§ 115 § 115Disziplinaranwalt
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind vom Bürgermeister ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen.
(2) Auf den Disziplinaranwalt ist § 112 sinngemäß anzuwenden.
(3) Dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,
1. gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und
2. gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
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