§ 31 § 31Bericht des Vorgesetzten
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
(1) Der Vorgesetzte des Beamten hat der Leistungsfeststellungskommission (§ 38) über die dienstlichen Leistungen des Beamten zu berichten.
(2) Vorgesetzter im Sinne dieses Abschnittes ist jeder Organwalter, der mit der Dienstaufsicht über den Beamten im Beurteilungszeitraum betraut war oder im Hinblick auf die besonderen Kenntnisse der Leistungen des Beamten von der Dienstbehörde dazu bestimmt ist.
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