Anl. 1
2.4 Für alle Verwendungen der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B.
3. VERWENDUNGSGRUPPE C (Fachdienst)
E r n e n n u n g s e r f o r d e r n i s s e :
Anl. 1
3.1 3.1
a) Eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, und
b) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.
3.2 Wenn es im Hinblick auf die Art der Verwendung des Beamten und der für deren Ausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten dem Ausbildungszweck besser entspricht, kann in den Verordnungen über die Grundausbildung für bestimmte Verwendungen festgelegt werden, daß die Erfüllung eines der oder beider Erfordernisse der Z 3.1 durch die Erfüllung bestimmter anderer gleichwertiger Erfordernisse ersetzt wird oder daß die Erfüllung bestimmter anderer gleichwertiger Erfordernisse an ihre Stelle tritt.
3.3 Wird die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben, so ist diese nachzuweisen
a) nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969;
b) durch den erfolgreichen Abschluß einer Grundausbildung, die als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist (Facharbeiter-Aufstiegsausbildung).
3.4 Für die Verwendung als Straßenmeister zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 3.1 die erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule bau- oder maschinen-technischer Richtung und die Berechtigung zur Führung von Kraftwagen; das Erfordernis der Absolvierung einer Fachschule wird ersetzt durch die Erlernung eines Lehrberufes, in dem Arbeiten ausgeführt werden, die für den Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst von besonderer Bedeutung sind, und eine zusätzliche vierjährige Verwendung im Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst einer Gebietskörperschaft in einer Verwendung, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht.
D e f i n i t i v s t e l l u n g s e r f o r d e r n i s s e :
Anl. 1
3.5 Es gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Ernennungserfordernisse.
4. VERWENDUNGSGRUPPE D (Mittlerer Dienst)
E r n e n n u n g s e r f o r d e r n i s s e :
Anl. 1
4.1 Die für den Dienst in dieser Verwendungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.
4.2 Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3 anzuwenden.
D e f i n i t i v s t e l l u n g s e r f o r d e r n i s s e :
Anl. 1
4.3 Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.
5. VERWENDUNGSGRUPPE E (Hilfsdienst)
E r n e n n u n g s e r f o r d e r n i s s e :
Anl. 1
5.1 Eignung für die vorgesehene Verwendung.
D e f i n i t i v s t e l l u n g s e r f o r d e r n i s s e :
Anl. 1
5.2 Es gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Ernennungserfordernisse.
6. VERWENDUNGSGRUPPE K
6.1 E r n e n n u n g s e r f o r d e r n i s s e:
Anl. 1
Die besonderen Ernennungserfordernisse für Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten richten sich nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG.
6.2 D e f i n i t i v s t e l l u n g s e r f o r d e r n i s s e :
Es gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Ernennungserfordernisse.
II. BEAMTE IN HANDWERKLICHER VERWENDUNG
7. VERWENDUNGSGRUPPE 1 (Professionist in besonderer Verwendung)
E r n e n n u n g s e r f o r d e r n i s s e :
Anl. 1
7.1 Erlernung eines Lehrberufes (Meisterprüfung) und Verwendung im erlernten Lehrberuf als Partieführer oder als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung.
7.2 Die Tätigkeit als Partieführer im Sinne der Z 7.1 umfaßt die Beaufsichtigung und Leitung einer Bedienstetengruppe, der Facharbeiter angehören.
7.3 Die Tätigkeit als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung im Sinne der Z 7.1 liegt vor bei Verwendung mit Arbeiten, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Spezialarbeiter der Verwendungsgruppe 2 verlangt werden kann.
7.4 Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3 anzuwenden.
