(1) Das Gehalt der Beamten in handwerklicher Verwendung wird durch die Verwendungsgruppe, die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Es kommen in Betracht für Beamte in handwerklicher Verwendung
der Verwendungsgruppen 1 und 2: Dienstklassen III bis V,
der Verwendungsgruppe 3: Dienstklassen III und IV,
der Verwendungsgruppen 4 und 5: Dienstklasse III.
Der Beamte ist bei seiner Ernennung in die Dienstklasse III einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei seiner Ernennung unmittelbar in eine höhere, für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden. Hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
(3) Das Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung ist in der Anlage 5 festgesetzt.
(4) Für das Gehalt der Dienstklassen IV und V sind die in der Anlage 3 für diese Dienstklassen vorgesehenen Gehaltsstufen und Gehaltsansätze maßgebend.
(5) Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt mit der Gehaltsstufe 3. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei seiner Ernennung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
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