8. VERWENDUNGSGRUPPE 2 (Professionist als Vorarbeiter oder Spezialarbeiter)
E r n e n n u n g s e r f o r d e r n i s s e :
Anl. 1
8.1 Erlernung eines Lehrberufes und
a) erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf sowie Verwendung im erlernten Lehrberuf;
b) Verwendung im einschlägigen Lehrberuf als Vorarbeiter oder Spezialarbeiter oder
c) mehrjährige Verwendung im erlernten Lehrberuf in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, wenn der Lehrberuf gemäß Z 3.3 lit. a oder lit. b erlernt wurde, sowie weiterhin Verwendung im erlernten Lehrberuf.
8.2 Die Tätigkeit als Vorarbeiter im Sinne der Z 8.1 lit. b umfaßt die Überwachung der Tätigkeit anderer Arbeiter.
8.3 Die Tätigkeit als Spezialarbeiter im Sinne der Z 8.1 lit. b liegt vor bei Verwendung mit Arbeiten, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Facharbeiter der Verwendungsgruppe 3 verlangt werden kann. Zu diesen Verwendungen gehören insbesondere Verwendungen als Facharbeiter in zwei erlernten Berufen, Facharbeiter mit erfolgreich abgelegter Meister- oder Werkmeisterprüfung im erlernten Beruf.
8.4 Auf den in Z 8.1 lit. b geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3 lit. a oder b anzuwenden.
9. VERWENDUNGSGRUPPE 3 (Professionisten, Autobusfahrer, Kraftwagenlenker und Facharbeiter, die in ihrem Fach verwendet werden)
E r n e n n u n g s e r f o r d e r n i s s e :
Anl. 1
9.1 Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf.
9.2 Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3 anzuwenden. Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen:
9.3 Anstelle der Erfordernisse der Z 9.1 die Verwendung als Kraftwagenlenker und die hiefür erforderliche Berechtigung.
10. VERWENDUNGSGRUPPE 4 (angelernte Arbeiter und Arbeiter in qualifizierter Verwendung)
E r n e n n u n g s e r f o r d e r n i s s e :
Anl. 1
10.1 Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet.
11. VERWENDUNGSGRUPPE 5 (Arbeitskräfte für Reinigungsarbeiten und Arbeiten ähnlicher Art sowie ungelernte Arbeiter)
E r n e n n u n g s e r f o r d e r n i s s e :
Anl. 1
11.1 Eignung für die vorgesehene Verwendung als Reinigungskraft oder als ungelernter Arbeiter.
D e f i n i t i v s t e l l u n g s e r f o r d e r n i s s e :
Anl. 1
Für Beamte in handwerklicher Verwendung. Für alle Beamten in handwerklicher Verwendung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Ernennungserfordernisse.
Anlage 2 (zu § 66)
Verwendungsbezeichnungen
Anl. 2
Es werden folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
Leiter des Inneren Dienstes
Leiter des Bauamtes
Leiter der Stadtwerke
Technischer Leiter der Stadtwerke
Kaufmännischer Leiter der Stadtwerke
Leiter der Gesundheitsabteilung
Leiter des Kontrollamtes
Leiter des Schlachthofes
Magistratsdirektor
Baudirektor
Generaldirektor der Stadtwerke
Technischer Direktor der Stadtwerke
Kaufmännischer Direktor der Stadtwerke
Stadtphysikus
Kontrollamtsdirektor
Schlachthofdirektor
Anlage 3 (zu § 62)
Gehalt der Beamten der Allgemeinen Verwaltung
Anl. 3
Siehe § 4 der Kärntner Gemeinde-Betragsanpassungs-VO 2025, LGBl. Nr. 16/2025 zu Anlage 3.
Anlage 4 (zu § 62)
Gehalt der Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten – Verwendungsgruppe K
Anl. 4
Siehe § 4 der Kärntner Gemeinde-Betragsanpassungs-VO 2025, LGBl. Nr. 16/2025 zu Anlage 4.
Anlage 5 (zu § 63)
Gehalt der Beamten in handwerklicher Verwendung
Anl. 5
Siehe § 4 der Kärntner Gemeinde-Betragsanpassungs-VO 2025, LGBl. Nr. 16/2025 zu Anlage 5.
Anlage 6 (zu § 63a)
Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage beträgt jeweils einen Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 Dienstklasse V der Stadtbeamten der Allgemeinen Verwaltung:
Anl. 6
Dienstklassen | Prozentsatz |
III bis V, Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten bis zur Gehaltsstufe 19 | 6,4421 % |
VI bis IX, Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten ab der Gehaltsstufe 20 | 8,1905 % |
Artikel VI
(LGBl Nr 105/2019) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Es treten in Kraft:
1. § 305b Abs. 1 des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes am 1. Juni 1985;
2. § 121 Abs. 1 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes am 1. Juli 1987;
3. die Abschnittsbezeichnung VII. Abschnitt und § 77 Abs. 1 des K-GBG in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes am 1. Juni 1985;
4. § 78b Abs. 1 des K-GVBG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes am 1. November 1992;
5. die Abschnittsbezeichnung 19. Abschnitt und § 147b Abs. 1 des K-StBG in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes am 1. Juni 1985;
6. § 269 Abs. 1, 2 und 6 und § 305b Abs. 2 bis 5 des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, der Entfall des § 269 Abs. 4 des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, § 121 Abs. 2 bis 4 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, § 77 Abs. 2 bis 5 des K-GBG in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 78b Abs. 2 bis 5 des K-GVBG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes, § 147b Abs. 2 bis 5 des K-StBG in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag.
(2) Für im Zeitpunkt des Abs. 1 Z 6 anhängige Verfahren, die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen bzw. entgeltrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben, gelten jeweils § 305b des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, § 121 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, § 77 des K-GBG in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 78b des K-GVBG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes und § 147b des K-StBG in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes.
Artikel XXVII
(LGBl Nr 29/2020 iVm LGBl Nr 117/2020) Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetzes mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 5 Abs. 5 dritter und vierter Satz und die Abs. 5a und 5b K-TG in der Fassung des Art. XX dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) In Art. II des Gesetzes, mit dem das Kärntner Tourismusgesetz 2011 geändert wird, LGBl. Nr. 7/2015, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 81/2015 und LGBl. Nr. 43/2017, wird in Abs. 3 der Ausdruck „Abs. 3c“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt, entfällt Abs. 3c und wird in Abs. 4 der Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3b und § 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt. Diese Änderungen treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(4) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19a, § 68 Abs. 3b und die Wortfolge „, ausgenommen § 19a,“ in § 74 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 1. März 2020 in Kraft und am 5. Oktober 2020 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass § 68 Abs. 3b K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß § 19a K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft gesetzt werden. § 1 Abs. 3 lit. h und § 54 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 22. März 2020 in Kraft.
(5) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 35a K-ADG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes, § 29a K-LGBG in der Fassung des Art. XIV dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 112 K-LSchG in der Fassung des Art. XVI dieses Gesetzes, § 14a Abs. 7 K-PStG in der Fassung des Art. XVII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 68a K-SchG in der Fassung des Art. XVIII dieses Gesetzes sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. Die Wirkung der Fristhemmung gemäß § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI bleibt nach dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung unberührt.
(6) § 5 Z 18 lit. e K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. XXIV dieses Gesetzes tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.
(7) Wohnbeihilfen, welche bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes gewährt worden sind und bei welchen der Bewilligungszeitraum zwischen 29. Februar und 30. Juni 2020 endet, dürfen ohne weitere Antragstellung abweichend von § 38 Abs. 1 erster Satz des K-WBFG 2017 jeweils höchstens in der bisher gewährten Höhe, längstens bis 31. Juli 2020, weitergewährt werden.
(8) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 51c K-KBBG in der Fassung des Art. XII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
(9) § 13 Abs. 3 dritter Satz K-BVG in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes und § 21 Abs. 5 vierter Satz K-WFG in der Fassung des Art. XXIII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(10) § 39 Abs. 4 K-AGO in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 38 Abs. 4 K-KStR 1998 in der Fassung des Art. XXV dieses Gesetzes sowie § 39 Abs. 4 K-VStR 1998 in der Fassung des Art. XXVI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Anträge gemäß § 41 K-AGO, § 40 K-KStR 1998 und § 41 K-VStR 1998 im Rahmen von Videokonferenzen auch elektronisch eingebracht werden.
(10a) § 307 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 78 K-GBG in der Fassung des Art. VIII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 129 K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 78c K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 122 K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes sowie § 149 K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 73 Abs. 1a K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 61 Abs. 8a K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 59 Abs. 1b K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 67 Abs. 1b K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes, § 68 Abs. 2a K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(11) Art. III Abs. 2 des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz geändert werden, LGBl. Nr. 108/2019, tritt außer Kraft. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 nach § 10 Abs. 1 bis 3 K-BVG in der Fassung des Art. I Z 5 und 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2019 alle Mitglieder des Aufsichtsrates der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ neu zu bestellen. Bis zur Bestellung innerhalb der genannten Frist gilt der Aufsichtsrat als richtig zusammengesetzt.
(12) Abweichend von § 74 K-DRG 1994, § 67 Abs. 4 K-LVBG 1994, § 68 Abs. 14 K-StBG, § 34 K-GBG, § 59 Abs. 4 K-GVBG und § 61 Abs. 9 K-GMG tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 74 zweiter Satz K-DRG 1994 bis 31. Dezember 2019 nicht möglich war, und dessen Verbrauch bis 31. Dezember 2020 gestattet wurde, der jedoch aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.
(13) Abweichend von § 20a K-KBBG in der Fassung des Art. XII haben die Gemeinden die Erziehungsberechtigten bis zum 15. Mai über die halbtägig beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.
(14) Abweichend von § 4 Abs. 5 lit. b Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, dürfen die am Tag des Inkrafttretens bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des § 4 Abs. 5 lit. b K-OG eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.
Artikel XI
Anl. 7 (LGBl Nr 13/2021)
(1) Es treten in Kraft:
1. Art. I Z 2 (§ 13 Abs. 1 des K-DRG 1994) dieses Gesetzes und Art. VI Z 14 (§ 90 des K-StBG 1993) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2025;
2. Art. III Z 4 (§ 48 Abs. 5 des K-GBG) dieses Gesetzes am 1. Dezember 2020;
3. Art. IV Z 5 und V Z 10 (§ 77a des K-GVBG und § 128a des K-GMG) dieses Gesetzes am 1. März 2020;
4. Art. X (§ 92 Abs. 4 des K-BG) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2021;
5. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen des Art. VIII anhängige Disziplinarverfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(3) Dienstzulagen nach § 29 K-LVBG 1994 (mit Ausnahme der Dienstzulagen nach dem V. und VI. Abschnitt des K-LVBG 1994) und Mehrleistungszulagen nach § 47 K-LVBG 1994 iVm § 158 K-DRG 1994, die einem Vertragsbediensteten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 44 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes gewährt werden, weil er in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Entlohnungsgruppe zuzuordnen sind, gelten mit Inkrafttreten des § 44 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes als Verwendungszulagen im Sinn dieser Bestimmung.
(4) Dienstzulagen nach § 29 K-LVBG 1994 (mit Ausnahme der Dienstzulagen nach dem V. und VI. Abschnitt des K-LVBG 1994) und Mehrleistungszulagen nach § 47 K-LVBG 1994 iVm § 158 K-DRG 1994, die einem Vertragsbediensteten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 50 Abs. 1 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes gewährt werden, weil er ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte in der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Vertragsbedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen, gelten mit Inkrafttreten des § 50 Abs. 1 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes als Funktionszulagen im Sinn dieser Bestimmung. Dies gilt nicht für die in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG, in den Krankenpflegeschulen und in den medizinisch-technischen Akademien tätigen Bediensteten.
(5) § 97 Abs. 4 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes findet nur auf Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem Zeitpunkt iSd Abs. 1 Z 5 begründet werden.
(6) Art. IV Z 5 und V Z 10 (§ 77a des K-GVBG und § 128a des K-GMG) dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
(7) Von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 lautet § 93 Abs. 1 lit. j des K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2020:
„j) mit Zuerkennung einer (befristeten) Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über die Zuerkennung der Pension vorgelegt wird, es sei denn, in der Entscheidung ist ein späteres Datum festgelegt, dann mit diesem Datum;“
Anl. 7 Artikel VIII
Anl. 7 (LGBl Nr 81/2021) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Es treten in Kraft:
1. Art. I Z 8 (§ 305b des K-DRG 1994) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;
2. Art. II Z 48, 49, 50 (§ 121 Abs. 2 und Abs. 5 des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;
3. Art. III (§ 77 des K-GBG) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;
4. Art. IV Z 2, 3, 4 (§ 78b des K-GVBG) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;
5. Art. V (§ 147b des K-StBG) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;
6. Art. II Z 7 (§ 41 Abs. 1a des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes am 1. Juli 1987;
7. Art. II Z 3, 4, 5, 9, 10, 13, 16, 17, 18, 22, 46, 54 (§ 7, die Abschnittsbezeichnung III, § 41 Abs. 2 Z 8 und Z 10, § 42 Abs. 2a, Abschnitt IIIa, die Abschnittsbezeichnung IIIb, §§ 82a, 88 Abs. 1, 120b, Anlagen 16 und 17 des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes und Art. VII dieses Gesetzes am 1. Jänner 2022;
8. Art. II Z 1 (§ 1 Abs. 2 lit. a des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes und Art. IV Z 1 (§ 1 Abs. 2 lit. a des K-GVBG) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2020;
9. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.
(2) Bei der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach § 305b des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 121 des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 77 des K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 78b des K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 147b des K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, idF LGBl. Nr. 105/2019, sind § 305b Abs. 5 des K-DRG 1994, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 121 Abs. 4 des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 77 Abs. 5 des K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 78b Abs. 4 des K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 147b Abs. 5 des K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, idF LGBl. Nr. 105/2019, mit der Maßgabe anzuwenden, dass es zu keiner Reduktion der vor Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 105/2019, ausgezahlten Bezüge unter Berücksichtigung allfälliger vor der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach den genannten Bestimmungen erfolgten besoldungsrechtlichen oder entgeltrechtlichen Verbesserungen kommt.
(3) Weist ein Landes- oder Gemeindebediensteter Vordienstzeiten iSd § 145 Abs. 11 und 12 des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, idF des Art. I dieses Gesetzes oder § 41 Abs. 12 und 13 des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, idF des Art. II dieses Gesetzes auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun aufgrund dieses Gesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.
(4) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 3 wird bei Bediensteten,
1. wenn der Antrag binnen zwölf Monaten ab dem in Abs. 1 Z 9 genannten Zeitpunkt gestellt wird, rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994,
2. wenn der Antrag nach Ablauf der in Z 1 genannten Frist gestellt wird, mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten
wirksam.
(5) Für besoldungs- und entgeltrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungs- oder entgeltrechtlichen Stellung wegen der zusätzlichen Anrechnung von Vordienstzeiten nach Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 erwachsen, ist der Zeitraum vom 8. Mai 2019 bis zu dem in Abs. 4 Z 1 genannten Zeitpunkt nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist nach § 149 K-DRG 1994, § 55 K-LVBG 1994 und § 47 K-GVBG anzurechnen.
(6) § 50o Abs. 3 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II Z 15 dieses Gesetzes gilt nicht für Vertragsbedienstete, die bereits am 1. November 1998 in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten standen. Auf diese Bediensteten ist § 97 Abs. 1 des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 131/1997, weiterhin anzuwenden.
(7) Vertragsbedienstete, die sich am 31. Dezember 2021 in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Land befinden, und vor dem Ablauf des 1. Jänner 2022 die Dienstprüfung oder die krankenhausspezifische Basisausbildung (§§ 3 und 4 iVm § 27 K-DRG 1994) erfolgreich absolviert haben, sind abweichend von § 42 Abs. 2a des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes mit 1. Jänner 2022, in die gegenüber der bisherigen Einstufung zweitfolgende Entlohnungsstufe einzureihen. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas k.
(8) Wird eine Optionserklärung iSd § 120b Abs. 1 des K-LVBG 1994 idF des Art. II dieses Gesetzes bis 30. Juni 2022 abgegeben, wird sie abweichend von § 120b Abs. 2 idF des Art. II dieses Gesetzes mit 1. Jänner 2022 wirksam.
(9) Verordnungen nach Abschnitt IIIa des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden.
(10) Für am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes anhängige Verfahren, die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen bzw. entgeltrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben, gelten jeweils § 305b des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, § 121 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, § 77 des K-GBG in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 78b des K-GVBG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes und § 147b des K-StBG in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes.
Anl. 7 Artikel VIII
Anl. 7 (LGBl Nr 117/2022) Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen
(1) Es treten in Kraft:
1. Art. II Z 11 (betreffend § 124 K-LVBG 1994), Art. III (betreffend § 83b K-GBG), Art. IV Z 3 (betreffend § 77b K-GVBG), Art. V Z 8 (betreffend § 128b K-GMG) und Art. II Z 12 bis 15 (betreffend Anlagen 10 und 11 des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2023;
2. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag.
(2) (entfällt)
(3) Die Informationen nach
a) § 6a des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes,
b) § 7a des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes,
c) § 10a des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes und
d) § 11a des Kärntner Stadtbeamtengesetzes 1993 in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes
sind einem Bediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Informationen nach
a) § 39a Abs. 6 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes,
b) § 23 Abs. 4 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes und
c) § 51 Abs. 6 des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes
sind einem Bediensteten, dessen Entsendung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(5) Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach dem V. und VI. Teil des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994 und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder im EWR-Raum haben, gebührt eine Direktzahlung für das Jahr 2023. Die Direktzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz (Betrag):
nicht mehr als 1.666,66 € | 30 % des Gesamtpensionseinkommens |
über 1.666,66 € bis zu 2.000 € | 500 € |
ab 2.000 € bis zu 2.500 € | ein Betrag, der von 500 € linear auf 0 € absinkt |
(6) Das Gesamtpensionseinkommen iSd Abs. 5 ist die Summe aller im Jänner 2023 gebührenden wiederkehrenden Geldleistungen
1. nach dem V. und VI. Teil des K-DRG 1994 mit Ausnahme der Zulage nach § 253 K DRG 1994 und mit Ausnahme der Sonderzahlungen nach § 256 K-DRG 1994, und
2. nach dem Kärntner Bezügegesetz 1992 (K-BG), LGBl. Nr. 99/1992, mit Ausnahme der Sonderzahlungen nach § 36 K-BG.
(7) Die Direktzahlung nach Abs. 5 ist kein Bestandteil des Ruhebezuges, sie ist aber zusammen mit der für den Monat März 2023 gebührenden (höchsten) monatlichen wiederkehrenden Geldleistung auszuzahlen.
(8) Die Direktzahlung nach Abs. 5 bis 7 gebührt auch Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach dem zweiten und dritten Teil des Kärntner Bezügegesetzes 1992, LGBl. Nr. 99, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2021, und nach dem Kärntner Bezügegesetz, LGBl. Nr. 23/1973, haben. Die Direktzahlung nach Abs. 5 zählt nicht zum Gesamteinkommen nach § 254 K-DRG 1994.
(9) Den Beamten des Dienststandes nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 und den Vertragsbediensteten nach dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 gebührt eine Teuerungsprämie iSd § 124b Z 408 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Höhe von 1300,00 Euro, wenn ihnen für den Monat Februar 2023 ein Gehalt oder Monatsentgelt aus ihrem Dienstverhältnis zum Land gebührt.
(10) Die Teuerungsprämie nach Abs. 9 ist gemeinsam mit dem Bezug für den Monat Februar 2023 auszuzahlen. Darüber hinaus hat die Teuerungsprämie keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den Bezug.
(11) Haben die in Abs. 9 angeführten Bediensteten im Februar 2023 nur deswegen keinen Anspruch auf die Teuerungsprämie, weil sie
1. aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach mutterschutzrechtlichen Bestimmungen nicht beschäftigt werden dürfen, oder
2. wegen Unfalls oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne dass sie die Dienstverhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, oder
3. aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind,
so gebührt ihnen abweichend von den vorstehenden Bestimmungen die Teuerungsprämie nach Abs. 9.
(12) Für alle öffentlich Bediensteten im Anwendungsbereich des K-DRG 1994, des K-LVBG 1994, des K-GBG, des K-GVBG, des K-GMG und des K-StBG wird der Beitrag gemäß § 41 Abs. 5a Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2022, für die Kalenderjahre 2023 und 2024 mit 3,7 v.H. festgelegt.
(13) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
1. Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. 2019 Nr. L 186, S 105,
2. Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. 2019 Nr. L 188, S 79.
Anl. 7 Artikel X
Anl. 7 (LGBl Nr 90/2023) Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen
(1) Es treten in Kraft:
1. Art. I Z 4 (betreffend den Entfall des § 15 K-DRG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) und Art. I Z 5 und 6 (betreffend § 15b K-DRG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2025;
2. Art. II Z 23 (betreffend § 42 Abs. 10 K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2027;
3. Art. II Z 66 (betreffend Anlage 14 des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2024;
4. Art. IX Z 1 dieses Gesetzes (betreffend die Änderung des Art. VIII Abs. 6 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 117/2022) am 1. Jänner 2023;
5. Art. IX Z 2 dieses Gesetzes (betreffend den Entfall des Art. VIII Abs. 2 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 117/2022) am 31. Dezember 2023;
6. Art. II Z 40 (betreffend den Entfall des § 73 Abs. 4b letzter Satz und § 73 Abs. 4c und 4d K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2022;
7. Art. I Z 17 (betreffend § 79 Abs. 1c K-DRG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) und Art. II Z 39 (betreffend § 73 Abs. 2b K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Dezember 2023;
8. Art. II Z 61, 63, 64 und 65 (betreffend Anlage 10 Z 10, 11, 25, 26, 27 und Anlage 11 Z 3 des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. September 2023;
9. Art. II Z 55 und 56 (betreffend § 124 K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes), Art. III Z 23 und 24 (betreffend § 83b K-GBG in der Fassung dieses Gesetzes), Art. IV Z 21 und 22 (betreffend § 77b K-GVBG in der Fassung dieses Gesetzes), Art. V Z 22 und 23 (betreffend § 128b K-GMG in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2024;
10. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.
(2) Nachzahlungen, die aufgrund des Art. VIII Abs. 6 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 117/2022, in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes gebühren, sind spätestens bis zum Ablauf des der Kundmachung dieses Gesetzes zweitfolgenden Monatsersten auszuzahlen.
(3) Dienstzulagen, die einem Bediensteten nach dem K-GBG und dem K-GVBG im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 27 Abs. 4 des K-GBG und des § 26 Abs. 4 zweiter Satz des K-GVBG 1994 in der Fassung der Art. III und IV dieses Gesetzes gewährt werden oder vor diesem Zeitpunkt gewährt worden sind, bleiben von § 27 Abs. 4 des K-GBG und § 26 Abs. 4 zweiter Satz des K-GVBG 1994 in der Fassung der Art. III und IV dieses Gesetzes unberührt.
(4) Mit dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, dem Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz und dem Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, S. 1, umgesetzt.